Lizentiat: Unterschied zwischen den Versionen

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*  Lizentiat,  aus licentiatus (lat. = Inhaber einer Erlaubnis, einer Befreiung von einer Beschränkung)
*  Lizentiat,  aus licentiatus (lat. = Inhaber einer Erlaubnis, einer Befreiung von einer Beschränkung)
**  '''1. Bedeutung:''' Historisch: Inhaber des zwischen Bakkalaureat und Doktorwürde stehenden akademischen Grades, insbesondere bei Juristen (z.B. Lizentiat der Rechte und Richter).
**  '''1. Bedeutung:''' Historisch: Inhaber des zwischen Bakkalaureat und Doktorwürde stehenden akademischen Grades, insbesondere bei Juristen (z.B. Lizentiat der Rechte und Richter).
** '''2. Bedeutung:''' ( aus licentiatus (lat. = Inhaber einer behördlichen Erlaubnis, einer Befreiung von einer behördlichen Beschränkung  zur Erhebung von Lizent oder Lizentgeld)
** '''2. Bedeutung:''' ( aus licentiatus (lat., = Inhaber einer behördlichen Erlaubnis, einer Befreiung von einer behördlichen Beschränkung  zur Erhebung von Lizent oder Lizentgeld)
*** Historisch: Lizenziat = Lizenteinnehmer zur Erhebung von Lizent oder Lizentgeld,  amtlich bestellter und vereidigter Einnehmer   
*** Historisch: Lizenziat = Lizenteinnehmer zur Erhebung von Lizent oder Lizentgeld,  amtlich bestellter und vereidigter Einnehmer   
**** die Erhebung der Lizentgefälle wurde in Preußen in jeder Stadt dem Meistbietenden öffentlich verpachtet (siehe Scotti)
**** die Erhebung der Lizentgefälle wurde in Preußen in jeder Stadt dem Meistbietenden öffentlich verpachtet (siehe Scotti)

Version vom 20. Januar 2010, 16:49 Uhr

Berufsbezeichnung

  • Lizentiat, aus licentiatus (lat. = Inhaber einer Erlaubnis, einer Befreiung von einer Beschränkung)
    • 1. Bedeutung: Historisch: Inhaber des zwischen Bakkalaureat und Doktorwürde stehenden akademischen Grades, insbesondere bei Juristen (z.B. Lizentiat der Rechte und Richter).
    • 2. Bedeutung: ( aus licentiatus (lat., = Inhaber einer behördlichen Erlaubnis, einer Befreiung von einer behördlichen Beschränkung zur Erhebung von Lizent oder Lizentgeld)
      • Historisch: Lizenziat = Lizenteinnehmer zur Erhebung von Lizent oder Lizentgeld, amtlich bestellter und vereidigter Einnehmer
        • die Erhebung der Lizentgefälle wurde in Preußen in jeder Stadt dem Meistbietenden öffentlich verpachtet (siehe Scotti)