Geschichte der Gemeinde Wegberg/144: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (Bot: Automatisierte Textersetzung (-{{Geschichte Wegberg| +<noinclude>{{Geschichte Wegberg| & -|fertig}} +|fertig}}</noinclude> & -|korrigiert}} +|korrigiert}}</noinclude>))
K (2. Korrektur)
 
Zeile 1: Zeile 1:
<noinclude>{{Geschichte Wegberg|143|142|145|korrigiert}}</noinclude>
<noinclude>{{Geschichte Wegberg|143|142|145|fertig}}</noinclude>
folgenden schulpflichtigen Kinder desselben Familienvaters sind von der Entrichtung des Schulgeldes ganz befreit.


{{NE}}Das Schulgeld ist in vierteljährlichen Beträgen in der ersten Hälfte des zweiten Monats eines jeden Vierteljahres bei der Gemeindekasse hierselbst einzuzahlen.


folgenden schulpflichtigen Kinder desselben Familienvaters sind von der Entrichtung des Schulgeldes befreit.
<center>§ 3.</center>


Das Schulgeld ist in vierteljährlichen Beträgen in der ersten Hälfte des zweiten Monats eines jeden Vierteljahres bei der Gemeindekasse hierselbst einzuzahlen.
{{NE}}Die Verpflichtung zur Zahlung von Fremdenschulgeld beginnt:
:a) Wenn die Aufnahme eines Kindes in der ersten Hälfte eines Monats stattgefunden hat, mit dem 1. dieses Monats.
:b) Wenn die Aufnahme in der zweiten Hälfte eines Monats stattgefunden hat mit dem 1. des nächstfolgenden Monats.
{{NE}}Die Verpflichtung zur Zahlung von Fremdenschulgeld endet:
:a) Wenn ein Kind in der ersten Hälfte eines Monats entlassen wird, mit dem 1. dieses Monats.
:b) Wenn ein Kind in der zweiten Hälfte eines Monats entlassen wird, mit Ende dieses Monats.


<center>§ 4.</center>


<center> § 3. </center>
{{NE}}Die Einziehung des Fremdenschulgeldes erfolgt bei Nichtzahlung im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens.


Die Verpflichtung zur Zahlung von Fremdenschulgeld beginnt:
<center>§ 5.</center>


: a) Wenn die Aufnahme eines Kindes in der ersten Hälfte eines Monats stattgefunden hat, mit dem 1. dieses Monats.
{{NE}}Auf Antrag kann der Schulvorstand würdigen und bedürftigen Kindern ganz oder teilweise Befreiung vom Fremdenschulgeld gewähren.


: b) Wenn die Aufnahme in der zweiten Hälfte eines Monats stattgefunden hat mit dem 1. des nächstfolgenden Monats.
<center>§ 6.</center>


Die Verpflichtung zur Zahlung von Fremdenschulgeld endet:
{{NE}}Auf Beschwerden und Einsprüche betr. die Heranziehung oder Veranlagung zu dem Fremdenschulgeld finden die über die Heranziehung und Veranlagung zu den Gemeindeabgaben geltenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung.


: a) Wenn ein Kind in der ersten Hälfte eines Monats entlassen wird, mit dem 1. dieses Monats.
<center>§ 7.</center>


: b) Wenn ein Kind in der zweiten Hälfte eines Monats entlassen wird, mit Ende dieses Monats.
{{NE}}Diese Bestimmungen treten sofort in Kraft.


{{NE}}{{Sperrschrift|Wegberg}}, den 30. September 1911.


<center> § 4. </center>
::::::::::::::Der Bürgermeister: {{Sperrschrift|Vollmer}}.
 
Die Einziehung des Fremdenschulgeldes erfolgt bei Nichtzahlung im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens.
 
 
<center> § 5. </center>
 
Auf Antrag kann der Schulvorstand würdigen und bedürftigen Kindern ganz oder teilweise Befreiung vom Fremdenschulgeld gewähren.
 
 
<center> § 6. </center>
 
Auf Beschwerden und Einsprüche betr. die Heranziehung oder Veranlagung zu dem Fremdenschulgeld finden die über die Heranziehung und Veranlagung zu den Gemeindeabgaben geltenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
 
 
<center> § 7. </center>
 
:: Diese Bestimmungen treten sofort in Kraft.
 
:: Wegberg, den 30. September 1911.
 
 
:: der Bürgermeister: Vollmer.

Aktuelle Version vom 23. November 2008, 13:59 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Geschichte der Gemeinde Wegberg
Inhalt
GenWiki E-Book
<<<Vorherige Seite
[143]
Nächste Seite>>>
[145]
Datei:Geschichte der Gemeinde Wegberg.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: fertig
Dieser Text wurde zweimal anhand der angegebenen Quelle korrekturgelesen.


folgenden schulpflichtigen Kinder desselben Familienvaters sind von der Entrichtung des Schulgeldes ganz befreit.

      Das Schulgeld ist in vierteljährlichen Beträgen in der ersten Hälfte des zweiten Monats eines jeden Vierteljahres bei der Gemeindekasse hierselbst einzuzahlen.

§ 3.

      Die Verpflichtung zur Zahlung von Fremdenschulgeld beginnt:

a) Wenn die Aufnahme eines Kindes in der ersten Hälfte eines Monats stattgefunden hat, mit dem 1. dieses Monats.
b) Wenn die Aufnahme in der zweiten Hälfte eines Monats stattgefunden hat mit dem 1. des nächstfolgenden Monats.

      Die Verpflichtung zur Zahlung von Fremdenschulgeld endet:

a) Wenn ein Kind in der ersten Hälfte eines Monats entlassen wird, mit dem 1. dieses Monats.
b) Wenn ein Kind in der zweiten Hälfte eines Monats entlassen wird, mit Ende dieses Monats.
§ 4.

      Die Einziehung des Fremdenschulgeldes erfolgt bei Nichtzahlung im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens.

§ 5.

      Auf Antrag kann der Schulvorstand würdigen und bedürftigen Kindern ganz oder teilweise Befreiung vom Fremdenschulgeld gewähren.

§ 6.

      Auf Beschwerden und Einsprüche betr. die Heranziehung oder Veranlagung zu dem Fremdenschulgeld finden die über die Heranziehung und Veranlagung zu den Gemeindeabgaben geltenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung.

§ 7.

      Diese Bestimmungen treten sofort in Kraft.

      Wegberg, den 30. September 1911.

Der Bürgermeister: Vollmer.