Gemeinde (GOV): Unterschied zwischen den Versionen

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** wenn es keine [[Stadt|Stadt (Siedlung)]] gibt, weil diese aus Objekten mit anderen Namen besteht, gibt es nur eine [[Stadt|Stadt (Gebietskörperschaft)]]
** wenn es keine [[Stadt|Stadt (Siedlung)]] gibt, weil diese aus Objekten mit anderen Namen besteht, gibt es nur eine [[Stadt|Stadt (Gebietskörperschaft)]]
* Wird eine Gemeinde geteilt, sind neue Objekte anzulegen.
* Wird eine Gemeinde geteilt, sind neue Objekte anzulegen.
* Eingemeindungen
** Wird eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingemeindet oder mit einer oder mehreren Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammengelegt, wird aus der Gemeinde der jeweils neue Objekttyp wie Ortsteil, Ortsbezirk oder Stadtteil je nach Gemeindeordnung oder Satzung. Es sei denn, die Gemeinde wird explizit aufgelöst. Bei "einortigen Gemeinden" bleibt der untergeordnete Ort - sofern vorhanden - in der Zuordnung unverändert, nur der Typ des Gemeindeobjektes ändert sich zum Zeitpunkt der Eingemeindung.
** Bei mehrfachen Eingemeidungen nacheinander ('''Ketteneingemeindung'''), erst gehört ein Ort zur Gemeinde A, dann mit allen anderen Orten zur Gemeinde B, erhalten alle untergeordneten Orte eine neue Zuordnung. Die ehemalige Gemeinde kann jedoch, je Darstellung in der Quelle, als Verwaltungsobjekt stehen bleiben, ohne aktuell Orte dass zu ihr gehören.
** Die praktische Umsetzung im GOV wird in vielen Fällen von der beschriebenen Vorgehensweise abweichen, das dieses Vorgehen aus den Erfahrungen der Arbeit erst schrittweise entwickelt werden konnte und somit erst schrittweise bei Überarbeitungen umgesetzt wird.
** Ziel der Darstellung ist es, die Verhältnisse so verständlich wie möglich abzubilden, damit erkennbar ist, welche Orte wann zu einer Gemeinde gehören.
* Die Schreibung des Namens einer Gemeinde und eines Ortes richtet sich nach den Angaben der amtlichen Verzeichnisse. Abkürzungen sind nicht aufzulösen. Der ausgeschriebene Name (ohne Abkürzungen) ist als Name extra aufzuführen, siehe Regeln für die [[Regeln für die Formalkatalogisierung | Formal-Katalogisierung]]<ref>{{Wikipedia-Link|Regeln_für_die_Formalkatalogisierung|Regeln für die Formalkatalogisierung}} (RAK), § 445</ref>. In Zweifelsfällen sollte immer die Quelle der Schreibweise mit angegeben werden.
* Die Schreibung des Namens einer Gemeinde und eines Ortes richtet sich nach den Angaben der amtlichen Verzeichnisse. Abkürzungen sind nicht aufzulösen. Der ausgeschriebene Name (ohne Abkürzungen) ist als Name extra aufzuführen, siehe Regeln für die [[Regeln für die Formalkatalogisierung | Formal-Katalogisierung]]<ref>{{Wikipedia-Link|Regeln_für_die_Formalkatalogisierung|Regeln für die Formalkatalogisierung}} (RAK), § 445</ref>. In Zweifelsfällen sollte immer die Quelle der Schreibweise mit angegeben werden.
* Die postalischen Zusätze von Ortsnamen sind nicht Bestandtteil des Namens einer Gemeinde oder eines Ortes im GOV.
* Die postalischen Zusätze von Ortsnamen sind nicht Bestandtteil des Namens einer Gemeinde oder eines Ortes im GOV.

Version vom 15. November 2009, 19:09 Uhr

Disambiguation notice Gemeinde ist ein mehrfach besetzter Begriff. Zu weiteren Bedeutungen siehe unter Gemeinde.
Nuvola-gnome-devel.svg Dieser Artikel ist noch in Bearbeitung. Wer sich an der Beschreibung der GOV-Objekttypen beteiligen möchte, kann sich im GOV-Projektbereich und auf der projektbegleitenden Mailingliste informieren.

Der Begriff

Allgemein für diverse Gemeindearten in der Verwaltung (Gebietskörperschaften). Für religiöse Gemeinden gibt es den Objekttyp Kirchengemeinde.

