Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 5 (Strange)/101: Unterschied zwischen den Versionen
(automatisch angelegt) |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{Strange Beiträge 5|100|106|102|unvollständig}} | {{Strange Beiträge 5|100|106|102|unvollständig}} | ||
101 | |||
H. Den Artikel betreffend das Begängniss, hat die Gegenparthei | |||
angenommen. Damit aber allem Zweifel und Gerede, ob | |||
dasselbe dem Stande gemäss gehalten worden, vorgebeugt | |||
werde, so sind beide Partheien zu folgendem Beschlüsse | |||
gekommen: Dass zu solchem Begängniss des ersten Tags | |||
zweihundert, des andern einhundert, und des dritten sechzig | |||
Priester bestellt und mit gebührlichen Praesencien versehen | |||
werden. Es sollen auch zu solchem Begängniss drei Aebte | |||
beschieden werden und dabei sein. So soll man auch der | |||
Zeit allen armen Leuten, so daselbst erscheinen und dess | |||
begehren, Speck und Erbsen, und grün Fleisch, nach ziem- | |||
licher Nothdurft, desgleichen jeglichem derselben ein Rog- | |||
gen- und ein Weissbrod, und je vieren eine Bönnisch | |||
Maass Wein geben. | |||
JH. Der dritte Artikel wird von der Gegenparthei angenommen, | |||
und zugleich bewilligt, dass die Gebrüder Walpode und | |||
ihre Erben Aufseher und Handhaber selbiger zweier Messen | |||
sein und bleiben sollen, also, wenn dieselben hernachmals | |||
nicht der Stiftung gemäss gehalten würden, dass alsdann | |||
die Walpoden und ihre Erben Macht haben sollen, alles | |||
das was Abt und Convent zu Heisterbach in der Grafschaft | |||
Neuenar Hegen oder fallen haben, an sich zu nehmen, und | |||
die zwei Messen ihres Gefallens • anderswo zu bestellen. | |||
Und darum sollen sich Abt und Convent, mit Verwilligung | |||
ihrer Obern, den Walpoden gegenüber zu aller Sicherheit | |||
verschreiben. | |||
IV. Den vierten Artikel, berührend die Wallfahrten, hat die | |||
Gegenparthei auch also angenommen, mit dem Unterschiede, | |||
dass Heinrich von Drachenfels Macht haben solle, diejenigen | |||
so er nicht in eigener Person thun würde, durch fromme | |||
Biederleute ausführen zu lassen. | |||
V. So ist auch der letzte Artikel, betreffend das Jahrge- | |||
dächtniss, nach Ausweisung seines Buchstabens angenom- | |||
men worden. | |||
Ich zweifle nicht, dass die vier letztern Artikel nun endlich | |||
vollzogen worden. Aber mit dem ersten ist Heinrich noch | |||
immer im Rückstande geblieben. Denn in einem Vertrage v. | |||
J. 1528,. worin Heinrich Herr zu Drachenfels und Diederich |
Version vom 4. November 2008, 11:07 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter (Strange) | |
1 2 3 4 | Heft 5 | 6 7 8 9 10 11 12 | |
Glossar | |
<<<Vorherige Seite [100] |
Nächste Seite>>> [102] |
Datei:Strange 05.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: unvollständig | |
Dieser Text ist noch nicht vollständig erfasst. Hilf mit, ihn aus der angegebenen Quelle zu vervollständigen!
|
101 H. Den Artikel betreffend das Begängniss, hat die Gegenparthei angenommen. Damit aber allem Zweifel und Gerede, ob dasselbe dem Stande gemäss gehalten worden, vorgebeugt werde, so sind beide Partheien zu folgendem Beschlüsse gekommen: Dass zu solchem Begängniss des ersten Tags zweihundert, des andern einhundert, und des dritten sechzig Priester bestellt und mit gebührlichen Praesencien versehen werden. Es sollen auch zu solchem Begängniss drei Aebte beschieden werden und dabei sein. So soll man auch der Zeit allen armen Leuten, so daselbst erscheinen und dess begehren, Speck und Erbsen, und grün Fleisch, nach ziem- licher Nothdurft, desgleichen jeglichem derselben ein Rog- gen- und ein Weissbrod, und je vieren eine Bönnisch Maass Wein geben. JH. Der dritte Artikel wird von der Gegenparthei angenommen, und zugleich bewilligt, dass die Gebrüder Walpode und ihre Erben Aufseher und Handhaber selbiger zweier Messen sein und bleiben sollen, also, wenn dieselben hernachmals nicht der Stiftung gemäss gehalten würden, dass alsdann die Walpoden und ihre Erben Macht haben sollen, alles das was Abt und Convent zu Heisterbach in der Grafschaft Neuenar Hegen oder fallen haben, an sich zu nehmen, und die zwei Messen ihres Gefallens • anderswo zu bestellen. Und darum sollen sich Abt und Convent, mit Verwilligung ihrer Obern, den Walpoden gegenüber zu aller Sicherheit verschreiben. IV. Den vierten Artikel, berührend die Wallfahrten, hat die Gegenparthei auch also angenommen, mit dem Unterschiede, dass Heinrich von Drachenfels Macht haben solle, diejenigen so er nicht in eigener Person thun würde, durch fromme Biederleute ausführen zu lassen. V. So ist auch der letzte Artikel, betreffend das Jahrge- dächtniss, nach Ausweisung seines Buchstabens angenom- men worden. Ich zweifle nicht, dass die vier letztern Artikel nun endlich vollzogen worden. Aber mit dem ersten ist Heinrich noch immer im Rückstande geblieben. Denn in einem Vertrage v. J. 1528,. worin Heinrich Herr zu Drachenfels und Diederich