Portal:Grafschaft Mark/Standesvertretungen: Unterschied zwischen den Versionen

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** Vorahnenmutter väter- und mütterlicher Seite (nobilis qualificatus) <br/>
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Die obenstehenden 8  Quartiere (Generationen) sollen sowohl auf väter- und mütterlicher Seite rittermäßigen Standes mit nacheinander gesetzt Wappen sein und nicht Bastarde. Alles soll ordentlich beschworen und besiegelt und in Form eines Stammbaums dargestellt werden. Der unter gehabte Rittersitz oder das adelige Haus im erblichen Eigentum soll einen Wert von mindestens 6.000 Taler beinhalten (1697).
Die obenstehenden 8  Quartiere (Generationen) sollen sowohl auf väter- und mütterlicher Seite rittermäßigen Standes mit nacheinander gesetzt Wappen sein und nicht Bastarde. Alles soll ordentlich beschworen und besiegelt und in Form eines Stammbaums dargestellt werden. Der unter gehabte Rittersitz oder das adelige Haus im erblichen Eigentum soll einen Wert von mindestens 6.000 Taler beinhalten (1697).
* [[Grafschaft Mark/Ritterzettel]]

Version vom 27. Oktober 2009, 17:11 Uhr

Märkische Stände:

  • Ritterschaft
  • landtagsfähige Städte

Die Bauernschaft war nicht vertreten und der Klerus hatte ebenfalls, obwohl Stifts-, wie Kloster- und Pfarrgeistlichkeit Steuern zu zahlen und daher keine Stimme auf den Landtagen.

Zum Landtag aber wurden von der Ritterschaft (gleich ob Graf, Freiherr, Ritter oder Edelmann) nur eingeladen

  • erstlich, welche ihre adeligen Quartiere (Generationen) zu vieren von väter- und mütterlicher Seite her erweislich darlegen und dieselben mit einem schweren Eid von zwei qualifizierten Adeligen bekräftigen lassen
    • Vater und Mutter väter- und mütterlicher Seite (nobilis qualificatus)
    • Großmutter väter- und mütterlicher Seite (nobilis qualificatus)
    • Ahnenmutter väter- und mütterlicher Seite (nobilis qualificatus)
    • Vorahnenmutter väter- und mütterlicher Seite (nobilis qualificatus)

Die obenstehenden 8 Quartiere (Generationen) sollen sowohl auf väter- und mütterlicher Seite rittermäßigen Standes mit nacheinander gesetzt Wappen sein und nicht Bastarde. Alles soll ordentlich beschworen und besiegelt und in Form eines Stammbaums dargestellt werden. Der unter gehabte Rittersitz oder das adelige Haus im erblichen Eigentum soll einen Wert von mindestens 6.000 Taler beinhalten (1697).