Preußen/Gesetzessammlung/1932/Nr. 43/265: Unterschied zwischen den Versionen
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Preuß. Gesetzsammlung 1932. Nr.43, ausgegeben am 3. 8. 32.
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§ 114. | |||
In den Landkreis Aachen werden eingegliedert: | |||
1. der Teil des Landkreises Jülisch, der besteht aus der dem Amte Giersdorf zugehörigen Landgemeinde Schaufenberg; | |||
2. der Teil des Landkreises Düren, der besteht aus den dem Amte Nothberg zugehörigen Landgemeinden. | |||
§ 115. | |||
Die bisherigen Landkreise Geilenkirchen und Heinsberg werden aufgelöst. | |||
==Kapitel II.== | |||
Rechtsfolgen der Grenzänderungen. | |||
===Abschnitt 1.=== | |||
Rechtsnachfolger. | |||
§ 1. | |||
Im Falle des Zusammenschlusses werden Rechtsnachfolger der aufgelösten Landkreise die Landkreise, zu denen sie zusammengeschlossen sind. | |||
§ 2. | |||
Für die aufgelösten Landkreise, von denen Teile in verschieden Landkreise eingegliedert worden sind, gilt folgendes: |
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§ 114. In den Landkreis Aachen werden eingegliedert: 1. der Teil des Landkreises Jülisch, der besteht aus der dem Amte Giersdorf zugehörigen Landgemeinde Schaufenberg; 2. der Teil des Landkreises Düren, der besteht aus den dem Amte Nothberg zugehörigen Landgemeinden. § 115. Die bisherigen Landkreise Geilenkirchen und Heinsberg werden aufgelöst.
Kapitel II.
Rechtsfolgen der Grenzänderungen.
Abschnitt 1.
Rechtsnachfolger. § 1. Im Falle des Zusammenschlusses werden Rechtsnachfolger der aufgelösten Landkreise die Landkreise, zu denen sie zusammengeschlossen sind. § 2. Für die aufgelösten Landkreise, von denen Teile in verschieden Landkreise eingegliedert worden sind, gilt folgendes: