Geschichte der Gemeinde Wegberg/146: Unterschied zwischen den Versionen

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:des Rauminhaltes nur diejenigen Räume berücksichtigt werden, um deren Umgestaltung oder Neuherstellung es sich handelt,


des Rauminhaltes nur diejenigen Räume berücksichtigt werden, nm deren Umgestaltnng oder Nenherstellnng es sich handelt,
:d) für die Prüfung und Genehmigung von freistehenden Dampfschornsteinen und zwar: für einen bis 10 m hohen einschließlich des Sockels und eines event. eisernen Rohraufsatzes 8 Mk. und für jede weiteren angefangenen 10 m 4 Mk. mehr,


:d) für die Prüfung und Genehmignng von freistehenden Dampfschorusteincn nnd zwar: für eiueu bis IN m hohcu einschließlich des Sockels uud eines event. eiseruen Rohr» anfsatzes 8 Mk. nnd für jede weiteren angefangenen 10 m 4 Mk. mehr,
:e) für Nachtragspläne, welche eine Abänderung der genehmigten Pläne enthalten, die Mindestsätze zu a, b, c und d,
:e)   für Nachtragspläne,   welche   eine Abänderung   der ge° nehmigten Pläne enthalten, die Mindestsätze zn a, b, c und c!,
 
:f)   für Abstecken der Baufluchtlinie der unter 2 aufgeführteu Gebäude 3 Mk„
:f) für Abstecken der Baufluchtlinie der unter 2 aufgeführten Gebäude 3 Mk.,
:g) für jede gesonderte Rohbanabnahme 3 Mk.,  
 
:h) für jede Wiederholung der Nohbanabnahme, die infolge Nichtinnehaltnng des Termins seitens des Bauherrn bezw. Bauleiters oder Unzugänglichkeit einzelner Teile auf der Baustelle oder vorgefundener Mängel erforderlich wird, oder für die Hinzuziehung bei außerordeutlicheu Revifioneu, welche durch Abweichung von der erteilten Vauerlaubuis oder durch Verstoße gegen die Bediuguugeu der Vauerlaubnis oder die Regeln der allgemeinen Baukunst veranlaßt werdeu 5 Mark,
:g) für jede gesonderte Rohbauabnahme 3 Mk.,
:i) für jede gesoudcrte Schlußabuahme, Gebranchsabnahmc 3 Mark,
:k) im Wiederholungsfälle vergleiche n 5 Mark,  
:h) für jede Wiederholung der Rohbauabnahme, die infolge Nichtinnehaltung des Termins seitens des Bauherrn bezw. Bauleiters oder Unzugänglichkeit einzelner Teile auf der Baustelle oder vorgefundener Mängel erforderlich wird, oder für die Hinzuziehung bei außerordentlichen Revisionen, welche durch Abweichung von der erteilten Bauerlaubnis oder durch Verstöße gegen die Bedingungen der Bauerlaubnis oder die Regeln der allgemeinen Baukunst veranlaßt werden 5 Mark,
:l) für   Verlängerung   des   Vanerlanbnisscheines  jedesmal V2 der Gebührensätze unter 2, b, c uud c!,
 
:m) für die oiuzelneu Abuahmen, sowie Abstecken der Van flnchtlinie  der unter b, c uud c!  bezeichneten Gebäude in jedem Falle wie unter f, ^, li, i uud Ii  aufgeführt, 2 Mark.
:i) für jede gesonderte Schlußabnahme, Gebrauchsabnahme 3 Mark,
:n) für ?nanspruchuahme des Krcisbanmeisters znr Projek» tieruug uud Ausführung von Bauten anf Rechnung der Gemeinden oder Kirchcngemcindcn des Kreises oder Abgabe von Gutachten sind von diesen Gebühren gleich zwei Drittel   der Beträge   der   Gebührenordnung   der
 
:k) im Wiederholungsfalle vergleiche h 5 Mark,
:l) für Verlängerung des Bauerlaubnisscheines jedesmal {{Bruch|1|2}} der Gebührensätze unter a, b, c und d,
 
:m) für die einzelnen Abnahmen, sowie Abstecken der Baufluchtlinie der unter b, c und d bezeichneten Gebäude in jedem Falle wie unter f, g, h, i und k aufgeführt, 2 Mark,
 
:n) für Inanspruchnahme des Kreisbaumeisters zur Projektierung und Ausführung von Bauten auf Rechnung der Gemeinden oder Kirchengemeinden des Kreises oder Abgabe von Gutachten sind von diesen Gebühren gleich zwei Drittel der Beträge der Gebührenordnung der

Aktuelle Version vom 23. November 2008, 17:46 Uhr

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des Rauminhaltes nur diejenigen Räume berücksichtigt werden, um deren Umgestaltung oder Neuherstellung es sich handelt,
d) für die Prüfung und Genehmigung von freistehenden Dampfschornsteinen und zwar: für einen bis 10 m hohen einschließlich des Sockels und eines event. eisernen Rohraufsatzes 8 Mk. und für jede weiteren angefangenen 10 m 4 Mk. mehr,
e) für Nachtragspläne, welche eine Abänderung der genehmigten Pläne enthalten, die Mindestsätze zu a, b, c und d,
f) für Abstecken der Baufluchtlinie der unter 2 aufgeführten Gebäude 3 Mk.,
g) für jede gesonderte Rohbauabnahme 3 Mk.,
h) für jede Wiederholung der Rohbauabnahme, die infolge Nichtinnehaltung des Termins seitens des Bauherrn bezw. Bauleiters oder Unzugänglichkeit einzelner Teile auf der Baustelle oder vorgefundener Mängel erforderlich wird, oder für die Hinzuziehung bei außerordentlichen Revisionen, welche durch Abweichung von der erteilten Bauerlaubnis oder durch Verstöße gegen die Bedingungen der Bauerlaubnis oder die Regeln der allgemeinen Baukunst veranlaßt werden 5 Mark,
i) für jede gesonderte Schlußabnahme, Gebrauchsabnahme 3 Mark,
k) im Wiederholungsfalle vergleiche h 5 Mark,
l) für Verlängerung des Bauerlaubnisscheines jedesmal 1/2 der Gebührensätze unter a, b, c und d,
m) für die einzelnen Abnahmen, sowie Abstecken der Baufluchtlinie der unter b, c und d bezeichneten Gebäude in jedem Falle wie unter f, g, h, i und k aufgeführt, 2 Mark,
n) für Inanspruchnahme des Kreisbaumeisters zur Projektierung und Ausführung von Bauten auf Rechnung der Gemeinden oder Kirchengemeinden des Kreises oder Abgabe von Gutachten sind von diesen Gebühren gleich zwei Drittel der Beträge der Gebührenordnung der