Die Kirchenbücher der General-Superintendentur Berlin/016: Unterschied zwischen den Versionen
(automatisch angelegt) |
Fregu (Diskussion • Beiträge) Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
<noinclude>{{Die Kirchenbücher der General-Superintendentur Berlin|015|23|017|unvollständig}}</noinclude> | <noinclude>{{Die Kirchenbücher der General-Superintendentur Berlin|015|23|017|unvollständig}}</noinclude> | ||
gemeinde <ref name=Fußnotenname>s. Abteilung I, Heft 2. </ref> und Pfarrer Thiemann zu Dallmin (jetzt Superintendent zu Biesenthal) aus denen der nördlichen West-Priegnitz <ref name=Fußnotenname>s. das folgende Heft. </ref> , hie und da auch der gesamte Inhalt der vorhandenen Kirchenbücher in einer dem Vorschlage des Pfarrers Stab entsprechenden Weise durchgearbeitet und ausgestellt worden, z. B. von dem Pfarrer Betke zu Hohen Schönhausen bei Berlin; ein ähnliches Register, das die Eintragungen nach den Höfen des Dorfes ordnet, ist neben dem üblichen Kirchenbuche 1685—1726 in Lindenberg bei Berlin geführt worden. | |||
'''Kirchenbuchführung in Berlin'''. 1. '''Durch die Küster'''. In Bezug aus die Kirchenbuchführung nimmt Berlin insofern eine Sonderstellung ein, als hierin die Pfarrer der großen Gemeinden von Altersher durch die Küster vertreten werden. Dieser Brauch, der sich nur noch in wenigen anderen märkischen Orten aus Grund besonderer Rechtstitel findet, bestand schon, als das königliche Reskript vom 21. April 1803 an das Kurmärkische Ober-Konsistorium <ref name=Fußnotenname>Novum corpus constitutionum Prussico-Brandenburgensium praecipue Marchicarum tom. Xl. (1801—1805), Berlin 1806, p. 1841—1844.</ref> aus dessen Bericht vom 18. November 1802 im Anschlusse an die allgemeinen, dem Landrecht entsprechenden Bestimmungen vom 2. Januar 1803 (s. S. 13 unten und Abteilung I, Heft 1, S. XIX f.), die in den neuerworbenen Provinzen schon eingeführt waren, in Berlin sofort und in den übrigen Regierungsdepartements nach Bericht eventuell allmählich in Kraft gesetzt werden sollten, die Kirchenbuchführung für Berlin in den Einzelheiten neu regelte; der Ursprung dieser Übung scheint nicht genau bekannt zu sein. Die einzige sichere Nachricht, die sich ergeben hat, ist, daß bei der lutherischen und der reformierten Gemeinde, welche die Jerusalems- und die Neue Kirche gemeinsam besaßen, die Kirchenbücher seit 1736 durch die Küster geführt worden sind; daß bis dahin der reformierte Geistliche die seinigen selbst geführt habe, ist ausdrücklich gesagt, von dem lutherischen nicht. | |||
Zur Ausführung jenes Reskripts, das am 1. Juli 1803 in Kraft treten sollte, erging die „Instruktion für die Küster bei den sämtlichen evangelisch-lutherischen Kirchen der königlichen Residenzstadt Berlin, die Führung der Kirchenbücher betreffend," vom 23. Juni 1803 <ref name=Fußnotenname>C. L. H. Rabe, Sammlung preußischer Gesetze, Bd. 7, S. 462.</ref> , welche aus die reformierten Küster sinngemäße Anwendung fand, die ohnehin nach demselben Schema registrierten. | |||
<references /> |
Version vom 1. Juli 2009, 18:45 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Die Kirchenbücher der General-Superintendentur Berlin | |
Inhalt | |
<<<Vorherige Seite [015] |
Nächste Seite>>> [017] |
Datei:Berlin Kirchenbuecher 1905.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: unvollständig | |
Dieser Text ist noch nicht vollständig erfasst. Hilf mit, ihn aus der angegebenen Quelle zu vervollständigen!
|
gemeinde [1] und Pfarrer Thiemann zu Dallmin (jetzt Superintendent zu Biesenthal) aus denen der nördlichen West-Priegnitz [1] , hie und da auch der gesamte Inhalt der vorhandenen Kirchenbücher in einer dem Vorschlage des Pfarrers Stab entsprechenden Weise durchgearbeitet und ausgestellt worden, z. B. von dem Pfarrer Betke zu Hohen Schönhausen bei Berlin; ein ähnliches Register, das die Eintragungen nach den Höfen des Dorfes ordnet, ist neben dem üblichen Kirchenbuche 1685—1726 in Lindenberg bei Berlin geführt worden.
Kirchenbuchführung in Berlin. 1. Durch die Küster. In Bezug aus die Kirchenbuchführung nimmt Berlin insofern eine Sonderstellung ein, als hierin die Pfarrer der großen Gemeinden von Altersher durch die Küster vertreten werden. Dieser Brauch, der sich nur noch in wenigen anderen märkischen Orten aus Grund besonderer Rechtstitel findet, bestand schon, als das königliche Reskript vom 21. April 1803 an das Kurmärkische Ober-Konsistorium [1] aus dessen Bericht vom 18. November 1802 im Anschlusse an die allgemeinen, dem Landrecht entsprechenden Bestimmungen vom 2. Januar 1803 (s. S. 13 unten und Abteilung I, Heft 1, S. XIX f.), die in den neuerworbenen Provinzen schon eingeführt waren, in Berlin sofort und in den übrigen Regierungsdepartements nach Bericht eventuell allmählich in Kraft gesetzt werden sollten, die Kirchenbuchführung für Berlin in den Einzelheiten neu regelte; der Ursprung dieser Übung scheint nicht genau bekannt zu sein. Die einzige sichere Nachricht, die sich ergeben hat, ist, daß bei der lutherischen und der reformierten Gemeinde, welche die Jerusalems- und die Neue Kirche gemeinsam besaßen, die Kirchenbücher seit 1736 durch die Küster geführt worden sind; daß bis dahin der reformierte Geistliche die seinigen selbst geführt habe, ist ausdrücklich gesagt, von dem lutherischen nicht.
Zur Ausführung jenes Reskripts, das am 1. Juli 1803 in Kraft treten sollte, erging die „Instruktion für die Küster bei den sämtlichen evangelisch-lutherischen Kirchen der königlichen Residenzstadt Berlin, die Führung der Kirchenbücher betreffend," vom 23. Juni 1803 [1] , welche aus die reformierten Küster sinngemäße Anwendung fand, die ohnehin nach demselben Schema registrierten.
- ↑ 1,0 1,1 1,2 1,3 s. Abteilung I, Heft 2. Referenzfehler: Ungültiges
<ref>
-Tag. Der Name „Fußnotenname“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert. Referenzfehler: Ungültiges<ref>
-Tag. Der Name „Fußnotenname“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert. Referenzfehler: Ungültiges<ref>
-Tag. Der Name „Fußnotenname“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert.