Geschichte der Gemeinden Freistett und Neufreistett/133: Unterschied zwischen den Versionen

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Geschichte der Gemeinden Freistett und Neufreistett
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zu diesen gehört hätten. Er riet deshalb König Ludwig dem XIV. untersuchen zu lassen, welche sonstigen Gebietsteile überhaupt zu den im Westfälischen und Nymweger Frieden an Frankreich abgetretenen Landstrichen gehörten. Zu diesem Zwecke errichtete der König einen besonderen Gerichtshof in Metz, welcher Réunions- oder Wiedervereinigungskammer genannt wurde. Diese fand nun nach und nach heraus, daß nicht allein die einstige kaiserliche Landvogtei und die zehn Elsässer Reichsstädte Frankreich zugehörten, sondern auch viele Besitzungen deutscher Reichsrürsten und die freie Stadt Straßburg.

Weit schändlicher als alles übrige, was von dem „großen König" verübt wurde, war der Raub dieser Stadt. Die unvermutete Besetzung derselben durch französische Truppen ward von dem gewissenlosen Minister Louvois geleitet. Am thätigsten war außerdem bei dieser Schurkerei der Bischof der Stadt, Franz Egon von Fürstenberg. Als eben 7000 Mann kaiserliche Truppen abgezogen waren, und viele angesehene Kaufleute sich auf der Frankfurter Messe befanden, erschien Louvois so schnell und heimlich als möglich mit einem großen Heere von Belfort her, und schon am 29. September 1681 kam die Übergabe der Stadt zu Stande. Der reichsverräterische Bischof hielt mit dem französischen Heere seinen Einzug. Am 2. Oktober wurde den Evangelischen das berühmte Münster entrissen. Der Bischof empfing den räuberischen König am Portal mit den Worten, mit welchen einst der greise Simeon das Erscheinen unseres Heilandes begrüßt hatte: „Herr, nun lässest du deinen Diener in Frieden fahren, denn meine Augen haben deinen Heiland gesehen." (Lukas 2,29 und 30.)

Entsetzen ergriff den Deutschen Kaiser, die Reichsfürsten und das ganze Volk, als sie das Geschehene vernahmen. Doch was half alles Klagen und Beschwerdeführen zu einer Zeit, da Deutschland in tiefster Ohnmacht darniederlag? Noch in demselben Jahre verlangte Ludwig XIV. die Ausübung