Die Kirchenbücher im Königreich Sachsen (1901)/053: Unterschied zwischen den Versionen
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hat folgenden Wortlaut: „Es scheint sämtlichen getreuen Ständen zur Beförderung des allgemeinen Besten eine veränderte Einrichtung in Aufbewahrung der Trauungs-, auch Geburts- und Totenlisten ein wichtiger Gegenstand der öffentlichen Fürsorge zu sein. Da nämlich auf der Richtigkeit dieser Verzeichnisse oft das Wohl ganzer Familien beruhet und gemeiniglich die Abstammung und Verwandtschaft nebst den daraus entspringenden Erbschafts- und andern Ansprüchen nicht anders denn durch dergleichen Verzeichnisse zu erweisen ist, diese aber bis anjetzt lediglich den Geistlichen und Kirchendienern anvertraut gewesen, woraus die nachteilige Folge erwächst, dass bei nachlässiger Besorgung der hierzu gehaltenen Bücher, oder wenn diese durch Unglücksfälle verloren gehen, die erforderliche Legitimatio ad causam ermangelt und weitläufige Rechtfertigungen veranlasst werden, so unterfängt sich eine getreue Landschaft, darauf anzutragen, dass jedem Pfarrer auferlegt werden möchte, mit dem Schlusse eines jeden Jahres vor Ablauf eines Monats für jede Kirche vollständige Abschriften und Verzeichnisse der Getrauten, Geborenen und Gestorbenen unter seiner Unterschrift zu fertigen, davon ein Exemplar an den Kirchenpatron, auch auf Verlangen an die Gerichtsobrigkeit gegen eine Vergütung von ohngefähr einem Thaler für jedes Verzeichnis, zwei andre Exemplare aber an den Superintendenten gegen gleichmässige Vergütung aus dem Kirchenaerario einzureichen, dem Superintendenten hingegen, dass er das eine Exemplar bei seinem Archiv behalte und das andre ebenfalls in Monatsfrist zum Konsistorio einsende, wofür ihm ebenfalls eine Vergütung aus der Ephoralkasse ausgesetzt werden könnte.“ Es lässt sich im Hauptstaatsarchiv zu Dresden nachweisen, welche Fälle die etwas weitgehenden Forderungen der Stände veranlasst hatten. Auch im Jahre 1794 taucht noch einmal eine Klage über Irrtümer bei Ausstellung eines Kirchenbuchzeugnisses, in Lawalde, auf. Dazu kam, dass Preussen eben im Begriffe war, in seinem 1794 in Kraft tretenden Landrecht über Führung und Aufbewahrung von Kirchenbüchern neue Bestimmungen zu treffen. Das | hat folgenden Wortlaut: „Es scheint sämtlichen getreuen Ständen zur Beförderung des allgemeinen Besten eine veränderte Einrichtung in Aufbewahrung der Trauungs-, auch Geburts- und Totenlisten ein wichtiger Gegenstand der öffentlichen Fürsorge zu sein. Da nämlich auf der Richtigkeit dieser Verzeichnisse oft das Wohl ganzer Familien beruhet und gemeiniglich die Abstammung und Verwandtschaft nebst den daraus entspringenden Erbschafts- und andern Ansprüchen nicht anders denn durch dergleichen Verzeichnisse zu erweisen ist, diese aber bis anjetzt lediglich den Geistlichen und Kirchendienern anvertraut gewesen, woraus die nachteilige Folge erwächst, dass bei nachlässiger Besorgung der hierzu gehaltenen Bücher, oder wenn diese durch Unglücksfälle verloren gehen, die erforderliche Legitimatio ad causam ermangelt und weitläufige Rechtfertigungen veranlasst werden, so unterfängt sich eine getreue Landschaft, darauf anzutragen, dass jedem Pfarrer auferlegt werden möchte, mit dem Schlusse eines jeden Jahres vor Ablauf eines Monats für jede Kirche vollständige Abschriften und Verzeichnisse der Getrauten, Geborenen und Gestorbenen unter seiner Unterschrift zu fertigen, davon ein Exemplar an den Kirchenpatron, auch auf Verlangen an die Gerichtsobrigkeit gegen eine Vergütung von ohngefähr einem Thaler für jedes Verzeichnis, zwei andre Exemplare aber an den Superintendenten gegen gleichmässige Vergütung aus dem Kirchenaerario einzureichen, dem Superintendenten hingegen, dass er das eine Exemplar bei seinem Archiv behalte und das andre ebenfalls in Monatsfrist zum Konsistorio einsende, wofür ihm ebenfalls eine Vergütung aus der Ephoralkasse ausgesetzt werden könnte.