Ortsteil: Unterschied zwischen den Versionen
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Ein Ortsteil kann, wie auch eine Gemeinde, auf Antrag der Gemeinde durch die Landesregierung eine Bezeichnung erhalten, ''die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der heutigen Bedeutung''. Die Bezeichnung "Stadt" ist allerdings nur für Gemeinden, nicht für Ortsteile möglich. Darüberhinaus ist die Benennung von Ortsteilen Sache der Gemeinde.<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gobawu.pdf Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GVBl. S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2006 (GVBl. S. 20) § 5. Stand 1. Nov. 2008]</ref> | |||
Ortsteile haben keine eigenen Organe. Aus einem oder mehreren benachbarten Ortsteilen können jedoch [[Ortschaft]]en bzw. [[Gemeindebezirk]]e ([[Stadtbezirk]]e) gebildet werden.<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gobawu.pdf Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GVBl. S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2006 (GVBl. S. 20) §§ 64, 67-68. Stand 1. Nov. 2008]</ref> | |||
===Brandenburg=== | ===Brandenburg=== | ||
Ein Ortsteil ist rechtlich unselbständiger Teil der Gemeinde. Ein Ortsteil kann mit Hilfe eines Ortsbeirates und/oder des Ortsbürgermeisters seine Rechte gegenüber der Gemeinde geltend machen. Der Ortsteil wird abgegrenzt gegenüber dem bewohnten '''Gemeindeteil'''. In Ortsteilen kann es selbst bewohnte Gemeindeteile geben. Eine Gemeinde kann auch neben Ortsteilen eigene bewohnte Gemeindeteile haben. Der Begriff der bewohnten Gemeindeteile leitet sich aus § 11 Abs. 3 Gemeindeordnung Brandenburg ab.<ref>Rundschreiben zur Anwendung des Ortsteilrechtes nach §§ 54ff Gemeindeordnung vom 24. März 2003 http://www.brandenburg.de/sixcms/media.php/1065/ortsteilrundschreiben.pdf</ref> | Ein Ortsteil ist rechtlich unselbständiger Teil der Gemeinde. Ein Ortsteil kann mit Hilfe eines Ortsbeirates und/oder des Ortsbürgermeisters seine Rechte gegenüber der Gemeinde geltend machen. Der Ortsteil wird abgegrenzt gegenüber dem bewohnten '''Gemeindeteil'''. In Ortsteilen kann es selbst bewohnte Gemeindeteile geben. Eine Gemeinde kann auch neben Ortsteilen eigene bewohnte Gemeindeteile haben. Der Begriff der bewohnten Gemeindeteile leitet sich aus § 11 Abs. 3 Gemeindeordnung Brandenburg ab.<ref>Rundschreiben zur Anwendung des Ortsteilrechtes nach §§ 54ff Gemeindeordnung vom 24. März 2003 http://www.brandenburg.de/sixcms/media.php/1065/ortsteilrundschreiben.pdf</ref> |
Version vom 1. November 2008, 11:11 Uhr
Ein Ortsteil ist ein Teil eines Orts (einer Stadt oder Gemeinde). Der Begriff wird teils umgangssprachlich verwendet, regional aber auch als offizielle Bezeichnung. In einigen Bundesländern wird der Begriff Gemeindeteile in vergleichbarer Bedeutung verwendet.
Der Begriff in GOV
Ansetzungsregeln
Ortsteile werden ohne Hauptort angesetzt. Auf den Hauptort wird mit Jahreszahl und Quellenangabe verwiesen:
gehört ab .. zu <gov-id>
worin <gov-id> die GOV-ID des Hauptortes ist Die vorherige Kreiszuordnung ist mit
gehört bis .. zu <gov-id>
anzugeben. Im Text ist das Datum der Eingemeindung oder Zusammenlegung oder Ausgliederung anzugeben. Form:
TEXT: Am tt.mm.jjjj Eingemeindung/Zusammenlegung/Ausgliederung in/aus <Ort>. :TEXT,
Bei Eingemeindungen des Hauptortes ist der Ortsteil dem neuen Hauptort zuzuordnen.
gehört ab .. bis ... zu <gov-id alter Hauptort> gehört ab .. zu <gov-id neuer Hauptort>
Das Datum ist im Text anzugeben.
Es ist anzugeben, dass aus dem vorgerigen Objekttyp ein Ortsteil wurde
ist ab ... Ortsteil
Im Unterschied zu den Regeln für die Formal-Katalogisierung (RAK) § 443 steht im GOV nicht der Hauptort mit Bindestrich vor dem Ortsteilnamen.
