Procurator: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 11: Zeile 11:


Aus dem alphabetischen Handbuch der besonderen Rechte und Gewohnheiten des Hochstifts Osnabrück mit Rücksicht auf die benachbarten westfälischen Provinzen, von I. Aegidius Klöntrup. 1799.
Aus dem alphabetischen Handbuch der besonderen Rechte und Gewohnheiten des Hochstifts Osnabrück mit Rücksicht auf die benachbarten westfälischen Provinzen, von I. Aegidius Klöntrup. 1799.
Quelle: Bild entnommen dem Buch „Beschreibung alter Berufsstände, im Druck verfertigt  zu  Franckfurt am Mayn – 1567“.
Lizenzstatus: Public Domain


[[Kategorie:Berufsbezeichnung]]
[[Kategorie:Berufsbezeichnung]]
[[Kategorie:Lateinischer Begriff]]
[[Kategorie:Lateinischer Begriff]]

Version vom 20. März 2005, 19:24 Uhr

Berufsbezeichnung

Bedeutung: Rechtsverteter, Vormund, Statthalter.

Der Procurator.



Es darf bey keinem der hiesigen Gerichte ein Procurator zugelassen werden, der sich nicht vorher bey Hochfürstlicher Land~ und Justitz~ Canzley dazu qualifiziert hat. Verord. v. 3. Jun. 1687. Der Eid, den die Procuratoren bey ihrer Annahme abzustatten haben, steht im Cod. Constit. Bey den Landgerichten solten die Pr. eingehen und abgeschaft werden. Bei jedem Gogericht hingegen auf dem Lande sollten zwey oder drey Procuratoren angeordnet werden. 1773 übernahmen die Land ~ Advokaten zugleich das Procuratorium.

Aus dem alphabetischen Handbuch der besonderen Rechte und Gewohnheiten des Hochstifts Osnabrück mit Rücksicht auf die benachbarten westfälischen Provinzen, von I. Aegidius Klöntrup. 1799.



Quelle: Bild entnommen dem Buch „Beschreibung alter Berufsstände, im Druck verfertigt zu Franckfurt am Mayn – 1567“.

Lizenzstatus: Public Domain