Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/302: Unterschied zwischen den Versionen

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wo sie an den Herzog überging. Demgemäß hatte der Königliche Generalsuperintendent die Aufsicht über die gemeinschaftlichen Kirchen von Michaelis 1637—1638, der Fürstliche von 1638—1639 u. s. w. Zu diesen gemeinschaftlichen Kirchen gehörten namentlich in Schleswig die Kirchen des Domcapitels und darunter die Domkirche selbst. Hierbei stieß freilich die angeordnete Visitation auf Schwierigkeiten, indem dieselbe dem damaligen Pastor am Dom?? <tt>Dr.</tt> Christian Sledanus,   gar nicht genehm war. Es gab sogar ?? als der Generalsuperintendent <tt>Dr.</tt> Klotz Visitation halten wollte, zwischen   ihm und dem Dompastor in der Kirche recht ärgerliche Händel, auf welche näher einzugehen wir jedoch als überfiüssig ansehen.
wo sie an den Herzog überging. Demgemäß hatte der Königliche Generalsuperintendent die Aufsicht über die gemeinschaftlichen Kirchen von Michaelis 1637—1638, der Fürstliche von 1638—1639 u. s. w. Zu diesen gemeinschaftlichen Kirchen gehörten namentlich in Schleswig die Kirchen des Domcapitels und darunter die Domkirche selbst. Hierbei stieß freilich die angeordnete Visitation auf Schwierigkeiten, indem dieselbe dem damaligen Pastor am Dom, <tt>Dr.</tt> Christian Sledanus, gar nicht genehm war. Es gab sogar, als der Generalsuperintendent <tt>Dr.</tt> Klotz Visitation halten wollte, zwischen ihm und dem Dompastor in der Kirche recht ärgerliche Händel, auf welche näher einzugehen wir jedoch als überflüssig ansehen.
   
   
Zum Schlusse dieses Capitels bemerken wir in Rücksicht auf den oben vorgekommenen Schauenburgischen Landestheil noch speciell, daß derselbe, in politischer wie in kirchlicher Hinsicht, während des größten Theils dieses Zeitraumes bis 1640    immer abgesondert bestand. War bisher, wie es wahrscheinlich ist, dort die 1552?? herausgekommene Mecklenburgische Kirchenordnung in Gebrauch gewesen, so kam unter dem Grafen Ernst, dem Sohne des Grafen Otto V., 1614 eine besondere Kirchenordnung heraus, die er durch seine Theologen Michelbach und Bernhardi hatte aufsetzen lassen, unter dem Titel: „Kirchen-Ordnung unserer von Gottes Gnaden Ernst, Grafen zu Holstein-Schauenburg, wie es mit Lehr und Cerimonien in unseren Grafschaften und Landen hinfüro mit göttlicher Hülfe gehalten werden soll“.
Zum Schlusse dieses Capitels bemerken wir in Rücksicht auf den oben vorgekommenen Schauenburgischen Landestheil noch speciell, daß derselbe, in politischer wie in kirchlicher Hinsicht, während des größten Theils dieses Zeitraumes bis 1640    immer abgesondert bestand. War bisher, wie es wahrscheinlich ist, dort die 1552 herausgekommene Mecklenburgische Kirchenordnung in Gebrauch gewesen, so kam unter dem Grafen Ernst, dem Sohne des Grafen Otto V., 1614 eine besondere Kirchenordnung heraus, die er durch seine Theologen Michelbach und Bernhardi hatte aufsetzen lassen, unter dem Titel: „Kirchen-Ordnung unserer von Gottes Gnaden Ernst, Grafen zu Holstein-Schauenburg, wie es mit Lehr und Cerimonien in unseren Grafschaften und Landen hinfüro mit göttlicher Hülfe gehalten werden soll“.


