Preußen/Gesetzessammlung/1932/Nr. 43/266: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 7. Dezember 2008, 13:18 Uhr
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Preußen/Gesetzessammlung/1932/Nr. 43 | |
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und über die Organisation und Zuständigkeit der Ortspolizei in Kraft, die entsprechenden, bisher geltenden Vorschriften außer Kraft.
(1) In den Gebieten der bisherigen Landkreise Herrschaft Schmalkalden und Ilfeld treten die Kreisordnung und die Provinzialordnung für die östlichen Provinzen und die für die Provinz Sachsen geltenden Vorschriften über die Verfassung und Verwaltung der Landgemeinden und Städte sowie die Verfassung und Zuständigkeit der Polizeibehörden in Kraft, die bisher in diesen Gebieten geltenden entsprechenden Vorschriften außer Kraft.
(2) Die Abgrenzung der Amtsbezirke erfolgt durch den Oberpräsidenten.
Im Landkreise Wetzlar treten die in der Provinz Hessen-Nassau geltenden Vorschriften über die Verfassung und Verwaltung der Landgemeinden, Städte, Kreise und Bezirksverbände und der Provinz in Kraft, die entsprechenden, bisher geltenden Vorschriften außer Kraft. Solange der Landkreis Wetzlar nicht durch Satzung die Einführung der in der Provinz Hessen-Nassau geltenden Vorschriften beschließt, gelten für den Landkreis Wetzlar die in der Rheinprovinz geltenden Vorschriften über die Verfassung und Verwaltung der Ämter.
Die Kirchspiele im bisherigen Landkreise Hadeln führen künftig die Bezeichnung „Landgemeinde“ und werden nach der Hannoverschen Landgemeindeordnung vom 28. April 1859 verwaltet. Die für die Organisation und Zuständigkeit der Ortspolizei in den übrigen Teilen der Provinz Hannover geltenden Vorschriften und Bestimmungen werden auf das Gebiet des bisherigen Landkreises Hadeln ausgedehnt.
(1) Die Insel Helgoland wird nach der Landgemeindeordnung für die Provinz Schleswig-Holstein vom 4. Juli 1892 verwaltet.
(2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 8 des Gesetzes über die Verwaltung von Helgoland vom 21. Juli 1922 treten außer Kraft. Insoweit die §§ 1 bis 8 a. a. O. an die Stelle von Vorschriften des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtbehörden vom 1. August 1883 getreten waren, treten die betreffenden Vorschriften dieser Gesetze wieder in Kraft.
(3) Die Insel Helgoland bildet einen Amtsbezirk.
(4) Die Insel Helgoland bildet einen eigenen Bezirks- und Landesfürsorgeverband.
(5) Die Vorschriften des Kreis- und Provinzialabgabenrechts finden keine Anwendung.
(6) Bei der Berechnung der auf den Landkreis Pinneberg entfallenden Provinzumlage bleiben die auf die Insel Helgoland entfallenden Maßstabssteuern außer Ansatz.
(7) An den Wahlen zum Kreistag des Landkreises Pinneberg nehmen die Gemeindeangehörigen der Landgemeinde Helgoland nicht teil. Dem Kreistage des Landkreises Pinneberg tritt jedoch für die von diesem zu vollziehende Wahl des Kreisausschusses ein von den Wahlberechtigten Gemeindeangehörigen zu wählender Abgeordneter hinzu.
Abschnitt 4.
Provinzrecht und Kreisrecht.
(1) In Gebieten, die in eine andere Provinz oder in einen anderen Bezirksverband eingegliedert werden, tritt das auf die Verfassung der Provinz oder des Bezirksverbandes bezügliche Provinzrecht sowie das Abgabenrecht der Provinz oder des Bezirksverbandes, in die sie eingegliedert werden, mit der Eingliederung in Kraft. Mit demselben Zeitpunkte tritt das bisherige Recht außer Kraft.