Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/095: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(automatisch angelegt)
(OCR-Text eingefügt)
 
Zeile 1: Zeile 1:
{{Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4|094|98|096|unvollständig}}
<noinclude>{{Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4|094|98|096|unkorrigiert}}</noinclude>
von Calixt, die öffentlich als Synkretisten angefochten waren, bei der Stiftung berufen wurden und diese den Anfängen des theologischen Studiums daselbst solchen Geist einflößten, während der Königliche Generalsuperintendent <tt>Dr.</tt> Klotz der buchstäblichen Orthodoxie dort eine Pflanzstätte bereitet haben würde.
 
Daß Eingeborene der Herzogthümer, wenn sie im Lande befördert werden wollten, einige Zeit in Kiel studirt haben müßten, das war schon am 3. Mai 1667 von der Gottorfischen Regierung vorgeschrieben worden, und eine Verordnung vom 23. Juni 1669 gab für die Theologen die nähere Bestimmung, daß zweijähriges Studium in Kiel erforderlich sei, „um <tt>ad ministerium</tt> zu adspiriren“.<ref>Ratjen, a. a. O. S. 20–21.</ref> Im Gegensatze davon war die Königliche Regierung ihrerseits bestrebt, die studirenden Landeskinder aus ihrem Landestheile der Herzogthümer nach Kopenhagen zu ziehen, so speciell durch Verordnung vom 4. Januar 1696, nach welcher die Schleswiger und Holsteiner mindestens Ein Jahr in Kopenhagen studiren sollten,<ref>Falck's Handb. d. S. H. Rechts, III, 2. S. 731.</ref> und noch durch Verfügungen vom 1. April und 22. Juni 1743 wegen Frequentirung der Universität zu Kopenhagen.<ref><tt>Corp. Const. Holsat. I, p. 505</tt> ff.</ref> Und erst nach der Ausgleichung der Differenzen zwischen dem Königlichen und dem Großfürstlichen Hofe hat die Regierung zu Kopenhagen zu Gunsten der Universität Kiel die Nothwendigkeit des Bienniums angeordnet für die Landeskinder aus den Herzogthümern überhaupt. <noinclude>
----
<references/>
</noinclude>

Aktuelle Version vom 31. Dezember 2008, 13:35 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
Register  |  1. Band  |  2. Band  |  3. Band
4. Band  |  Inhalt des 4. Bandes
<<<Vorherige Seite
[094]
Nächste Seite>>>
[096]
Datei:SH-Kirchengeschichte-4.djvu
unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.

von Calixt, die öffentlich als Synkretisten angefochten waren, bei der Stiftung berufen wurden und diese den Anfängen des theologischen Studiums daselbst solchen Geist einflößten, während der Königliche Generalsuperintendent Dr. Klotz der buchstäblichen Orthodoxie dort eine Pflanzstätte bereitet haben würde.

Daß Eingeborene der Herzogthümer, wenn sie im Lande befördert werden wollten, einige Zeit in Kiel studirt haben müßten, das war schon am 3. Mai 1667 von der Gottorfischen Regierung vorgeschrieben worden, und eine Verordnung vom 23. Juni 1669 gab für die Theologen die nähere Bestimmung, daß zweijähriges Studium in Kiel erforderlich sei, „um ad ministerium zu adspiriren“.[1] Im Gegensatze davon war die Königliche Regierung ihrerseits bestrebt, die studirenden Landeskinder aus ihrem Landestheile der Herzogthümer nach Kopenhagen zu ziehen, so speciell durch Verordnung vom 4. Januar 1696, nach welcher die Schleswiger und Holsteiner mindestens Ein Jahr in Kopenhagen studiren sollten,[2] und noch durch Verfügungen vom 1. April und 22. Juni 1743 wegen Frequentirung der Universität zu Kopenhagen.[3] Und erst nach der Ausgleichung der Differenzen zwischen dem Königlichen und dem Großfürstlichen Hofe hat die Regierung zu Kopenhagen zu Gunsten der Universität Kiel die Nothwendigkeit des Bienniums angeordnet für die Landeskinder aus den Herzogthümern überhaupt.


  1. Ratjen, a. a. O. S. 20–21.
  2. Falck's Handb. d. S. H. Rechts, III, 2. S. 731.
  3. Corp. Const. Holsat. I, p. 505 ff.