Dorfschulze: Unterschied zwischen den Versionen

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Bedeutung: Dorfoberhaupt, Verwalter der Dorfobliegenheiten


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Literatur:
Als Schultheiß bzw. [[Schulte]] oder Schulze bezeichnete man früher den Gemeindevorsteher. Als Beamter (villicus) des Landesherren hatte er die Aufgabe, seinen Fronhofsverband (villicatio) zur Einhaltung ihrer Abgabe- und Dienstverpflichtungen gegenüber dem Landesherren anzuhalten. Vom "Schuld" und "heißen" (mittelhochdeutsch: Schultheize) und "der die Verpflichtungen zur Leistung befiehlt" (latinisiert: Scultetus) – etwa ein "Vollzugsbeamter". Später konnte er auch der Vorsteher eines städtischen (Stadtschultheiß) oder dörflichen Gemeinwesens (Schulze) sein. Bei der ostdeutschen Kolonisation im Mittelalter hatten meist ritterliche Unternehmer diese Funktion als Erbschulze inne.
* "Praktische Geschäftsanweisung für die Schulzen der Dorfgemeinden im Preußischen Staate", Franz Schilling, Potsdam und Neustadt-Eberswalde, 1832
 
'''Literatur:''' <br/>
* "Praktische Geschäftsanweisung für die Schulzen der Dorfgemeinden im Preußischen Staate", Franz Schilling, Potsdam und Neustadt-Eberswalde, 1832, Eigenverlag
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Aktuelle Version vom 21. Januar 2009, 12:23 Uhr

Berufsbezeichnung

Bedeutung: Dorfoberhaupt, Verwalter der Dorfobliegenheiten


Als Schultheiß bzw. Schulte oder Schulze bezeichnete man früher den Gemeindevorsteher. Als Beamter (villicus) des Landesherren hatte er die Aufgabe, seinen Fronhofsverband (villicatio) zur Einhaltung ihrer Abgabe- und Dienstverpflichtungen gegenüber dem Landesherren anzuhalten. Vom "Schuld" und "heißen" (mittelhochdeutsch: Schultheize) und "der die Verpflichtungen zur Leistung befiehlt" (latinisiert: Scultetus) – etwa ein "Vollzugsbeamter". Später konnte er auch der Vorsteher eines städtischen (Stadtschultheiß) oder dörflichen Gemeinwesens (Schulze) sein. Bei der ostdeutschen Kolonisation im Mittelalter hatten meist ritterliche Unternehmer diese Funktion als Erbschulze inne.

Literatur:

  • "Praktische Geschäftsanweisung für die Schulzen der Dorfgemeinden im Preußischen Staate", Franz Schilling, Potsdam und Neustadt-Eberswalde, 1832, Eigenverlag