Sendgericht: Unterschied zwischen den Versionen

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===sendfrei===
===sendfrei===
Sendfrei bezeichnete im Mittelalter die Eigenschaft von Männern (oder Leuten) , ausschließlich der Gerichtsbarkeit eines [[Sendgericht|Sendgerichtss]] unterworfen zu sein.
Sendfrei bezeichnete im Mittelalter die Eigenschaft von Männern (oder Leuten) , welche ausschließlich der Gerichtsbarkeit eines [[Sendgericht|Sendgerichtss]] unterworfen zu sein.


===Sendbrüchte===
===Sendbrüchte===

Version vom 30. Mai 2009, 16:52 Uhr

Ursprung

Sendgericht oder Send, Ableitung aus „synodus“.

Bedeutung

Send gilt zwar für jede Versammlung überhaupt; insbesondere aber im Mittelalter für eine Versammlung oder sogar auch für den Jahrmarkt, welcher mit der Abhaltung eines geistlichen Gerichtes (Archidiakonalgericht) hier und da (Münster/Westfalen) verbunden war. So konnte das Sendgericht in Städten neben anderen Gerichten, wie Rats- oder Stadtgericht, Gogericht und auch z. B. Freigericht bestehen.

Sendbann

Im Sendbann wird der Zuständigkeitsbezirk dieses geistlichen Gerichtes beschrieben, welcher sich mit mit der Zuständigkeit des zeitlichen Gerichtsherrn (Archidiakonat) jeweils ändern konnte.

sendbar

Sendbar bezeichnete im Mittelalter die Eigenschaft von Männern, welche als Schöffen oder Zeugen an einem „Send“ teilnehmen konnten.

sendfrei

Sendfrei bezeichnete im Mittelalter die Eigenschaft von Männern (oder Leuten) , welche ausschließlich der Gerichtsbarkeit eines Sendgerichtss unterworfen zu sein.

Sendbrüchte

Sendbrüchte sind Strafgelder, welche von einem Sendgericht erkannt wurden. In Listen oder Büchern festgehalten sind diese Brüchtenregister interessante Quellen der Heimat- und Familienforschung.