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zu Drachenfels wünschenswerth gewesen wäre. Da jedoch wohl | |||
anzunehmen, dass noch hin und wieder Originalia sich vorfinden, | |||
wodurch solches in der Folge ermöglicht wird, so stelle ich hier | |||
zusammen was das Archiv in dieser Beziehung bietet. | |||
Johann Herr zu Drachenfels, der vielleicht plötzlich gestorben, | |||
hat hinsichtlich seiner beiden Söhne keine testamentarische | |||
Verfügung gemacht und hinterlassen. Dies bezeugt der Eingang | |||
einer nach seinem Tode, am 7. August 1455 geschriebenen | |||
Urkunde, der also lautet: „Wir Goedart ind Heynrich herren | |||
zo Drachenfeltz gebroedere Bittere". Wir dürfen aber wohl | |||
mit Bestimmtheit annehmen, dass es nicht sein Wille war, dass | |||
dieselben gemeinschaftlich Herren zu Drachenfels sein und | |||
bleiben sollten. Dem altern Sohne möchte er wohl dieses, und | |||
dem Jüngern das Schloss Gudenau überwiesen haben. Und | |||
wahrscheinlich würden beide Brüder in dieser Weise sich auch | |||
unter sich verständiget haben, wenn Godart länger im Leben | |||
geblieben. Nach Tod desselben, nämlich im J. 1457 den 18. | |||
October nahm sich Erzbischof Diederich zugleich mit den Grafen | |||
Koprecht und Wilhelm von Virnenburg als Vormündern der | |||
Minderjährigen, der Drachenfelser Angelegenheit an, und be- | |||
stimmte wie folgt: | |||
„Zorn yrsten sullen her Heynrich herre zu Drachenfeltz vnd | |||
hern Godertz seligen kindere Icliche van yn parthyen hauen | |||
eynen knecht die yre eyde darup doin sullen die gulde vnd | |||
Eenthe zu Drachenfeltz vnd zu Godenauw gehörende vnd vort | |||
alle andere Eenthe vnd gude die selige Johan van Drachen- | |||
feltz yre vader nagelaissen hait It sy lehn pantschafft off eygen | |||
getruwelich zu verwaren zu hanthauen vnd zu heuen Vnd der | |||
kindere knecht sal van eyner helffden Rechenschafft vnd bewys | |||
doin vnd die Renthen ouerl eueren in der kindere beste vnd | |||
nutz den ghenen da sich dat van der kindere wegen geburt | |||
vnd noit is Vnd hern Heynrichs knecht sal van der andere | |||
helffde Rechenschafft vnd bewys doin hern Heynriche vnd yme | |||
die Renthen zu syme besten leueren vnd volgen laissen Vort | |||
sali her Heynrich verwaren vnd vur sich becostigen dat Sloss | |||
Drachenfeltz van syner helffden der Renthen Vnd der kinder | |||
keiner sal in glycher maissen verwaren vnd becostigen dat | |||
Sloss Godenauwe van der kindere helffden Renthen Sy sullent | |||
ouch Johans van Drachenfeltz hern Godertz seligen vnd hern |
Version vom 4. November 2008, 10:22 Uhr
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15 zu Drachenfels wünschenswerth gewesen wäre. Da jedoch wohl anzunehmen, dass noch hin und wieder Originalia sich vorfinden, wodurch solches in der Folge ermöglicht wird, so stelle ich hier zusammen was das Archiv in dieser Beziehung bietet. Johann Herr zu Drachenfels, der vielleicht plötzlich gestorben, hat hinsichtlich seiner beiden Söhne keine testamentarische Verfügung gemacht und hinterlassen. Dies bezeugt der Eingang einer nach seinem Tode, am 7. August 1455 geschriebenen Urkunde, der also lautet: „Wir Goedart ind Heynrich herren zo Drachenfeltz gebroedere Bittere". Wir dürfen aber wohl mit Bestimmtheit annehmen, dass es nicht sein Wille war, dass dieselben gemeinschaftlich Herren zu Drachenfels sein und bleiben sollten. Dem altern Sohne möchte er wohl dieses, und dem Jüngern das Schloss Gudenau überwiesen haben. Und wahrscheinlich würden beide Brüder in dieser Weise sich auch unter sich verständiget haben, wenn Godart länger im Leben geblieben. Nach Tod desselben, nämlich im J. 1457 den 18. October nahm sich Erzbischof Diederich zugleich mit den Grafen Koprecht und Wilhelm von Virnenburg als Vormündern der Minderjährigen, der Drachenfelser Angelegenheit an, und be- stimmte wie folgt: „Zorn yrsten sullen her Heynrich herre zu Drachenfeltz vnd hern Godertz seligen kindere Icliche van yn parthyen hauen eynen knecht die yre eyde darup doin sullen die gulde vnd Eenthe zu Drachenfeltz vnd zu Godenauw gehörende vnd vort alle andere Eenthe vnd gude die selige Johan van Drachen- feltz yre vader nagelaissen hait It sy lehn pantschafft off eygen getruwelich zu verwaren zu hanthauen vnd zu heuen Vnd der kindere knecht sal van eyner helffden Rechenschafft vnd bewys doin vnd die Renthen ouerl eueren in der kindere beste vnd nutz den ghenen da sich dat van der kindere wegen geburt vnd noit is Vnd hern Heynrichs knecht sal van der andere helffde Rechenschafft vnd bewys doin hern Heynriche vnd yme die Renthen zu syme besten leueren vnd volgen laissen Vort sali her Heynrich verwaren vnd vur sich becostigen dat Sloss Drachenfeltz van syner helffden der Renthen Vnd der kinder keiner sal in glycher maissen verwaren vnd becostigen dat Sloss Godenauwe van der kindere helffden Renthen Sy sullent ouch Johans van Drachenfeltz hern Godertz seligen vnd hern