Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/153: Unterschied zwischen den Versionen

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wider den Diaconus. Es wurde deshalb ein außerordentliches Consistorium gehalten, worin er verurtheilt ward, die Person zu heirathen, welche die ältesten Ansprüche habe, und die anderen mit Geld abzufinden; auch sollte er ein halbes Jahr suspendirt sein. Bei der Rückfahrt fiel er betrunken vom Wagen und starb auf der Stelle.
 
Unter den auf der Synode von 1705 vorgebrachten Klagen ist eine des Propsten Benzen in Süderdithmarschen über den Diaconus zu Burg, daß er in Krügen sitze und saufe und sich schlage; auch einen Mann dermaßen in die Hand gebissen habe, daß der kalte Brand nur mit Mühe abgewendet worden sei. Als der Diaconus vor die Synode citirt ward, sandte er sofort sein Gesuch um Entlassung ein.
 
Ueber einen Prediger in Bramstedt, Daniel Hartnack, kam es zu Mißhelligkeiten zwischen dem Generalsuperintendenten Schwartz und dem Segeberger Propsten Burchardi. Letzterer kam am 25. September 1705 auf Königlichen Befehl nach Bramstedt, um die Hartnack'sche Sache zu untersuchen. Da er sah und hörte, wie die Sache stand, trat er rasch vor den Altar und suspendirte ohne Weiteres den Pastoren <tt>ab officio et beneficio</tt>. Dawider erhob sich Schwartz, welcher noch die Höppnersche Angelegenheit in Lütgenburg nicht verschmerzt hatte, ohnehin dem Propsten Burchardi nicht gewogen war wegen seiner Verwandtschaft mit Muhlius, und verlangte in einer Vorstellung bei dem Könige die Wiedereinsetzung Hartnacks. Er drang aber damit nicht durch, vielmehr wurde Hartnack völlig removirt. Zu dessen Nachfolger wurde unterm 11. December 1706 der Candidat Ch. Kriegbaum ernannt.
 
Hiernach ist einleuchtend, wie umfänglich die Competenz und wie einflußreich die Thätigkeit der Synode war. Bereits in der Verordnung vom 24. October 1646 war ihr, wenn auch keine eigentliche Jurisdiction, so doch die Disciplinargewalt in weitem Umfange eingeräumt. Sie handhabte diese Autorität so, daß sie nicht allein auf Suspension, sondern auch auf Remotion erkannte. Es waren daher Competenzconflicte mit anderen Behörden in der That unvermeidlich. Und die Acten ergeben namentlich, daß wider das Verfahren der Synoden von den Consistorien zuweilen ernstlich protestirt ward, wie z. B. von dem Flensburgischen Consistorium

Aktuelle Version vom 3. Januar 2009, 12:54 Uhr

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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wider den Diaconus. Es wurde deshalb ein außerordentliches Consistorium gehalten, worin er verurtheilt ward, die Person zu heirathen, welche die ältesten Ansprüche habe, und die anderen mit Geld abzufinden; auch sollte er ein halbes Jahr suspendirt sein. Bei der Rückfahrt fiel er betrunken vom Wagen und starb auf der Stelle.

Unter den auf der Synode von 1705 vorgebrachten Klagen ist eine des Propsten Benzen in Süderdithmarschen über den Diaconus zu Burg, daß er in Krügen sitze und saufe und sich schlage; auch einen Mann dermaßen in die Hand gebissen habe, daß der kalte Brand nur mit Mühe abgewendet worden sei. Als der Diaconus vor die Synode citirt ward, sandte er sofort sein Gesuch um Entlassung ein.

Ueber einen Prediger in Bramstedt, Daniel Hartnack, kam es zu Mißhelligkeiten zwischen dem Generalsuperintendenten Schwartz und dem Segeberger Propsten Burchardi. Letzterer kam am 25. September 1705 auf Königlichen Befehl nach Bramstedt, um die Hartnack'sche Sache zu untersuchen. Da er sah und hörte, wie die Sache stand, trat er rasch vor den Altar und suspendirte ohne Weiteres den Pastoren ab officio et beneficio. Dawider erhob sich Schwartz, welcher noch die Höppnersche Angelegenheit in Lütgenburg nicht verschmerzt hatte, ohnehin dem Propsten Burchardi nicht gewogen war wegen seiner Verwandtschaft mit Muhlius, und verlangte in einer Vorstellung bei dem Könige die Wiedereinsetzung Hartnacks. Er drang aber damit nicht durch, vielmehr wurde Hartnack völlig removirt. Zu dessen Nachfolger wurde unterm 11. December 1706 der Candidat Ch. Kriegbaum ernannt.

Hiernach ist einleuchtend, wie umfänglich die Competenz und wie einflußreich die Thätigkeit der Synode war. Bereits in der Verordnung vom 24. October 1646 war ihr, wenn auch keine eigentliche Jurisdiction, so doch die Disciplinargewalt in weitem Umfange eingeräumt. Sie handhabte diese Autorität so, daß sie nicht allein auf Suspension, sondern auch auf Remotion erkannte. Es waren daher Competenzconflicte mit anderen Behörden in der That unvermeidlich. Und die Acten ergeben namentlich, daß wider das Verfahren der Synoden von den Consistorien zuweilen ernstlich protestirt ward, wie z. B. von dem Flensburgischen Consistorium