Geschichte der Gemeinde Wegberg/140: Unterschied zwischen den Versionen

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oder Gesellschaften, oder von solchen Vereinen (Gesellschaften) veranstaltet werden, die zu diesem Behufe gebildet sind.


oder Gesellschaften, oder von solchen Vereinen (Gesellschaften) veranstaltet werden, die zu diesem Behufe gebildet sind.
{{NE}}Zusammenkünfte von Schützen-, Turn-, Musik- und Gesangvereinen, sowie von gemeinnützigen und patriotischen Vereinen, welche lediglich zur Übung und Vorbereitung veranstaltet werden, bleiben von der Entrichtung der Abgaben befreit, wenn sie auf die Vereinsmitglieder beschränkt sind und kein Eintrittsgeld oder sonstiges Entgelt erhoben wird.


Zusammenkünfte von Schützen-, Turn-, Musik- und Gesangvereinen, sowie von gemeinnützigen und patriotischen Vereinen, welche lediglich zur Übung und Vorbereitung veranstaltet werden, bleiben von der Entrichtung der Abgaben befreit, wenn sie auf die Vereinsmitglieder beschränkt sind und kein Eintrittsgeld oder sonstiges Entgelt erhoben wird.
{{NE}}Als öffentliche Lustbarkeiten im Sinne dieser Ordnung gelten diejenigen nicht, bei welchem ausschließlich ein höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse obwaltet.


Als öffentliche Lustbarkeiten im Sinne dieser Ordnung gelten diejenigen nicht, bei welchem ausschließlich ein höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse obwaltet.
<center>§ 5.</center>


{{NE}}Bei öffentlichen Lustbarkeiten, deren Reinertrag ganz zu wohltätigen Zwecken bestimmt ist und der etwa erzielte Überschuß weder ganz noch zum Teil in die Kasse des Veranstalters fließt, kann die Steuer von dem Bürgermeister erlassen werden.


<center> § 5. </center>
{{NE}}Lustbarkeiten, welche zur Feier patriotischer Feste, namentlich des Geburtstages Sr. Majestät des Kaisers und Königs  veranstaltet werden, bleiben steuerfrei, sofern sie an dem nationalen Feiertage selbst stattfinden, trifft diese Voraussetzung nicht zu, so kann die Steuer für die Lustbarkeit von dem Bürgermeister erlassen werden. In gleicher Weise kann der Bürgermeister jeder hiesigen freiwilligen Feuerwehr die Steuer für jährlich eine Lustbarkeit erlassen. Im übrigen kann in besonderen Fällen die Steuer auf Antrag von dem Gemeinderat erlassen werden.


Bei  öffentlichen Lustbarkeiten,  deren  Reinertrag  ganz zu wohltätigen Zwecken  bestimmt  ist und  der etwa erzielte Überschuß weder ganz noch  zum Teil in die Kasse des Veranstalters  fließt,  kann  die  Steuer  von  dem Bürgermeister erlassen werden.
<center>§ 6.</center>


Lustbarkeiten,    welche    zur   Feier    patriotischer  Feste, namentlich  des Geburtstages Sr. Majestät des Kaisers und Königs  veranstaltet werden,  bleiben steuerfrei, sofern  sie  an dem nationalen Feiertage selbst stattfinden, trifft diese Voraussetzung nicht zu,  so kann  die Steuer für die Lustbarkeit von dem Bürgermeister erlassen werden.  In gleicher Weise kann der Bürgermeister jeder hiesigen freiwilligen Feuerwehr die Steuer für jährlich eine Lustbarkeit erlassen. Im übrigen kann in besonderen Fällen die Steuer auf Antrag von dem  Gemeinderat erlassen werden.
{{NE}}Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ordnung unterliegen neben der Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer einer Strafe von 3—30 Mark.


<center>§ 7.</center>


<center> § 6. </center>
{{NE}}Die nach dieser Steuerordunng zu zahlenden Steuern und Strafen unterliegen, sofern sie nicht innerhalb der durch diese Ordnung festgesetzten Frist gezahlt werden, der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ordnung unterliegen neben der Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer einer Strafe von 3 — 30  Mark.
 
 
<center> § 7. </center>
 
Die nach dieser Steuerordunng zu zahlenden Steuern und Strafen unterliegen, sofern sie nicht innerhalb der durch diese Ordnung festgesetzten Frist gezahlt werden, der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

Aktuelle Version vom 23. November 2008, 12:17 Uhr

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oder Gesellschaften, oder von solchen Vereinen (Gesellschaften) veranstaltet werden, die zu diesem Behufe gebildet sind.

      Zusammenkünfte von Schützen-, Turn-, Musik- und Gesangvereinen, sowie von gemeinnützigen und patriotischen Vereinen, welche lediglich zur Übung und Vorbereitung veranstaltet werden, bleiben von der Entrichtung der Abgaben befreit, wenn sie auf die Vereinsmitglieder beschränkt sind und kein Eintrittsgeld oder sonstiges Entgelt erhoben wird.

      Als öffentliche Lustbarkeiten im Sinne dieser Ordnung gelten diejenigen nicht, bei welchem ausschließlich ein höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse obwaltet.

§ 5.

      Bei öffentlichen Lustbarkeiten, deren Reinertrag ganz zu wohltätigen Zwecken bestimmt ist und der etwa erzielte Überschuß weder ganz noch zum Teil in die Kasse des Veranstalters fließt, kann die Steuer von dem Bürgermeister erlassen werden.

      Lustbarkeiten, welche zur Feier patriotischer Feste, namentlich des Geburtstages Sr. Majestät des Kaisers und Königs veranstaltet werden, bleiben steuerfrei, sofern sie an dem nationalen Feiertage selbst stattfinden, trifft diese Voraussetzung nicht zu, so kann die Steuer für die Lustbarkeit von dem Bürgermeister erlassen werden. In gleicher Weise kann der Bürgermeister jeder hiesigen freiwilligen Feuerwehr die Steuer für jährlich eine Lustbarkeit erlassen. Im übrigen kann in besonderen Fällen die Steuer auf Antrag von dem Gemeinderat erlassen werden.

§ 6.

      Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ordnung unterliegen neben der Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer einer Strafe von 3—30 Mark.

§ 7.

      Die nach dieser Steuerordunng zu zahlenden Steuern und Strafen unterliegen, sofern sie nicht innerhalb der durch diese Ordnung festgesetzten Frist gezahlt werden, der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.