Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/213: Unterschied zwischen den Versionen

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Imgleichen ward dies den 27. Mai 1746 ausgedehnt auf die Präsentirten zu denjenigen adligen Kirchen, die zu den Unterconsistorien gelegt waren, so daß auch die Patrone solcher Kirchen fortan die wirkliche Präsentation und Anstellung der Wahlpredigten nicht vorzunehmen hätten, ehe die Subjecte, welche die Patrone zur Wahl zu stellen gedächten, durch die Visitatoren an den König einberichtet worden, und die Königliche Approbation erfolgt wäre. Dieses bezog sich speciell auf einige Holsteinische adlige Kirchen; die allermeisten adligen Patrone, deren Kirchen nicht zu gewissen Propsteien gehörig waren, behielten indessen die Freiheit, auch ohne höhere Approbation zu präsentiren. War nun hiemit freilich für die Mehrzahl der Wahlstellen die wirkliche Präsentation von der Königlichen Genehmigung abhängig gemacht, so ist doch nur in seltenen Fällen davon Gebrauch gemacht worden, eine Präsentation zu cassiren oder abzuändern. Die sämmtlichen Landpredigerstellen der Aemter Hadersleben, Flensburg, Sonderburg, die meisten im Amte Gottorf werden nicht mehr durch Gemeindewahl besetzt. Im Amte Hadersleben fand die Predigerwahl noch statt bis in die Mitte des siebenzehnten Jahrhunderts.<ref>Rhode, Saml. S. 348, führt für 1659 das Beispiel in Stepping an.</ref> Im Bredstedtischen gab unterm 30. März 1695 eine Königliche Constitution die Wahlfreiheit wieder zurück. In Garding wurde das Wahlrecht 1603 durch förmlichen Ankauf wiedererlangt.
 
Die Form gestaltete sich übrigens in den einzelnen Ortschaften nach den eigenthümlichen Verhältnissen derselben und nach dem Herkommen nicht wenig verschieden. In den älteren Zeiten ließ derjenige, der das Präsentationsrecht hatte, also in den Aemtern der Amtmann und Propst namens der Landesherrschaft, in den Städten der Magistrat, bei den adligen Kirchen der Patron, an einem vorher bekannt gemachten Tage den Präsentirten vor der Gemeinde predigen. Darauf wurde es Sitte, drei zu präsentiren, welche an drei verschiedenen Sonntagen predigten, dann gestalteten sich in neueren Zeiten, wie es noch jetzt gebräuchlich ist, die Wahlen so, daß die drei Predigten an Einem Tage gehalten wurden. Der Gewählte erhielt einen Vocationsbrief in den Königlichen Aemtern im siebenzehnten Jahrhundert von dem Amtmanne, während früher die Gemeinden durch ihren Vorstand die Vocation gegeben hatten. <noinclude>
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Imgleichen ward dies den 27. Mai 1746 ausgedehnt auf die Präsentirten zu denjenigen adligen Kirchen, die zu den Unterconsistorien gelegt waren, so daß auch die Patrone solcher Kirchen fortan die wirkliche Präsentation und Anstellung der Wahlpredigten nicht vorzunehmen hätten, ehe die Subjecte, welche die Patrone zur Wahl zu stellen gedächten, durch die Visitatoren an den König einberichtet worden, und die Königliche Approbation erfolgt wäre. Dieses bezog sich speciell auf einige Holsteinische adlige Kirchen; die allermeisten adligen Patrone, deren Kirchen nicht zu gewissen Propsteien gehörig waren, behielten indessen die Freiheit, auch ohne höhere Approbation zu präsentiren. War nun hiemit freilich für die Mehrzahl der Wahlstellen die wirkliche Präsentation von der Königlichen Genehmigung abhängig gemacht, so ist doch nur in seltenen Fällen davon Gebrauch gemacht worden, eine Präsentation zu cassiren oder abzuändern. Die sämmtlichen Landpredigerstellen der Aemter Hadersleben, Flensburg, Sonderburg, die meisten im Amte Gottorf werden nicht mehr durch Gemeindewahl besetzt. Im Amte Hadersleben fand die Predigerwahl noch statt bis in die Mitte des siebenzehnten Jahrhunderts.[1] Im Bredstedtischen gab unterm 30. März 1695 eine Königliche Constitution die Wahlfreiheit wieder zurück. In Garding wurde das Wahlrecht 1603 durch förmlichen Ankauf wiedererlangt.

Die Form gestaltete sich übrigens in den einzelnen Ortschaften nach den eigenthümlichen Verhältnissen derselben und nach dem Herkommen nicht wenig verschieden. In den älteren Zeiten ließ derjenige, der das Präsentationsrecht hatte, also in den Aemtern der Amtmann und Propst namens der Landesherrschaft, in den Städten der Magistrat, bei den adligen Kirchen der Patron, an einem vorher bekannt gemachten Tage den Präsentirten vor der Gemeinde predigen. Darauf wurde es Sitte, drei zu präsentiren, welche an drei verschiedenen Sonntagen predigten, dann gestalteten sich in neueren Zeiten, wie es noch jetzt gebräuchlich ist, die Wahlen so, daß die drei Predigten an Einem Tage gehalten wurden. Der Gewählte erhielt einen Vocationsbrief in den Königlichen Aemtern im siebenzehnten Jahrhundert von dem Amtmanne, während früher die Gemeinden durch ihren Vorstand die Vocation gegeben hatten.


  1. Rhode, Saml. S. 348, führt für 1659 das Beispiel in Stepping an.