Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/036: Unterschied zwischen den Versionen

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Fälle angeführt. Es ergiebt dies zusammen für Everschop 218 Brüchfälle; in Utholm waren es 77, und zwar in Tating 37, in St. Peter 17; in Westerhever 15. Häufig sind die Verwundungen mit Messern, woraus erhellet, daß man Stichmesser immer bei sich geführt hat; auch nicht selten die Mißhandlungen mit Kannen und anderen Trinkgefäßen, woraus zu schließen, daß sie oft bei Trunkgelagen vorgefallen waren. Wegen zweier Mordthaten konnten die Kosten von den Thätern nicht bezahlt werden. Also auch hier stellt sich ein sehr düsteres Bild dar.
 
Ein Landregister über das eigentliche Eiderstedt vom Jahre 1639 hat verhältnißmäßig der Brüchfälle freilich nicht so viele, nämlich nur 80 an der Zahl, die sich zusammen auf 251 Thaler 15 Schilling beliefen, aber es waren wahrlich doch immer noch sehr viele. Es kommen darunter mehrfache Betrügereien vor, auch Ueberfälle auf der Landstraße, sowie die gewöhnlichen Verwundungen und Mißhandlungen, obwohl diese in etwas geringerer Anzahl, worunter auch die Entführung einer Braut, so wie Brüchen für ausgesprochene Flüche.
 
Indem zu der Zeit die Kirchenzucht gewissermaßen in manchen Fällen die Polizei zu vertreten hatte, lag es für die Regierungen nahe, der Kirchenzucht eine bstimmtere Gestalt zu geben und ihr schärferes Eingreifen gesetzlich zu regeln. Es war dies ein Gegenstand, welcher die Aufmerksamkeit der Regierungen sehr in Anspruch nahm und in der Praxis sich stark geltend machte, wie wenig auch solche Richtung der Landesherrlichen Gesetzgebung den Gesinnungen und Grundsätzen Luther's und Melanchthon's, wie wir sie in der Reformationsgeschichte<ref>Bd. III, S. 281–282.</ref> kennen gelernt haben, entsprechen mochte. Der Kirchenbann war schon längst eingeführt, aber es konnten auch weltliche Strafen statt desselben eintreten, und es war Praxis, daß Vergehungen aller Art, auch kirchliche Unordnungen, in der Regel durch die Obrigkeit mit Geldstrafen geahndet wurden. Doch dieses Verfahren zeigte sich nicht mehr als ausreichend, man mußte folglich auf andere Mittel bedacht sein. Die Zeitverhältnisse, welche wir in dieser Beziehung nur nebenher berühren können, drängten dahin, Verordnungen zu geben und Einrichtungen zu treffen, welche für solchen Zweck diensam erschienen. <noinclude>
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Aktuelle Version vom 6. Dezember 2008, 16:35 Uhr

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Fälle angeführt. Es ergiebt dies zusammen für Everschop 218 Brüchfälle; in Utholm waren es 77, und zwar in Tating 37, in St. Peter 17; in Westerhever 15. Häufig sind die Verwundungen mit Messern, woraus erhellet, daß man Stichmesser immer bei sich geführt hat; auch nicht selten die Mißhandlungen mit Kannen und anderen Trinkgefäßen, woraus zu schließen, daß sie oft bei Trunkgelagen vorgefallen waren. Wegen zweier Mordthaten konnten die Kosten von den Thätern nicht bezahlt werden. Also auch hier stellt sich ein sehr düsteres Bild dar.

Ein Landregister über das eigentliche Eiderstedt vom Jahre 1639 hat verhältnißmäßig der Brüchfälle freilich nicht so viele, nämlich nur 80 an der Zahl, die sich zusammen auf 251 Thaler 15 Schilling beliefen, aber es waren wahrlich doch immer noch sehr viele. Es kommen darunter mehrfache Betrügereien vor, auch Ueberfälle auf der Landstraße, sowie die gewöhnlichen Verwundungen und Mißhandlungen, obwohl diese in etwas geringerer Anzahl, worunter auch die Entführung einer Braut, so wie Brüchen für ausgesprochene Flüche.

Indem zu der Zeit die Kirchenzucht gewissermaßen in manchen Fällen die Polizei zu vertreten hatte, lag es für die Regierungen nahe, der Kirchenzucht eine bstimmtere Gestalt zu geben und ihr schärferes Eingreifen gesetzlich zu regeln. Es war dies ein Gegenstand, welcher die Aufmerksamkeit der Regierungen sehr in Anspruch nahm und in der Praxis sich stark geltend machte, wie wenig auch solche Richtung der Landesherrlichen Gesetzgebung den Gesinnungen und Grundsätzen Luther's und Melanchthon's, wie wir sie in der Reformationsgeschichte[1] kennen gelernt haben, entsprechen mochte. Der Kirchenbann war schon längst eingeführt, aber es konnten auch weltliche Strafen statt desselben eintreten, und es war Praxis, daß Vergehungen aller Art, auch kirchliche Unordnungen, in der Regel durch die Obrigkeit mit Geldstrafen geahndet wurden. Doch dieses Verfahren zeigte sich nicht mehr als ausreichend, man mußte folglich auf andere Mittel bedacht sein. Die Zeitverhältnisse, welche wir in dieser Beziehung nur nebenher berühren können, drängten dahin, Verordnungen zu geben und Einrichtungen zu treffen, welche für solchen Zweck diensam erschienen.


  1. Bd. III, S. 281–282.