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Ein '''Vest''' war ein auf Reichs- oder Landesrecht beruhender [[Historisches Amt im Rheinland und Westfalen|Gerichts- oder Amtsbezirk]], welcher entweder mit eigenen Beamten des Landesherrn besetzt war, als Dienstlehen einem Amt anklebte, oder als Lehn- oder Pachtgut, Erblehngut oder -pachtgut auf Lebenszeit in Besitz eines Inhabers gekommen war. Darunter fielen insbesondere Amts- oder Richthöfe. Fest oder Vest bedeutet etwa "rechtmäßig", "gesetzlich", ähnlich der frühmittelalterlichen Bedeutung von "officium" (lat.). | Ein '''Vest''' war ein auf Reichs- oder Landesrecht beruhender [[Historisches Amt im Rheinland und Westfalen|Gerichts- oder Amtsbezirk]], welcher entweder mit eigenen Beamten des Landesherrn besetzt war, als Dienstlehen einem Amt anklebte, oder als Lehn- oder Pachtgut, Erblehngut oder -pachtgut auf Lebenszeit in Besitz eines Inhabers gekommen war. Darunter fielen insbesondere Amts- oder Richthöfe. Fest oder Vest bedeutet etwa "rechtmäßig", "gesetzlich", ähnlich der frühmittelalterlichen Bedeutung von "officium" (lat.). | ||
Ein "dominium utile" war Untereigentum oder Nutzeigentum,wie z.B. Erblehen, Erbpacht, welche im mittelalterlichen Schleswig auch | Ein "dominium utile" war Untereigentum oder Nutzeigentum, wie z. B. Erblehen, Erbpacht, welche im mittelalterlichen Schleswig auch "Feste" oder "Veste" genannt wurde. | ||
Bei einem als Vest bezeichneten Gerichts- oder Amtsbezirk handelte es sich im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit danach in den meisten Fällen um den Bezirk eines ungeteilten Gogerichts. Gerichtsgrundlage war das "Vestenrecht" | Bei einem als Vest bezeichneten Gerichts- oder Amtsbezirk handelte es sich im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit danach in den meisten Fällen um den Bezirk eines ungeteilten Gogerichts. Gerichtsgrundlage war das "Vestenrecht".<ref>siehe Gericht [[Schwelm]]</ref> | ||
Die Angehörigen des Gerichtsbezirks, die Gerichtsgesessenen, hiessen Vestgenossen. Das Gericht und der Gerichtstag wurden "Vestding" genannt und die jährliche Zusammenkunft aller Gerichtsgesessenen wurde als "Vollveste" bezeichnet. Einzelne Erbbauern oder Erbsitzer (Erbgesessene) nannte man Wehrvester (im Gegensatz zu Zeitpächtern) als rechtmäßige Inhaber und Verteidiger ihres Gutes (der "Wehre"). | Die Angehörigen des Gerichtsbezirks, die Gerichtsgesessenen, hiessen Vestgenossen. Das Gericht und der Gerichtstag wurden "Vestding" genannt und die jährliche Zusammenkunft aller Gerichtsgesessenen wurde als "Vollveste" bezeichnet. Einzelne Erbbauern oder Erbsitzer (Erbgesessene) nannte man Wehrvester (im Gegensatz zu Zeitpächtern) als rechtmäßige Inhaber und Verteidiger ihres Gutes (der "Wehre").<ref>siehe [[Amt auf dem Brahm|Vest auf dem Brahm]], Vest [[Bochum]], Vest [[Gummersbach]]</ref><ref>siehe Vest [[Lüdenscheid]], [[Vest Recklinghausen]], Vest [[Werl]]</ref> | ||
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===Ähnliche Objekttypen=== | |||
== Anmerkungen und Quellenangaben == | |||
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Version vom 1. Oktober 2008, 02:00 Uhr
Der Begriff
Ein Vest war ein auf Reichs- oder Landesrecht beruhender Gerichts- oder Amtsbezirk, welcher entweder mit eigenen Beamten des Landesherrn besetzt war, als Dienstlehen einem Amt anklebte, oder als Lehn- oder Pachtgut, Erblehngut oder -pachtgut auf Lebenszeit in Besitz eines Inhabers gekommen war. Darunter fielen insbesondere Amts- oder Richthöfe. Fest oder Vest bedeutet etwa "rechtmäßig", "gesetzlich", ähnlich der frühmittelalterlichen Bedeutung von "officium" (lat.).
Ein "dominium utile" war Untereigentum oder Nutzeigentum, wie z. B. Erblehen, Erbpacht, welche im mittelalterlichen Schleswig auch "Feste" oder "Veste" genannt wurde.
Bei einem als Vest bezeichneten Gerichts- oder Amtsbezirk handelte es sich im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit danach in den meisten Fällen um den Bezirk eines ungeteilten Gogerichts. Gerichtsgrundlage war das "Vestenrecht".[1]
Die Angehörigen des Gerichtsbezirks, die Gerichtsgesessenen, hiessen Vestgenossen. Das Gericht und der Gerichtstag wurden "Vestding" genannt und die jährliche Zusammenkunft aller Gerichtsgesessenen wurde als "Vollveste" bezeichnet. Einzelne Erbbauern oder Erbsitzer (Erbgesessene) nannte man Wehrvester (im Gegensatz zu Zeitpächtern) als rechtmäßige Inhaber und Verteidiger ihres Gutes (der "Wehre").[2][3]
GOV-Objekttyp
114 - Vest - {deu=Vest}
siehe: http://gov.genealogy.net/ShowTypes.do
Quicktext
Im GOV-Quicktext schreibt man für das Objekt
ist (auf deu) Vest,
Eigenschaften
Hierarchie - untergeordnete Objekte/Objekttypen
Am untergeordneten Objekt/Objekttyp steht im GOV-Quicktext:
gehört zu <GOV-Kennung>, ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,
Hierarchie - übergeordnete Objekte/Objekttypen
Am übergeordneten Objekt/Objekttyp steht im GOV-Quicktext:
gehört zu <GOV-Kennung>, ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,
Besonderheiten
Beschreibung der Besonderheiten ...
TEXT: Besonderheiten :TEXT
Ähnliche Objekttypen
Anmerkungen und Quellenangaben
- ↑ siehe Gericht Schwelm
- ↑ siehe Vest auf dem Brahm, Vest Bochum, Vest Gummersbach
- ↑ siehe Vest Lüdenscheid, Vest Recklinghausen, Vest Werl