Geschichte der Gemeinde Wegberg/160: Unterschied zwischen den Versionen

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Jeder Wirt ist gehalten, den Eingang zu seiner Wirtschaft bis auf die Straße hinaus, und die Aborte und Pissoirs, sowie den Weg dahin nach Eintritt der Dunkelheit bis zur Schließung des Wirtschaftsbetriebes hell zu beleuchten.


{{NE}}Jeder Wirt ist gehalten, den Eingang zu seiner Wirtschaft bis auf die Straße hinaus, und die Aborte und Pissoirs, sowie den Weg dahin nach Eintritt der Dunkelheit bis zur Schließung des Wirtschaftsbetriebes hell zu beleuchten.


<center>§ 5.</center>
<center>§ 5.</center>


Wer in einer Schankstube   oder an einem   öffentlichen Vergnügungsorte über die gebotene Polizeistunde hinaus verweilt, trotzdem der Wirt, sein Vertreter oder ein Polizeibeamter ihn zum Fortgehen aufgefordert hat, wird gemäß § 365 Str.-G.-B. mit einer Geldstrafe bis zu 15 Mk. bestraft.
{{NE}}Wer in einer Schankstube oder an einem öffentlichen Vergnügungsorte über die gebotene Polizeistunde hinaus verweilt, trotzdem der Wirt, sein Vertreter oder ein Polizeibeamter ihn zum Fortgehen aufgefordert hat, wird gemäß § 365 Str.-G.-B. mit einer Geldstrafe bis zu 15 Mk. bestraft.
 
Der Wirt, welcher das Verweilen seiner Gäste über die gebotene Polizeistunde hinaus duldet,  wird  nach § 365 Str.-G.-B.  mit  Geldstrafe  bis  zu  60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.


Zuwiderhandlungen gegen § 4 dieser Polizei-Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 9 Mk. bestraft, an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende Haft tritt.
{{NE}}Der Wirt, welcher das Verweilen seiner Gäste über die gebotene Polizeistunde hinaus duldet, wird nach § 365 Str.-G.-B. mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.


{{NE}}Zuwiderhandlungen gegen § 4 dieser Polizei-Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 9 Mk. bestraft, an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende Haft tritt.


<center>§ 6.</center>
<center>§ 6.</center>


Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig wird die Polizei-Verordnung vom 21. Februar 1879 mit ihrer Abänderung vom 8. Dez. 1899 aufgehoben.
{{NE}}Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig wird die Polizei-Verordnung vom 21. Februar 1879 mit ihrer Abänderung vom 8. Dez. 1899 aufgehoben.


::Wegberg, den 1. Dezember 1909.
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::Der Bürgermeister: Vollmer.
::::::::::::::Der Bürgermeister: {{Sperrschrift|Vollmer}}.


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Version vom 23. November 2008, 17:22 Uhr

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      Jeder Wirt ist gehalten, den Eingang zu seiner Wirtschaft bis auf die Straße hinaus, und die Aborte und Pissoirs, sowie den Weg dahin nach Eintritt der Dunkelheit bis zur Schließung des Wirtschaftsbetriebes hell zu beleuchten.

§ 5.

      Wer in einer Schankstube oder an einem öffentlichen Vergnügungsorte über die gebotene Polizeistunde hinaus verweilt, trotzdem der Wirt, sein Vertreter oder ein Polizeibeamter ihn zum Fortgehen aufgefordert hat, wird gemäß § 365 Str.-G.-B. mit einer Geldstrafe bis zu 15 Mk. bestraft.

      Der Wirt, welcher das Verweilen seiner Gäste über die gebotene Polizeistunde hinaus duldet, wird nach § 365 Str.-G.-B. mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

      Zuwiderhandlungen gegen § 4 dieser Polizei-Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 9 Mk. bestraft, an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende Haft tritt.

§ 6.

      Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig wird die Polizei-Verordnung vom 21. Februar 1879 mit ihrer Abänderung vom 8. Dez. 1899 aufgehoben.

      Wegberg, den 1. Dezember 1909.

Der Bürgermeister: Vollmer.