Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/209: Unterschied zwischen den Versionen
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Schleswig, wohin das Dorf Berend eingepfarrt ist, steht folgende Notiz ihn betreffend: „Der seel. Plönische Superintendent und Hofprediger Peter Hansen, aus Schleswig von armen Eltern gebürtig, ist in Berend Schulmeister gewesen, konnte sich aber mit den Bauern nicht stellen, daher sie ihn abdankten, worauf er durch Vorschub des seel. Generalsuperintendenten Sandhagen in die Schleswiger Domschule kam und von daher nach Kiel nebst Professor Königsmann und Herrn Steinhammer aus Breckling „uppet Holt“,<ref>Dies ist der Name einer Kathe bei Breckling in demselben Nübeler Kirchspiel, welche Erich Steinhammer besaß, ein geborener Schwede. Johann Steinhammer wurde 1704 der erste Compastor und zugleich Rector zu Friedrichstadt und starb 1716. Jensen, Kirchl. Statistik v. Schlesw., S. 1302.</ref> welcher in Friedrichsstadt Prediger ward. Herr Hansen ist den 23. März 1760 gestorben.“ | |||
Was die äußere Stellung der Geistlichkeit anlangt, so blieb sie in diesem Zeitraume im Ganzen dieselbe, wie sie in den beiden vorhergehenden Perioden seit der Reformation gewesen war. Die Geistlichen blieben in dem Besitze der ihnen zugewiesenen Einkünfte, wie der ihnen zugesicherten Freiheiten. In der zweiten Hälfte des siebenzehnten Jahrhunderts wurden viele Kircheninventarien errichtet oder doch vorschriftsmäßig berichtigt, welche die Besitzungen der Kirchen und die Einkünfte der Kirchenbedienten verzeichneten. Aber erst durch Verordnungen aus dem Jahre 1763 wurde für Schleswig wie für Holstein, diese Angelegenheit durch Verordnungen genau regulirt.<ref>Callisen's Anleitung, Ausg. 2. S. 262.</ref> Die alte Kirchenordnung hatte bei der Reformation die geistliche Immunität als Freiheit von bürgerlichen Lasten und Abgaben garantirt mit den Worten „dat se van aller beschattinge vnde beschweringe frye syn schölen“. Allein die neuere Zeit hat in diese Steuerfreiheit, welche als <tt>pars salarii</tt> angesehen werden mußte, so viele Eingriffe gemacht, daß mit Recht von den Betheiligten gesagt worden ist, die ehemalige Immunität der Prediger oder Freiheit derselben von allen bürgerlichen Lasten sei „fast bis zum bloßen Schatten und leeren Namen herabgesunken“,<ref>Lübkert, Kirchl. Statistik Holsteins, S. 94 ff. Vergl. J. Schuderoff (Superintendent zu Ronneburg), Bericht an das deutsche Volk über die Befreiung der protestantischen Geistlichen von bürgerlichen Leistungen und Lasten. Leipzig 1816. Callisen's Anleit. S. 312 ff.</ref> indem den Geistlichen außerordentliche Abgaben an den Staat nach und nach auferlegt <noinclude> | |||
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Aktuelle Version vom 9. Januar 2009, 16:51 Uhr
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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Schleswig, wohin das Dorf Berend eingepfarrt ist, steht folgende Notiz ihn betreffend: „Der seel. Plönische Superintendent und Hofprediger Peter Hansen, aus Schleswig von armen Eltern gebürtig, ist in Berend Schulmeister gewesen, konnte sich aber mit den Bauern nicht stellen, daher sie ihn abdankten, worauf er durch Vorschub des seel. Generalsuperintendenten Sandhagen in die Schleswiger Domschule kam und von daher nach Kiel nebst Professor Königsmann und Herrn Steinhammer aus Breckling „uppet Holt“,[1] welcher in Friedrichsstadt Prediger ward. Herr Hansen ist den 23. März 1760 gestorben.“
Was die äußere Stellung der Geistlichkeit anlangt, so blieb sie in diesem Zeitraume im Ganzen dieselbe, wie sie in den beiden vorhergehenden Perioden seit der Reformation gewesen war. Die Geistlichen blieben in dem Besitze der ihnen zugewiesenen Einkünfte, wie der ihnen zugesicherten Freiheiten. In der zweiten Hälfte des siebenzehnten Jahrhunderts wurden viele Kircheninventarien errichtet oder doch vorschriftsmäßig berichtigt, welche die Besitzungen der Kirchen und die Einkünfte der Kirchenbedienten verzeichneten. Aber erst durch Verordnungen aus dem Jahre 1763 wurde für Schleswig wie für Holstein, diese Angelegenheit durch Verordnungen genau regulirt.[2] Die alte Kirchenordnung hatte bei der Reformation die geistliche Immunität als Freiheit von bürgerlichen Lasten und Abgaben garantirt mit den Worten „dat se van aller beschattinge vnde beschweringe frye syn schölen“. Allein die neuere Zeit hat in diese Steuerfreiheit, welche als pars salarii angesehen werden mußte, so viele Eingriffe gemacht, daß mit Recht von den Betheiligten gesagt worden ist, die ehemalige Immunität der Prediger oder Freiheit derselben von allen bürgerlichen Lasten sei „fast bis zum bloßen Schatten und leeren Namen herabgesunken“,[3] indem den Geistlichen außerordentliche Abgaben an den Staat nach und nach auferlegt
- ↑ Dies ist der Name einer Kathe bei Breckling in demselben Nübeler Kirchspiel, welche Erich Steinhammer besaß, ein geborener Schwede. Johann Steinhammer wurde 1704 der erste Compastor und zugleich Rector zu Friedrichstadt und starb 1716. Jensen, Kirchl. Statistik v. Schlesw., S. 1302.
- ↑ Callisen's Anleitung, Ausg. 2. S. 262.
- ↑ Lübkert, Kirchl. Statistik Holsteins, S. 94 ff. Vergl. J. Schuderoff (Superintendent zu Ronneburg), Bericht an das deutsche Volk über die Befreiung der protestantischen Geistlichen von bürgerlichen Leistungen und Lasten. Leipzig 1816. Callisen's Anleit. S. 312 ff.