Portal:Westfalen-Lippe/Standesvertretungen: Unterschied zwischen den Versionen

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* IV.  Der vierte Stand aus den übrigen, im zweiten und dritten Stande nicht begriffenen, '''Grundbesitzern''' (Grundbesitzlose waren ausgegrenzt).
* IV.  Der vierte Stand aus den übrigen, im zweiten und dritten Stande nicht begriffenen, '''Grundbesitzern''' (Grundbesitzlose waren ausgegrenzt).


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Version vom 12. Februar 2010, 07:43 Uhr

Parlamentarische Vertretung durch vier Stände
Das Königlich Preußische Gesetz vom 27. März 1824 wegen Anordnung der Provinzialstände (Westfalen) bestimmte auf der Grundlage des am 5. Juni 1823 erlassenen Allgemeinen Gesetzes wegen Anordnung der Provinzialstände für den ständischen Verband der Provinz Westfalen (analog in den Kreisen) die Einrichtung von vier Ständen zu den Landtagen (Kreistagen).

Danach bestand:

  • I. Der erste Stand aus den vormals unmittelbaren Reichsständen (Fürsten);
  • II. Der zweite Stand aus der Ritterschaft (Martrikel);
  • III. Der dritte Stand aus den zur Vertretung des bürgerlichen Gewerbes geeigneten Städten;
  • IV. Der vierte Stand aus den übrigen, im zweiten und dritten Stande nicht begriffenen, Grundbesitzern (Grundbesitzlose waren ausgegrenzt).