Geschichte der Gemeinde Wegberg/139: Unterschied zwischen den Versionen
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::a) eines Wanderkinematographen für den Tag.....15 Mk. | |||
::b) eines ständigen Kinematographen für den Monat.....60 Mk. | |||
: | :17. für öffentliche Lustbarkeiten der vorstehend nicht gedachten Art, insbesondere für das Halten eines Marionetten-Theaters, für das Vorzeigen eines Panoramas, Wachsfigurenkabinets, Museums, für die Veranstaltung eines Feuerwerks, je nach dem zu erwartenden Gewinn des Unternehmers für den Tag.....1–30 Mk. | ||
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{{NE}}In den im § 1 Ziffer 1 a–c gedachten Fällen schließt die höhere Steuer die niedrigere in sich ein. | |||
{{NE}}Für mehrere an demselben Tage unmittelbar aufeinander folgende Lustbarkeiten der in § 1 Ziffer 1, 2, 3, 6a und b, 7, 8, 9, 16 gedachten Art, welche als eine einzige Veranstaltung anzusehen sind, bezw. von denselben Teilnehmern gegen einmaliges Eintrittsgeld besucht werden können, wird die Steuer nur einmal und zwar für die höchstbesteuerte Lustbarkeit erhoben. In den in § 1 Ziffer 8, 9, 13 und 17 gedachten Fällen erfolgt die Festsetzung der Steuer von Fall zu Fall durch den Bürgermeister. | |||
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{{NE}}Die Steuer ist vor Beginn der Lustbarkeit zu zahlen. Soweit es sich um eine Monats- oder Jahressteuer handelt (§ 1, Ziffer 15 und 16 b) beginnt die Zahlungspflicht mit dem ersten Tage der Inbetriebsetzung der Lustbarkeit. Für die Zahlung haftet derjenige, der die Lustbarkeit veranstaltet und, falls ein geschlossener Raum für die Veranstaltung der Lustbarkeit hergegeben wird, der Besitzer oder Inhaber desselben, dieser mit den Veranstaltern für das Ganze. | |||
{{NE}}Die Bescheinigung über die erfolgte Zahlung ist den Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen. | |||
<center>§ 4.</center> | |||
{{NE}}Den öffentlichen Lustbarkeiten im Sinne dieser Ordnung sind diejenigen gleichgestellt, welche von geschlossenen Vereinen | |||
Den öffentlichen Lustbarkeiten im Sinne dieser Ordnung sind diejenigen gleichgestellt, welche von geschlossenen Vereinen |
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- 16. für das Aufstellen und den Betrieb
- a) eines Wanderkinematographen für den Tag.....15 Mk.
- b) eines ständigen Kinematographen für den Monat.....60 Mk.
- 17. für öffentliche Lustbarkeiten der vorstehend nicht gedachten Art, insbesondere für das Halten eines Marionetten-Theaters, für das Vorzeigen eines Panoramas, Wachsfigurenkabinets, Museums, für die Veranstaltung eines Feuerwerks, je nach dem zu erwartenden Gewinn des Unternehmers für den Tag.....1–30 Mk.
In den im § 1 Ziffer 1 a–c gedachten Fällen schließt die höhere Steuer die niedrigere in sich ein.
Für mehrere an demselben Tage unmittelbar aufeinander folgende Lustbarkeiten der in § 1 Ziffer 1, 2, 3, 6a und b, 7, 8, 9, 16 gedachten Art, welche als eine einzige Veranstaltung anzusehen sind, bezw. von denselben Teilnehmern gegen einmaliges Eintrittsgeld besucht werden können, wird die Steuer nur einmal und zwar für die höchstbesteuerte Lustbarkeit erhoben. In den in § 1 Ziffer 8, 9, 13 und 17 gedachten Fällen erfolgt die Festsetzung der Steuer von Fall zu Fall durch den Bürgermeister.
Die Steuer ist vor Beginn der Lustbarkeit zu zahlen. Soweit es sich um eine Monats- oder Jahressteuer handelt (§ 1, Ziffer 15 und 16 b) beginnt die Zahlungspflicht mit dem ersten Tage der Inbetriebsetzung der Lustbarkeit. Für die Zahlung haftet derjenige, der die Lustbarkeit veranstaltet und, falls ein geschlossener Raum für die Veranstaltung der Lustbarkeit hergegeben wird, der Besitzer oder Inhaber desselben, dieser mit den Veranstaltern für das Ganze.
Die Bescheinigung über die erfolgte Zahlung ist den Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen.
Den öffentlichen Lustbarkeiten im Sinne dieser Ordnung sind diejenigen gleichgestellt, welche von geschlossenen Vereinen