“ Es lässt sich im Hauptstaatsarchiv zu Dresden nachweisen, welche Fälle die etwas weitgehenden Forderungen der Stände veranlasst hatten. Auch im Jahre 1794 taucht noch einmal eine Klage über Irrtümer bei Ausstellung eines Kirchenbuchzeugnisses, in Lawalde, auf. Dazu kam, dass Preussen eben im Begriffe war, in seinem 1794 in Kraft tretenden Landrecht über Führung und Aufbewahrung von Kirchenbüchern neue Bestimmungen zu treffen. Das |
Aktuelle Version vom 18. November 2008, 08:57 Uhr
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Die Kirchenbücher im Königreich Sachsen (1901) | |
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Ev.-Luth. Pfarren beginnend mit: A B C D E F G H I-J K L M N O P Q R S T U V W Z | |
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Abkürzungen der Ephorien: A. = Annaberg, Au. = Auerbach, B. = Borna, Ch. I. = Chemnitz I., Ch. II. = Chemnitz II., Di. = Dippoldiswalde, Dr. I. = Dresden I., Dr. II. = Dresden II., F. = Freiberg, Gl. = Glauchau, Gr. = Grimma, Gh. = Großenhain, Lg. = Leisnig, Lp. I. = Leipzig I., Lp. II. = Leipzig II., Mg. = Marienberg, Mn. = Meißen, O. = Oschatz, Oe. = Oelsnitz/Vogtl., OL. = Oberlausitz, Pi. = Pirna, Pl. = Plauen, Rg. = Radeberg, Rtz. = Rochlitz, Sch. = Schwarzenberg, St. = Stollberg, W. = Werdau, Z. = Zwickau. |
hat folgenden Wortlaut: „Es scheint sämtlichen getreuen Ständen zur Beförderung des allgemeinen Besten eine veränderte Einrichtung in Aufbewahrung der Trauungs-, auch Geburts- und Totenlisten ein wichtiger Gegenstand der öffentlichen Fürsorge zu sein. Da nämlich auf der Richtigkeit dieser Verzeichnisse oft das Wohl ganzer Familien beruhet und gemeiniglich die Abstammung und Verwandtschaft nebst den daraus entspringenden Erbschafts- und andern Ansprüchen nicht anders denn durch dergleichen Verzeichnisse zu erweisen ist, diese aber bis anjetzt lediglich den Geistlichen und Kirchendienern anvertraut gewesen, woraus die nachteilige Folge erwächst, dass bei nachlässiger Besorgung der hierzu gehaltenen Bücher, oder wenn diese durch Unglücksfälle verloren gehen, die erforderliche Legitimatio ad causam ermangelt und weitläufige Rechtfertigungen veranlasst werden, so unterfängt sich eine getreue Landschaft, darauf anzutragen, dass jedem Pfarrer auferlegt werden möchte, mit dem Schlusse eines jeden Jahres vor Ablauf eines Monats für jede Kirche vollständige Abschriften und Verzeichnisse der Getrauten, Geborenen und Gestorbenen unter seiner Unterschrift zu fertigen, davon ein Exemplar an den Kirchenpatron, auch auf Verlangen an die Gerichtsobrigkeit gegen eine Vergütung von ohngefähr einem Thaler für jedes Verzeichnis, zwei andre Exemplare aber an den Superintendenten gegen gleichmässige Vergütung aus dem Kirchenaerario einzureichen, dem Superintendenten hingegen, dass er das eine Exemplar bei seinem Archiv behalte und das andre ebenfalls in Monatsfrist zum Konsistorio einsende, wofür ihm ebenfalls eine Vergütung aus der Ephoralkasse ausgesetzt werden könnte.“ Es lässt sich im Hauptstaatsarchiv zu Dresden nachweisen, welche Fälle die etwas weitgehenden Forderungen der Stände veranlasst hatten. Auch im Jahre 1794 taucht noch einmal eine Klage über Irrtümer bei Ausstellung eines Kirchenbuchzeugnisses, in Lawalde, auf. Dazu kam, dass Preussen eben im Begriffe war, in seinem 1794 in Kraft tretenden Landrecht über Führung und Aufbewahrung von Kirchenbüchern neue Bestimmungen zu treffen. Das