Geschichte der Gemeinde Wegberg/133: Unterschied zwischen den Versionen
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hinzutretenden Gesellschafters oder Mitgliedes an der Gesellschaft entspricht. | |||
{{NE}}In Fällen, in welchen auf Grund gesetzlichen Anspruchs auf Rückgängigmachung des Veräußerungsgeschäfts ein Rückerwerb von Grundstücken oder Rechten stattgefunden hat, kommt die Steuer nicht zur Erhebung. In anderen Fällen eines Rückerwerbes kann der Gemeindevorstand die zu entrichtende Steuer aus Billigkeitsrücksichten bis auf {{Bruch|1|20}} ihres Betrages ermäßigen. | |||
{{NE}}Zur Zahlung der Steuer sind der Erwerber und der Veräußerer, im Falle des Absatzes 2 der letzte Erwerber und der erste Veräußerer gesamtschuldnerisch verpflichtet. Steht einem der Beteiligten nach den landesstempelgesetzlichen Vorschriften ein Anspruch auf Befreiung von der Abgabe zu (§ 6), so ist von dem anderen Teile die Hälfte der Steuer zu entrichten. | |||
{{NE}}Bei Erwerbungen im Zwangsversteigerungsverfahren ist die Steuer von demjenigen zu entrichten, welchem der Zuschlag erteilt ist. Wenn der Ersteher Hypotheken- oder Grundschuldgläubiger ist, so wird die Steuer nur von dem Betrage des Meistgebots erhoben, welcher den Gesamtbetrag seiner Hypotheken- oder Grundschuldforderung und der dieser vorgehenden Forderungen übersteigt. Ist der Ersteher eine von der Zahlung des Stempels befreite Person (§ 6), so kommt eine Steuer nicht zur Erhebung. | |||
{{NE}}Die Errichtung eines Familienfideikommisses oder einer Familienstiftung unterliegt nicht der Umsatzsteuer. | |||
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{{NE}}Ein Erwerb von Todeswegen oder auf Grund einer Schenkung unter Lebenden im Sinne des Reichs-Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 654) bleibt frei von der im § 1 bezeichneten Steuer. | |||
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{{NE}}Die Steuer wird nicht erhoben, wenn ein Grundstück oder Recht von einem Veräußerer auf einen Abkömmling auf Grund eines lästigen Vertrages übertragen wird, oder wenn einer oder mehrere von den Teilnehmern an einer Erbschaft ein zu dem gemeinsamen Nachlasse gehöriges Grundstück oder | |||
Die Steuer wird nicht erhoben, wenn ein Grundstück oder Recht von einem Veräußerer auf einen Abkömmling auf Grund eines lästigen Vertrages übertragen wird, oder wenn einer oder mehrere von den Teilnehmern an einer Erbschaft ein zu dem gemeinsamen Nachlasse gehöriges Grundstück oder |
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hinzutretenden Gesellschafters oder Mitgliedes an der Gesellschaft entspricht.
In Fällen, in welchen auf Grund gesetzlichen Anspruchs auf Rückgängigmachung des Veräußerungsgeschäfts ein Rückerwerb von Grundstücken oder Rechten stattgefunden hat, kommt die Steuer nicht zur Erhebung. In anderen Fällen eines Rückerwerbes kann der Gemeindevorstand die zu entrichtende Steuer aus Billigkeitsrücksichten bis auf 1/20 ihres Betrages ermäßigen.
Zur Zahlung der Steuer sind der Erwerber und der Veräußerer, im Falle des Absatzes 2 der letzte Erwerber und der erste Veräußerer gesamtschuldnerisch verpflichtet. Steht einem der Beteiligten nach den landesstempelgesetzlichen Vorschriften ein Anspruch auf Befreiung von der Abgabe zu (§ 6), so ist von dem anderen Teile die Hälfte der Steuer zu entrichten.
Bei Erwerbungen im Zwangsversteigerungsverfahren ist die Steuer von demjenigen zu entrichten, welchem der Zuschlag erteilt ist. Wenn der Ersteher Hypotheken- oder Grundschuldgläubiger ist, so wird die Steuer nur von dem Betrage des Meistgebots erhoben, welcher den Gesamtbetrag seiner Hypotheken- oder Grundschuldforderung und der dieser vorgehenden Forderungen übersteigt. Ist der Ersteher eine von der Zahlung des Stempels befreite Person (§ 6), so kommt eine Steuer nicht zur Erhebung.
Die Errichtung eines Familienfideikommisses oder einer Familienstiftung unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
Ein Erwerb von Todeswegen oder auf Grund einer Schenkung unter Lebenden im Sinne des Reichs-Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 654) bleibt frei von der im § 1 bezeichneten Steuer.
Die Steuer wird nicht erhoben, wenn ein Grundstück oder Recht von einem Veräußerer auf einen Abkömmling auf Grund eines lästigen Vertrages übertragen wird, oder wenn einer oder mehrere von den Teilnehmern an einer Erbschaft ein zu dem gemeinsamen Nachlasse gehöriges Grundstück oder