Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/099: Unterschied zwischen den Versionen

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Am Anfange der Periode, mit welcher wir uns nun zu beschäftigen haben, tritt uns der Westphälische Friede entgegen, abgeschlossen am 24. October 1648 zu Münster und Osnabrück, mitsammt dem Friedens-Executions-Recesse von 1650. Dieser weltgeschichtliche Friedensschluß greift freilich mit besonderen Bestimmungen fast gar nicht in unsere Landesgeschichte ein, aber der Geist, den derselbe verwirklichte, und die Principien, welche darin sanctionirt wurden, waren überhaupt von folgenschweren Wirkungen<ref>Eichhorn, Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte. § 525–26.</ref>. In politischer und staatsrechtlicher Beziehung war es der vollständigste Sieg der Landeshoheit der Fürsten über das Kaiserthum, so daß Deutschland fortan kein Bundesstaat mehr war, sondern nur ein Staatenbund, ein System conföderirter Staaten, denn die Kaiserliche Gewalt blieb künftig eine zwischen dem Kaiser und den Reichsständen getheilte, indem bei der Ausübung der Rechte des Kaisers die Reichsstände jetzt verfassungsmäßig beständig concurrirten. Nach der Bestimmung des Westphälischen Friedens hatte der Kaiser im Reiche keine Gesetzgebung ohne Einstimmung der Reichsstände, konnte für das Reich keine Steuern auflegen, keinen Krieg und keinen Frieden beschließen. Die Ausübung fast aller Regierungsrechte war künftig von der Concurrenz der Stände abhängig, und für gewisse Fälle war sogar festgesetzt, daß unter den Reichsständen keine Stimmenmehrheit gelten sollte, und in diese Kategorie gehörten insbesondere die Religionssachen. Ueber einen großen Theil des Kirchengutes in Deutschland wurde definitiv entschieden, ohne den Papst gefragt zu haben; es  war vielmehr, da der Widerspruch <noinclude>
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Aktuelle Version vom 31. Dezember 2008, 13:48 Uhr

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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I.

Hauptmomente in diesem Zeitraume.

Am Anfange der Periode, mit welcher wir uns nun zu beschäftigen haben, tritt uns der Westphälische Friede entgegen, abgeschlossen am 24. October 1648 zu Münster und Osnabrück, mitsammt dem Friedens-Executions-Recesse von 1650. Dieser weltgeschichtliche Friedensschluß greift freilich mit besonderen Bestimmungen fast gar nicht in unsere Landesgeschichte ein, aber der Geist, den derselbe verwirklichte, und die Principien, welche darin sanctionirt wurden, waren überhaupt von folgenschweren Wirkungen[1]. In politischer und staatsrechtlicher Beziehung war es der vollständigste Sieg der Landeshoheit der Fürsten über das Kaiserthum, so daß Deutschland fortan kein Bundesstaat mehr war, sondern nur ein Staatenbund, ein System conföderirter Staaten, denn die Kaiserliche Gewalt blieb künftig eine zwischen dem Kaiser und den Reichsständen getheilte, indem bei der Ausübung der Rechte des Kaisers die Reichsstände jetzt verfassungsmäßig beständig concurrirten. Nach der Bestimmung des Westphälischen Friedens hatte der Kaiser im Reiche keine Gesetzgebung ohne Einstimmung der Reichsstände, konnte für das Reich keine Steuern auflegen, keinen Krieg und keinen Frieden beschließen. Die Ausübung fast aller Regierungsrechte war künftig von der Concurrenz der Stände abhängig, und für gewisse Fälle war sogar festgesetzt, daß unter den Reichsständen keine Stimmenmehrheit gelten sollte, und in diese Kategorie gehörten insbesondere die Religionssachen. Ueber einen großen Theil des Kirchengutes in Deutschland wurde definitiv entschieden, ohne den Papst gefragt zu haben; es war vielmehr, da der Widerspruch


  1. Eichhorn, Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte. § 525–26.