Einzelne Definitionen

Österreich

Nach den Bestimmungen der österreichischen Bundesverfassung (Art. 115 bis 120) ist der Wirkungsbereich der Gemeinde ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener, das heißt, dass die Gemeinde sowohl eine Gebietskörperschaft (GOV) mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel ist. Das Gemeindeverzeichnis bildet diese Verwaltungsgliederung ab.[1]

GOV-Objekttyp

18 - Gemeinde - {eng=municipality, deu=Gemeinde, pol=gmina, dut=gemeente, rus=община, cze=obec}
Siehe auch: http://gov.genealogy.net/ShowTypes.do

Quicktext

Im GOV-Quicktext schreibt man für das Objekt

 ist (auf deu) Gemeinde,

Eigenschaften

  • Für jede Gemeinde ist ein eigenes Objekt ohne Koordinaten anzulegen, da die Gemeinde eine Gebietskörperschaft - also ein Verwaltungsobjekt ist. Für den zugehörigen gleichnamigen Ort ist ein Objekt mit Koordinaten anzuglegen. Ist die genaue topographische Bezeichnung (Siedlungstyp) des Ortes bekannt, ist diese statt des GOV-Objekttypes Ort zu verwenden.
  • Sonderfall einortige Gemeinde
    Sind eine Gemeinde und ein Ort identisch - hier "einortige Gemeinde" genannt - kann auf das Anlegen des zugehörigen gleichnamigen Ortes verzichtet werden. Die einortige Gemeinde muss Koordinaten erhalten.
  • Werden Gemeinden zusammengelegt, ist eine neue Gemeinde nur anzulegen, wenn es die aufnehmende Gemeinde noch nicht gibt. War die aufnehmene Gemeinde eine einortige Gemeinde, muss für diese jeweils ein Objekt für die Gemeinde und den gleichnamigen Ort angelegt sein.
  • Eine Stadt ist meist auch eine Gemeinde. Dafür ist der Objekttyp Stadt (Gebietskörperschaft) (ohne Koordinaten) vorgesehen. Für die Stadt (Gebietskörperschaft) und die zugehörige Stadt (Siedlung) sind zwei Objekte vorzusehen. Ausnahmen:
  • Wird eine Gemeinde geteilt, sind neue Objekte anzulegen.
  • Eingemeindungen
    • Wird eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingemeindet oder mit einer oder mehreren Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammengelegt, wird aus der Gemeinde der jeweils neue Objekttyp wie Ortsteil, Ortsbezirk oder Stadtteil je nach Gemeindeordnung oder Satzung. Es sei denn, die Gemeinde wird explizit aufgelöst. Bei "einortigen Gemeinden" bleibt der untergeordnete Ort - sofern vorhanden - in der Zuordnung unverändert, nur der Typ des Gemeindeobjektes ändert sich zum Zeitpunkt der Eingemeindung.
    • Bei mehrfachen Eingemeidungen nacheinander (Ketteneingemeindung), erst gehört ein Ort zur Gemeinde A, dann mit allen anderen Orten zur Gemeinde B, erhalten alle untergeordneten Orte eine neue Zuordnung. Die ehemalige Gemeinde kann jedoch, je Darstellung in der Quelle, als Verwaltungsobjekt stehen bleiben, ohne aktuell Orte dass zu ihr gehören.
    • Die praktische Umsetzung im GOV wird in vielen Fällen von der beschriebenen Vorgehensweise abweichen, das dieses Vorgehen aus den Erfahrungen der Arbeit erst schrittweise entwickelt werden konnte und somit erst schrittweise bei Überarbeitungen umgesetzt wird.
    • Ziel der Darstellung ist es, die Verhältnisse so verständlich wie möglich abzubilden, damit erkennbar ist, welche Orte wann zu einer Gemeinde gehören.
  • Die Schreibung des Namens einer Gemeinde und eines Ortes richtet sich nach den Angaben der amtlichen Verzeichnisse. Abkürzungen sind nicht aufzulösen. Der ausgeschriebene Name (ohne Abkürzungen) ist als Name extra aufzuführen, siehe Regeln für die Formal-Katalogisierung[2]. In Zweifelsfällen sollte immer die Quelle der Schreibweise mit angegeben werden.
  • Die postalischen Zusätze von Ortsnamen sind nicht Bestandtteil des Namens einer Gemeinde oder eines Ortes im GOV.

Hierarchie - untergeordnete Objekte/Objekttypen

Am untergeordneten Objekt/Objekttyp steht im GOV-Quicktext:

 gehört zu <GOV-Kennung>,
 ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,

Hierarchie - übergeordnete Objekte/Objekttypen

Am Objekt/Objekttyp steht im GOV-Quicktext:

 gehört zu <GOV-Kennung des Kreises>,
 ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,

Da die Gemeinde eine Gebietskörperschaft ist, muss eine Gemeinde in Deutschland immer eine Zeile mit einer Zuordnung zum Land- oder Stadtkreis oder Kreis haben. In manchen Regionen gibt es zusätzlich übergeordnete Verwaltungsgemeinschaften, Ämter u.ä. die jedoch parallel zuzuordnen sind.

Besonderheiten

Beschreibung der Besonderheiten ...

 TEXT: Besonderheiten :TEXT

Ähnliche Objekttypen

Anmerkungen und Quellenangaben

  1. http://www.statistik.at/web_de/statistiken/regionales/regionale_gliederungen/Gemeinden (13.2.2009) Webseite "Gemeinde" von Statistik Austria, Wien
  2. Artikel Regeln für die Formalkatalogisierung. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. (RAK), § 445