Die Inspection über die gräflich Schauenburgischen Kirchen hatte der Pastor Jacob Dammann zu Stadthagen, welcher bis 1591 lebte. <tt>M.</tt> Johann Strube war ihm seit 1589 adjungirt, und ist der erste gewesen, welcher den Titel eines Superintendenten geführt hat, blieb aber nicht lange, sondern ward 1592 anderswo Superintendent, wahrscheinlich zu Bokenem im Hildesheimischen. Es folgte ihm 1592 <tt>M.</tt> Heinrich Richart als Hofprediger und Superintendent, sodann aber waren von 1605 zwei Hofprediger und Superintendenten zugleich, <tt>M.</tt> Johann Michelbach und <tt>Dr.</tt> Johann Jacob Bernhardi. Ersterer (geboren 1559 zu Rauschenberg in Hessen, dort von 1585 seines Vaters Nachfolger im Pastorate bis 1605, wo er nach Stadthagen kam, gestorben 1625, 1. December) nannte sich 1612 einen „Superintendenten an der Weser und in   Holstein“. Ob Bernhardi (geboren zu Marburg 1579,
Die Inspection über die gräflich Schauenburgischen Kirchen hatte der Pastor Jacob Dammann zu Stadthagen, welcher bis 1591 lebte. <tt>M.</tt> Johann Strube war ihm seit 1589 adjungirt, und ist der erste gewesen, welcher den Titel eines Superintendenten geführt hat, blieb aber nicht lange, sondern ward 1592 anderswo Superintendent, wahrscheinlich zu Bokenem im Hildesheimischen. Es folgte ihm 1592 <tt>M.</tt> Heinrich Richart als Hofprediger und Superintendent, sodann aber waren von 1605 zwei Hofprediger und Superintendenten zugleich, <tt>M.</tt> Johann Michelbach und <tt>Dr.</tt> Johann Jacob Bernhardi. Ersterer (geboren 1559 zu Rauschenberg in Hessen, dort von 1585 seines Vaters Nachfolger im Pastorate bis 1605, wo er nach Stadthagen kam, gestorben 1625, 1. December) nannte sich 1612 einen „Superintendenten an der Weser und in Holstein“. Ob Bernhardi (geboren zu Marburg 1579,

Aktuelle Version vom 15. November 2008, 15:29 Uhr

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wo sie an den Herzog überging. Demgemäß hatte der Königliche Generalsuperintendent die Aufsicht über die gemeinschaftlichen Kirchen von Michaelis 1637—1638, der Fürstliche von 1638—1639 u. s. w. Zu diesen gemeinschaftlichen Kirchen gehörten namentlich in Schleswig die Kirchen des Domcapitels und darunter die Domkirche selbst. Hierbei stieß freilich die angeordnete Visitation auf Schwierigkeiten, indem dieselbe dem damaligen Pastor am Dom, Dr. Christian Sledanus, gar nicht genehm war. Es gab sogar, als der Generalsuperintendent Dr. Klotz Visitation halten wollte, zwischen ihm und dem Dompastor in der Kirche recht ärgerliche Händel, auf welche näher einzugehen wir jedoch als überflüssig ansehen.

Zum Schlusse dieses Capitels bemerken wir in Rücksicht auf den oben vorgekommenen Schauenburgischen Landestheil noch speciell, daß derselbe, in politischer wie in kirchlicher Hinsicht, während des größten Theils dieses Zeitraumes bis 1640 immer abgesondert bestand. War bisher, wie es wahrscheinlich ist, dort die 1552 herausgekommene Mecklenburgische Kirchenordnung in Gebrauch gewesen, so kam unter dem Grafen Ernst, dem Sohne des Grafen Otto V., 1614 eine besondere Kirchenordnung heraus, die er durch seine Theologen Michelbach und Bernhardi hatte aufsetzen lassen, unter dem Titel: „Kirchen-Ordnung unserer von Gottes Gnaden Ernst, Grafen zu Holstein-Schauenburg, wie es mit Lehr und Cerimonien in unseren Grafschaften und Landen hinfüro mit göttlicher Hülfe gehalten werden soll“.

Die Inspection über die gräflich Schauenburgischen Kirchen hatte der Pastor Jacob Dammann zu Stadthagen, welcher bis 1591 lebte. M. Johann Strube war ihm seit 1589 adjungirt, und ist der erste gewesen, welcher den Titel eines Superintendenten geführt hat, blieb aber nicht lange, sondern ward 1592 anderswo Superintendent, wahrscheinlich zu Bokenem im Hildesheimischen. Es folgte ihm 1592 M. Heinrich Richart als Hofprediger und Superintendent, sodann aber waren von 1605 zwei Hofprediger und Superintendenten zugleich, M. Johann Michelbach und Dr. Johann Jacob Bernhardi. Ersterer (geboren 1559 zu Rauschenberg in Hessen, dort von 1585 seines Vaters Nachfolger im Pastorate bis 1605, wo er nach Stadthagen kam, gestorben 1625, 1. December) nannte sich 1612 einen „Superintendenten an der Weser und in Holstein“. Ob Bernhardi (geboren zu Marburg 1579,