Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/046: Unterschied zwischen den Versionen

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für die bürgerliche Wirksamkeit, auch in Rücksicht auf das Vermögensrecht der Gatten, sei es Gütergemeinschaft oder sei es das System des Sondergutes, der Moment der vollzogenen Trauung sei.
 
Daß diese Rechtsanschauung seit dem Beginn des siebenzehnten Jahrhunderts so allgemein durchdrang, liegt zunächst darin, daß die kirchliche Trauung von jeher faktisch die allgemeine Regel war, welche man nach der herrschenden Orthodoxie als ein Religionsprincip oder göttliches Recht beurtheilte. Sodann ist zu berücksichtigen, wie man nach damaliger Praxis ein eheliches Zusammenleben ohne vorherige Trauung, selbst wenn das Eheverlöbniß erweislich war, mit Anwendung der Kirchenbuße und mit polizeilichen Strafen belegte. Allein vorzüglich wird die Geltendmachung jener Regel der protestantischen Juristen seit dem siebenzehnten Jahrhundert der Autorität des berühmten Carpzov<ref><tt>Carpzov, Jarispr. Consist. Lib. 2. Titel 8. Def. 142.</tt></ref> zugeschrieben, welcher darin eine Norm des göttlichen Rechts in seiner Consistorial-Jurisprudenz fand und sie als solche vertheidigte. Es wurde jener Grundsatz, daß die Trauung in der evangelischen Kirche notwendige Form der Eheschließung ist und zur bürgerlichen Gültigkeit derselben wesentlich gehört, in den späteren Gesetzgebungen der Protestanten als bestehend und auch in den früheren Kirchenordnungen enthalten wie ein Religionsprincip vorausgesetzt, so daß die späteren Gesetze, welche diese Regel ausgesprochen haben, dieselbe in der That als eine Anwendung der früheren Bestimmungen geltend machen. Dies ist z. B. auch der Fall bei dem preußischen Landrecht<ref>Preuß. Landr. II, 1. § 136. Die neue Einführung der obligatorischen Civilehe ist Nachahmung des Französischen Civilrechts. In dem Civil-Gesetzbuche der Franzosen hat Art. 165 diesen Wortlaut: <tt>„Le mariage sera célébré publiquement, devant l'officier civil du domicile de l'une des deux parties.“</tt></ref>, indem selbiges sanktionirt, daß eine vollgültige Ehe durch die priesterliche Trauung vollzogen sein müsse.
 
Nach diesen allgemeinen Bemerkungen in Ansehung der kirchlichen Form der Eheschließung wenden wir uns nunmehr speciell zu  dem materiellen Inhalte der vorgedachten Gesetze über Ehesachen, welche unsere beiden Landesherrschaften am Schlusse des sechszehnten und in der ersten Hälfte des siebenzehnten Jahrhunderts gegeben haben. Schon die Synodal-Artikel des Münsterdorfer Kalands von 1565, deren wir früher erwähnt haben<ref>Bd. III, S. 199.</ref>, und eine wichtige Verordnung <noinclude>
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Aktuelle Version vom 17. Dezember 2008, 11:19 Uhr

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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für die bürgerliche Wirksamkeit, auch in Rücksicht auf das Vermögensrecht der Gatten, sei es Gütergemeinschaft oder sei es das System des Sondergutes, der Moment der vollzogenen Trauung sei.

Daß diese Rechtsanschauung seit dem Beginn des siebenzehnten Jahrhunderts so allgemein durchdrang, liegt zunächst darin, daß die kirchliche Trauung von jeher faktisch die allgemeine Regel war, welche man nach der herrschenden Orthodoxie als ein Religionsprincip oder göttliches Recht beurtheilte. Sodann ist zu berücksichtigen, wie man nach damaliger Praxis ein eheliches Zusammenleben ohne vorherige Trauung, selbst wenn das Eheverlöbniß erweislich war, mit Anwendung der Kirchenbuße und mit polizeilichen Strafen belegte. Allein vorzüglich wird die Geltendmachung jener Regel der protestantischen Juristen seit dem siebenzehnten Jahrhundert der Autorität des berühmten Carpzov[1] zugeschrieben, welcher darin eine Norm des göttlichen Rechts in seiner Consistorial-Jurisprudenz fand und sie als solche vertheidigte. Es wurde jener Grundsatz, daß die Trauung in der evangelischen Kirche notwendige Form der Eheschließung ist und zur bürgerlichen Gültigkeit derselben wesentlich gehört, in den späteren Gesetzgebungen der Protestanten als bestehend und auch in den früheren Kirchenordnungen enthalten wie ein Religionsprincip vorausgesetzt, so daß die späteren Gesetze, welche diese Regel ausgesprochen haben, dieselbe in der That als eine Anwendung der früheren Bestimmungen geltend machen. Dies ist z. B. auch der Fall bei dem preußischen Landrecht[2], indem selbiges sanktionirt, daß eine vollgültige Ehe durch die priesterliche Trauung vollzogen sein müsse.

Nach diesen allgemeinen Bemerkungen in Ansehung der kirchlichen Form der Eheschließung wenden wir uns nunmehr speciell zu dem materiellen Inhalte der vorgedachten Gesetze über Ehesachen, welche unsere beiden Landesherrschaften am Schlusse des sechszehnten und in der ersten Hälfte des siebenzehnten Jahrhunderts gegeben haben. Schon die Synodal-Artikel des Münsterdorfer Kalands von 1565, deren wir früher erwähnt haben[3], und eine wichtige Verordnung


  1. Carpzov, Jarispr. Consist. Lib. 2. Titel 8. Def. 142.
  2. Preuß. Landr. II, 1. § 136. Die neue Einführung der obligatorischen Civilehe ist Nachahmung des Französischen Civilrechts. In dem Civil-Gesetzbuche der Franzosen hat Art. 165 diesen Wortlaut: „Le mariage sera célébré publiquement, devant l'officier civil du domicile de l'une des deux parties.“
  3. Bd. III, S. 199.