Lehnsmutung: Unterschied zwischen den Versionen
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* Eine Lehnsmutung nach dem Lehnserbrecht war vorgesehen bei Herren- und Mannfall, da das Lehnsverhältnis nur auf Lebenszeit (auch bei Beteiligung mehrer Hände) galt. Im Regelfall waren Lehnsherr (Herrenfall) und der einzelne Lehnsnehmer (Mannfall) betroffen. | * Eine [[Lehnsmutung]] nach dem [[Lehen|Lehnserbrecht]] war vorgesehen bei Herren- und Mannfall, da das Lehnsverhältnis nur auf Lebenszeit (auch bei Beteiligung mehrer Hände) galt. Im Regelfall waren Lehnsherr (Herrenfall) und der einzelne Lehnsnehmer (Mannfall) betroffen. | ||
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* Bei Tod des Lehnsherrn (Herrenfall): Konnte die Pflicht eines Belehnten (auch Vasallen) zur Lehnsmutung bestehen. | * Bei Tod des Lehnsherrn (Herrenfall): Konnte die Pflicht eines Belehnten (auch Vasallen) zur [[Lehnsmutung]] bestehen. | ||
* Bei Tod eines Lehnsnehmers (Mannfall): bestand die Pflicht der Lehnserben gegenüber dem Lehnsherrn, um die Wiederausgabe der Lehen nachzusuchen (unterschiedlich nach „Jahr und Tag“ so z.B.: innerhalb von 1 Jahr, 6 Wochen, 3 Tagen) | * Bei Tod eines Lehnsnehmers (Mannfall): bestand die Pflicht der Lehnserben gegenüber dem Lehnsherrn, um die Wiederausgabe der Lehen nachzusuchen (unterschiedlich nach „Jahr und Tag“ so z.B.: innerhalb von 1 Jahr, 6 Wochen, 3 Tagen) | ||
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* Bei ‚[[Mannlehen]]’ sah das Erbfolgerecht nur die direkten männlichen Nachkommen der verstorbenen Vasallen oder die vom Erstbelehnten abstammenden agnatischen (männlichen) Verwandten vor. | * Bei ‚[[Lehen|Mannlehen]]’ sah das Erbfolgerecht nur die direkten männlichen Nachkommen der verstorbenen Vasallen oder die vom Erstbelehnten abstammenden agnatischen (männlichen) Verwandten vor. | ||
* Bei ‚[[Kunkellehen]]’ oder ‚[[Erblehen]]’ griff das [[Allod|Allodialrecht]] unter Einschluß der Töchter und der Seitenverwandten; es ermöglichte dann grundsätzliches Veräußerungs- und Verpfändungsrecht ohne | * Bei ‚[[Lehen|Kunkellehen]]’ oder ‚[[Lehen|Erblehen]]’ griff das [[Allod|Allodialrecht]] unter Einschluß der Töchter und der Seitenverwandten; es ermöglichte dann grundsätzliches Veräußerungs- und Verpfändungsrecht ohne Zustimmung des Lehnsherrn. | ||
Zustimmung des Lehnsherrn. | |||
==Familienforschung== | ==Familienforschung== |
Aktuelle Version vom 11. März 2010, 13:50 Uhr
Einleitung
- Eine Lehnsmutung nach dem Lehnserbrecht war vorgesehen bei Herren- und Mannfall, da das Lehnsverhältnis nur auf Lebenszeit (auch bei Beteiligung mehrer Hände) galt. Im Regelfall waren Lehnsherr (Herrenfall) und der einzelne Lehnsnehmer (Mannfall) betroffen.
Herren- und Mannfall
- Bei Tod des Lehnsherrn (Herrenfall): Konnte die Pflicht eines Belehnten (auch Vasallen) zur Lehnsmutung bestehen.
- Bei Tod eines Lehnsnehmers (Mannfall): bestand die Pflicht der Lehnserben gegenüber dem Lehnsherrn, um die Wiederausgabe der Lehen nachzusuchen (unterschiedlich nach „Jahr und Tag“ so z.B.: innerhalb von 1 Jahr, 6 Wochen, 3 Tagen)
Erbfolgerecht
- Bei ‚Mannlehen’ sah das Erbfolgerecht nur die direkten männlichen Nachkommen der verstorbenen Vasallen oder die vom Erstbelehnten abstammenden agnatischen (männlichen) Verwandten vor.
- Bei ‚Kunkellehen’ oder ‚Erblehen’ griff das Allodialrecht unter Einschluß der Töchter und der Seitenverwandten; es ermöglichte dann grundsätzliches Veräußerungs- und Verpfändungsrecht ohne Zustimmung des Lehnsherrn.
Familienforschung
Über beurkundete Lehnsmutungen und das im Einzelfall grundlegende Erbfolgerecht lassen sich Rückschlüsse auf die Erbfogen im Einzelfall ziehen.