Preußen/Gesetzessammlung/1932/Nr. 43/265: Unterschied zwischen den Versionen

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§ 114.
In den Landkreis Aachen werden eingegliedert:
1. der Teil des Landkreises Jülisch, der besteht aus der dem Amte Giersdorf zugehörigen Landgemeinde Schaufenberg;
2. der Teil des Landkreises Düren, der besteht aus den dem Amte Nothberg zugehörigen Landgemeinden.
§ 115.
Die bisherigen Landkreise Geilenkirchen und Heinsberg werden aufgelöst.
==Kapitel II.==
Rechtsfolgen der Grenzänderungen.
===Abschnitt 1.===
Rechtsnachfolger.
§ 1.
Im Falle des Zusammenschlusses werden Rechtsnachfolger der aufgelösten Landkreise die Landkreise, zu denen sie zusammengeschlossen sind.
§ 2.
Für die aufgelösten Landkreise, von denen Teile in verschieden Landkreise eingegliedert worden sind, gilt folgendes:

Version vom 30. November 2008, 17:56 Uhr

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Preußen/Gesetzessammlung/1932/Nr. 43
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Preuß. Gesetzsammlung 1932. Nr.43, ausgegeben am 3. 8. 32.

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§ 114. In den Landkreis Aachen werden eingegliedert: 1. der Teil des Landkreises Jülisch, der besteht aus der dem Amte Giersdorf zugehörigen Landgemeinde Schaufenberg; 2. der Teil des Landkreises Düren, der besteht aus den dem Amte Nothberg zugehörigen Landgemeinden. § 115. Die bisherigen Landkreise Geilenkirchen und Heinsberg werden aufgelöst.

Kapitel II.

Rechtsfolgen der Grenzänderungen.

Abschnitt 1.

Rechtsnachfolger. § 1. Im Falle des Zusammenschlusses werden Rechtsnachfolger der aufgelösten Landkreise die Landkreise, zu denen sie zusammengeschlossen sind. § 2. Für die aufgelösten Landkreise, von denen Teile in verschieden Landkreise eingegliedert worden sind, gilt folgendes: