Portal:Westfalen-Lippe/Standesvertretungen: Unterschied zwischen den Versionen
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Das Königlich Preußische Gesetz vom 27. März 1824 wegen Anordnung der [[Provinz Westfalen|Provinzialstände (Westfalen)]] bestimmte auf der Grundlage des am 5. Juni 1823 erlassenen Allgemeinen Gesetzes wegen Anordnung der Provinzialstände für den ständischen Verband der Provinz Westfalen (analog in den Kreisen) die Einrichtung von vier Ständen. | Das Königlich Preußische Gesetz vom 27. März 1824 wegen Anordnung der [[Provinz Westfalen|Provinzialstände (Westfalen)]] bestimmte auf der Grundlage des am 5. Juni 1823 erlassenen Allgemeinen Gesetzes wegen Anordnung der Provinzialstände für den ständischen Verband der Provinz Westfalen (analog in den Kreisen) die Einrichtung von vier Ständen zu den Landtagen (Kreistagen). | ||
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Version vom 6. September 2009, 07:35 Uhr
Parlamentarische Vertretung durch vier Stände
Das Königlich Preußische Gesetz vom 27. März 1824 wegen Anordnung der Provinzialstände (Westfalen) bestimmte auf der Grundlage des am 5. Juni 1823 erlassenen Allgemeinen Gesetzes wegen Anordnung der Provinzialstände für den ständischen Verband der Provinz Westfalen (analog in den Kreisen) die Einrichtung von vier Ständen zu den Landtagen (Kreistagen).
Danach bestand:
- I. Der erste Stand aus den vormals unmittelbaren Reichsständen (Fürsten);
- II. Der zweite Stand aus der Ritterschaft (Martrikel);
- III. Der dritte Stand aus den zur Vertretung des bürgerlichen Gewerbes geeigneten Städten;
- IV. Der vierte Stand aus den übrigen, im zweiten und dritten Stande nicht begriffenen, Grundbesitzern (Grundbesitzlose waren ausgegrenzt).