Beispiele
Eingemeindung (Gemeinde -> Ortsteil)
DOLIT2JO52SQ TEXT: Am 23.5.1973 Eingemeindung in Bismark (Altmark), Stadt. :TEXT, gehört ab 1973 zu BISARKJO52SQ sagt source_149277 (S. 345), gehört ab 1952 bis 1973 zu adm_145357 sagt source_149277 (S. 342), gehört bis 1952 zu adm_145340 sagt source_149277 (S. 342), heißt (auf deu) Döllnitz, ist ab 1973 (auf deu) Ortsteil, ist bis 1973 (auf deu) Gemeinde, liegt bei 52.66598°N 11.52407°O 44m
Eingemeindung und Ausgliederung (Gemeinde -> Ortsteil -> Gemeinde )
BEEITZJO52XQ TEXT:Am 1.7.1973 Eingemeindung in Arneburg, Stadt. Am 1.1.1991 Ausgliederung aus Arneburg, Stadt.:TEXT, gehört bis 1973 zu adm_145340 sagt source_149277 (S. 342), gehört ab 1973 bis 1990 zu ARNURGJO62AQ sagt source_149277 (S. 345), gehört ab 1991 zu adm_145340 sagt source_149277 (S. 342), hat 1910 Einwohner 140 sagt source_265044, hat ab 1993 PLZ 39596, hat bis 1993 PLZ O3501, heißt (auf deu) Beelitz, ist ab 1973 bis 1990 (auf deu) Ortsteil, ist ab 1991 (auf deu) Gemeinde, ist bis 1973 (auf deu) Gemeinde, liegt bei 52.68836°N 11.95307°O 36m;
Ketten-Eingemeindung (Gemeinde -> Ortsteil von Hauptort -> neuer Hauptort)
MEULKOJO61NS TEXT: Am 1.1.1977 Eingemeindung in Löben. Ab 1.1.2004 zu Annaburg, Stadt. :TEXT, gehört ab 2004 zu ANNURGJO61MR, gehört ab 1977 bis 2003 zu LOBBENJO61NS sagt source_149277 (S. 367), gehört ab 1952 bis 1976 zu adm_145124 sagt source_149277 (S. 365), gehört bis 1952 zu adm_142027 sagt source_149277 (S. 365), heißt (auf deu) Meuselko, ist ab 1977 (auf deu) Ortsteil, ist bis 1976 (auf deu) Gemeinde,
Ortsteil als offizielle Verwaltungseinheit
(siehe auch Artikel Gemeindeteil
Baden-Württemberg
Ein Ortsteil kann, wie auch eine Gemeinde, auf Antrag der Gemeinde durch die Landesregierung eine Bezeichnung erhalten, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der heutigen Bedeutung. Die Bezeichnung "Stadt" ist allerdings nur für Gemeinden, nicht für Ortsteile möglich. Darüberhinaus ist die Benennung von Ortsteilen Sache der Gemeinde.[1]
Ortsteile haben keine eigenen Organe. Aus einem oder mehreren benachbarten Ortsteilen können jedoch Ortschaften bzw. Gemeindebezirke (Stadtbezirke) gebildet werden.[2]
Brandenburg
Ein Ortsteil ist rechtlich unselbständiger Teil der Gemeinde. Ein Ortsteil kann mit Hilfe eines Ortsbeirates und/oder des Ortsbürgermeisters seine Rechte gegenüber der Gemeinde geltend machen. Der Ortsteil wird abgegrenzt gegenüber dem bewohnten Gemeindeteil. In Ortsteilen kann es selbst bewohnte Gemeindeteile geben. Eine Gemeinde kann auch neben Ortsteilen eigene bewohnte Gemeindeteile haben. Der Begriff der bewohnten Gemeindeteile leitet sich aus § 11 Abs. 3 Gemeindeordnung Brandenburg ab.[3]
Thüringen
Laut Gemeindeordnung des Landes[4] (§ 4) können Gemeinden ihr Gebiet in Ortsteile aufteilen. Die Namen der Ortsteile dürfen nur in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde verwendet werden. Das zuständige Ministerium oder eine von ihm zu beauftragende Behörde veröffentlicht ein amtliches Gemeindeverzeichnis, in dem die Ortsteile einschließlich der verbindlichen Schreibweise festgehalten sind. Nach § 45 kann für alle oder einzelne Ortsteile eine Ortschaftsverfassung eingeführt werden. Mehrere benachbarte Ortsteile können zu einer Ortschaft zusammengefasst werden.
Sachsen
Der Begriff Gemeindeteil wird in der "Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen" mit dem Begriff Ortsteil synonym verwendet. [5]
DDR
Als Ortsteil wurde in der DDR ein Gebiet bezeichnet, in dem mindestens 25 Personen ihren festen Wohnsitz hatten und eine Entfernung von mindestens 500 m Luftlinie zum nächstliegenden Ortsteil vorhanden war.[6]
GOV-Objekttyp
40 - Ortsteil - {eng=district, deu=Ortsteil, pol=część miejscowości, cze=část obce, rus=часть местности}
siehe: http://gov.genealogy.net/ShowTypes.do
Quicktext
Im GOV-Quicktext schreibt man für das Objekt
ist (auf deu) Ortsteil,
Eigenschaften
Hierarchie - untergeordnete Objekte/Objekttypen
Am untergeordneten Objekt/Objekttyp steht im GOV-Quicktext:
gehört zu <GOV-Kennung>, ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,
Hierarchie - übergeordnete Objekte/Objekttypen
Am übergeordneten Objekt/Objekttyp steht im GOV-Quicktext:
gehört zu <GOV-Kennung>, ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,
Besonderheiten
Beschreibung der Besonderheiten ...
TEXT: Besonderheiten :TEXT
Ähnliche Objekttypen
Anmerkungen und Quellenangaben
- ↑ Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GVBl. S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2006 (GVBl. S. 20) § 5. Stand 1. Nov. 2008
- ↑ Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GVBl. S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2006 (GVBl. S. 20) §§ 64, 67-68. Stand 1. Nov. 2008
- ↑ Rundschreiben zur Anwendung des Ortsteilrechtes nach §§ 54ff Gemeindeordnung vom 24. März 2003 http://www.brandenburg.de/sixcms/media.php/1065/ortsteilrundschreiben.pdf
- ↑ Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2005 (GVBl. S. 455) (Stand Juni 2007)
- ↑ SächsGemO § 5 Abs. 4; § 65 Abs. 1, 2
- ↑ http://www.statistik.sachsen.de/21/02_01/02_01_definitionenliste.asp