Eupen und Umgegend (1879)/285: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(automatisch angelegt)
 
(Text erfasst)
 
Zeile 1: Zeile 1:
<noinclude>{{Eupen und Umgegend (1879)|284|291|286|unvollständig}}</noinclude>
<noinclude>{{Eupen und Umgegend (1879)|284|291|286|korrigiert}}</noinclude>
 
{{NE}} Vom Jahre 1813 an erwarb Mosselmann aus Lüttich nach und nach die Eigenthumsrechte des Dony und Chaulet.
 
{{NE}} Am 31. Dezember 1821 ließen die Kommissarien des ungetheilten (neutralen) Gebiets an Mosselmann und Dony einen Zwangsbefehl ergehen zur Zahlung von 202,085 niederländischen Gulden als des deklarirten Betrages des verfallenen Pachtzinses für die Jahre 1811 bis 1820, auf Grund einer Verpachtung des Bergwerks der ''Vieille Montage'' an Dony vom 26. Frimaire des Jahres XIV. Mosselmann hatte dieser Aufforderung, gestützt auf das eingeholte Rechtsgutachten von Dupin Stanislaus de Girardin und Gendebien, keine Folge geleistet und erhielt unter'm 29. Dezember 1824 eine gerichtliche Aufforderung zur Zahlung der verfallenen Bergwerkspacht von 1811 bis einschl. 1823 im Belaufe von 268,710 holl. Gulden 69½ Cents oder ungefähr 570,000 Fr.
 
{{NE}} Die Sache war beim Civilgericht in Lüttich anhängig gemacht und unter'm 28. Juli 1826 dahin entschieden worden, daß Mosselmann zur Zahlung der geforderten Summe verurtheilt wurde und Chaulet für die Hälfte der vom 1. Juni 1814 bis 17. September 1819 aufgelaufenen Rückstände Deckung zu gewähren habe.
 
{{NE}} Es wurde gegen dieses Urtheil Appell eingelegt und nach langen Verhandlungen unter'm 6. März 1828 vom Appellhofe von Lüttich entschieden, daß die Appellation zu verwerfen sei, daß Chaulet {{Sperrschrift|direkt}} zu der Hälfte der Abgabe von 40,500 Fr., Mosselmann aber zur andern Hälfte und zur Zahlung der späteren Rückstände {{Sperrschrift|der Abgaben}}, so lange er in Besitz des Betriebes bleibt, verurtheilt werde. Die hiergegen eingelegte Kassation beider Verurteilten wurde unter'm 24. Juni 1829 verworfen.
 
{{NE}} Mosselmann knüpfte auf das Drängen der preußischen und belgischen Regierungen zu Deckung der Abgaben Unterhandlungen an und es gelang ihm 1831 mit Preußen und 1833 mit Belgien sich abzufinden, eine Ermäßigung der Rückstände und eine Herabsetzung der künftigen jährlichen Abgaben zu erlangen.
 
{{NE}} Im Jahre 1837 ging die Konzession auf eine Gesellschaft über, welche unter dem Namen ''„Société des mines et fonderies de zink de la Vielle Montagne“'' das Bergwerk jetzt noch ausbeutet. Die Dauer dieser Gesellschaft ist durch Erlaß des Königs von Belgien vom 22. Februar 1847 auf 90 Jahre, vom 1. Januar 1837 ab, festgestellt worden, mit der Befugniß bei Ablauf dieser Frist ihr Bestehen auf einen neuen Zeitraum von 90 Jahren zu verlängern.

Aktuelle Version vom 6. September 2009, 07:34 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Eupen und Umgegend (1879)
<<<Vorherige Seite
[284]
Nächste Seite>>>
[286]
Datei:Eupen-und-umgegend-1879.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



       Vom Jahre 1813 an erwarb Mosselmann aus Lüttich nach und nach die Eigenthumsrechte des Dony und Chaulet.

       Am 31. Dezember 1821 ließen die Kommissarien des ungetheilten (neutralen) Gebiets an Mosselmann und Dony einen Zwangsbefehl ergehen zur Zahlung von 202,085 niederländischen Gulden als des deklarirten Betrages des verfallenen Pachtzinses für die Jahre 1811 bis 1820, auf Grund einer Verpachtung des Bergwerks der Vieille Montage an Dony vom 26. Frimaire des Jahres XIV. Mosselmann hatte dieser Aufforderung, gestützt auf das eingeholte Rechtsgutachten von Dupin Stanislaus de Girardin und Gendebien, keine Folge geleistet und erhielt unter'm 29. Dezember 1824 eine gerichtliche Aufforderung zur Zahlung der verfallenen Bergwerkspacht von 1811 bis einschl. 1823 im Belaufe von 268,710 holl. Gulden 69½ Cents oder ungefähr 570,000 Fr.

       Die Sache war beim Civilgericht in Lüttich anhängig gemacht und unter'm 28. Juli 1826 dahin entschieden worden, daß Mosselmann zur Zahlung der geforderten Summe verurtheilt wurde und Chaulet für die Hälfte der vom 1. Juni 1814 bis 17. September 1819 aufgelaufenen Rückstände Deckung zu gewähren habe.

       Es wurde gegen dieses Urtheil Appell eingelegt und nach langen Verhandlungen unter'm 6. März 1828 vom Appellhofe von Lüttich entschieden, daß die Appellation zu verwerfen sei, daß Chaulet direkt zu der Hälfte der Abgabe von 40,500 Fr., Mosselmann aber zur andern Hälfte und zur Zahlung der späteren Rückstände der Abgaben, so lange er in Besitz des Betriebes bleibt, verurtheilt werde. Die hiergegen eingelegte Kassation beider Verurteilten wurde unter'm 24. Juni 1829 verworfen.

       Mosselmann knüpfte auf das Drängen der preußischen und belgischen Regierungen zu Deckung der Abgaben Unterhandlungen an und es gelang ihm 1831 mit Preußen und 1833 mit Belgien sich abzufinden, eine Ermäßigung der Rückstände und eine Herabsetzung der künftigen jährlichen Abgaben zu erlangen.

       Im Jahre 1837 ging die Konzession auf eine Gesellschaft über, welche unter dem Namen „Société des mines et fonderies de zink de la Vielle Montagne“ das Bergwerk jetzt noch ausbeutet. Die Dauer dieser Gesellschaft ist durch Erlaß des Königs von Belgien vom 22. Februar 1847 auf 90 Jahre, vom 1. Januar 1837 ab, festgestellt worden, mit der Befugniß bei Ablauf dieser Frist ihr Bestehen auf einen neuen Zeitraum von 90 Jahren zu verlängern.