Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/283: Unterschied zwischen den Versionen
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und gleichförmig predigen, und daß sie sonst in Kurfürstlichen Landen länger nicht geduldet werden sollten, damit das gemeine, sonderlich das junge und alberne Volk die nöthigsten Stücke der christlichen Lehre desto besser verstehen, lernen und fassen möchten. Es sollte daher Luthers Katechismus „stetig auf Eine Form und Weise tractirt, insonderheit aber das junge Volk zu ausdrücklicher Nachsprechung desselben gewöhnet, darin auch oft und öffentlich befragt, examinirt und verhört werden“. Diejenigen, so an Sonn- und Festtagen vor- und nachmittags (sonderlich aber auf den Dörfern) die Predigten versäumten, ohne sich wegen nothwendiger Geschäfte vorher bei den Pfarrherren und Richtern jedes Orts entschuldigt zu haben, sollten mit ziemlicher Geldbuße, oder wenn sie nicht des Vermögens, mit dem Halseisen an den Kirchen oder mit Gefängniß gestraft werden. Daß dawider keinerlei Stimmen sich erhoben, vielmehr man dies ganz in der Ordnung fand, mag als Zeichen jener Zeit gelten. | |||
Nach solchem Vorgange kann es nicht befremden, wenn die Kursächsische Kirchenordnung von 1580 sogar voranstellt, daß wo im Geringsten an einem Kirchen- und Schuldiener vermerkt würde, daß er sich Neuerungen zu Schulden kommen lasse, so solle mit ihm alsbald die Gebühr vorgenommen werden. Es ward ferner für die Visitationen Alles höchst inquisitorisch angeordnet, dergestalt, daß 52 Fragen an den Prediger gerichtet werden sollten, 20 andere Fragen an den Küster, sowie daß die Superintendenten die Pfarrer und Kirchendiener hinfüro nicht ohne Landesherrliches Mandat zusammenberufen dürften. | |||
Jene Kirchenordnung fällt mit dem Schlusse der Periode zusammen, die wir gegenwärtig behandeln. War freilich um jene Zeit hier zu Lande eine Opposition rege gegen die von dort ausgehenden kirchlichen Bestrebungen, was namentlich hinsichtlich der Concordienformel von uns gezeigt ist: so werden wir dennoch später ganz Aehnliches bei uns hervortreten sehen. Deswegen schien es uns zweckmäßig zu sein, jene auswärtigen Verhältnisse und Zustände hier nicht unberührt zu lassen, namentlich was in Kursachsen, der Wiege der Reformation, wie man es oft genannt hat, sich damals gestaltete, weil Sachsen für alle Länder, welche die lutherische Reformation annahmen, mehr oder minder maßgebend gewesen ist. | |||
Eine Zusammenstellung unserer hiesigen Kirchenordnung mit |
Aktuelle Version vom 23. August 2008, 09:12 Uhr
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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und gleichförmig predigen, und daß sie sonst in Kurfürstlichen Landen länger nicht geduldet werden sollten, damit das gemeine, sonderlich das junge und alberne Volk die nöthigsten Stücke der christlichen Lehre desto besser verstehen, lernen und fassen möchten. Es sollte daher Luthers Katechismus „stetig auf Eine Form und Weise tractirt, insonderheit aber das junge Volk zu ausdrücklicher Nachsprechung desselben gewöhnet, darin auch oft und öffentlich befragt, examinirt und verhört werden“. Diejenigen, so an Sonn- und Festtagen vor- und nachmittags (sonderlich aber auf den Dörfern) die Predigten versäumten, ohne sich wegen nothwendiger Geschäfte vorher bei den Pfarrherren und Richtern jedes Orts entschuldigt zu haben, sollten mit ziemlicher Geldbuße, oder wenn sie nicht des Vermögens, mit dem Halseisen an den Kirchen oder mit Gefängniß gestraft werden. Daß dawider keinerlei Stimmen sich erhoben, vielmehr man dies ganz in der Ordnung fand, mag als Zeichen jener Zeit gelten.
Nach solchem Vorgange kann es nicht befremden, wenn die Kursächsische Kirchenordnung von 1580 sogar voranstellt, daß wo im Geringsten an einem Kirchen- und Schuldiener vermerkt würde, daß er sich Neuerungen zu Schulden kommen lasse, so solle mit ihm alsbald die Gebühr vorgenommen werden. Es ward ferner für die Visitationen Alles höchst inquisitorisch angeordnet, dergestalt, daß 52 Fragen an den Prediger gerichtet werden sollten, 20 andere Fragen an den Küster, sowie daß die Superintendenten die Pfarrer und Kirchendiener hinfüro nicht ohne Landesherrliches Mandat zusammenberufen dürften.
Jene Kirchenordnung fällt mit dem Schlusse der Periode zusammen, die wir gegenwärtig behandeln. War freilich um jene Zeit hier zu Lande eine Opposition rege gegen die von dort ausgehenden kirchlichen Bestrebungen, was namentlich hinsichtlich der Concordienformel von uns gezeigt ist: so werden wir dennoch später ganz Aehnliches bei uns hervortreten sehen. Deswegen schien es uns zweckmäßig zu sein, jene auswärtigen Verhältnisse und Zustände hier nicht unberührt zu lassen, namentlich was in Kursachsen, der Wiege der Reformation, wie man es oft genannt hat, sich damals gestaltete, weil Sachsen für alle Länder, welche die lutherische Reformation annahmen, mehr oder minder maßgebend gewesen ist.
Eine Zusammenstellung unserer hiesigen Kirchenordnung mit