Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/281: Unterschied zwischen den Versionen
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<tt>cogendos in ordinem aliquem disciplinae)</tt>, und insbesondere um sie zur gesetzmäßigen Entrichtung der Abgaben an die Kirchen und Kirchendiener zu nöthigen, eingesetzt worden war. Es war in Sachsen die evangelische Kirchenverfassung durch die Visitation von 1528 schon begründet worden, und ein Hauptmoment dabei dasselbe gewesen wie jetzt für die Errichtung des Consistoriums. Luther hatte den Kurfürsten inständigst um diese Einrichtung gebeten und sagte in seinem Gesuche unter Anderem: „Da wollen die Bauern schlechts nichts mehr geben, und ist solcher Undank unter den Leuten für das Heilige Gottes Wort, daß ohne Zweifel eine große Plage fürhanden ist von Gott ...... da ist keine Furcht Gottes noch Zucht mehr, weil des Papstes Bann ist abgegangen, und thut Jedermann, was er nur will“. Das Consistorimn wurde aber 1542 (in welchem Jahre auch unsere Kirchenordnung die Errichtung eines Consistoriums als Ehegerichts ankündigte, das auch im nächstfolgenden Jahre eingesetzt ward) ein Kirchengericht für Wandel und Leben der Kirchendiener und demnächst mit der allgemeinen Verwaltung der Kirchensachen beauftragt. Der Kurfürst erklärte, ein solcher „äußerlicher Kirchenzwang“ habe nicht ausbleiben dürfen, weil sonst Jung und Alt immer zügelloser, roher und wilder geworden wären. Das Consistorium bildeten zwei Theologen und zwei Doctoren des Rechts mit dem sonst nöthigen Personal an Notaren, Boten u. s. w. Diese Consistorien in den kursächsischen und benachbarten Landen nahmen immer mehr einen juristischen Charakter an. Insbesondere war aber viel die Rede in der Consistorialordnung von der anzustrebenden Gleichförmigkeit der Lehre und der Cäremonien. Der Kirchenbann wurde eingeführt, aber dem Kurfürsten auch anheimgestellt, statt desselben bürgerliche Strafen eintreten zu lassen: Geldstrafen, Gefängniß, Leibesstrafen, Landesverweisung. Besonders sollte mit Strafen verfahren werden gegen diejenigen, welche vier Jahre oder länger Sonntags nicht zur Kirche gingen oder in mehreren Jahren nicht zum Sacrament. Solches war durchaus nicht in Luthers Sinne. Er äußerte namentlich 1543 in einem Briefe: wenn es dahin käme, daß die Höfe die Kirche nach ihrem Gutdünken regieren wollten, würde der Zustand ärger denn zuvor werden; denn was ohne Beruf geschehe, das geschehe ohne Glauben und könne nimmer von Bestand sein. Möchten jene entweder Pfarrer werden, predigen, taufen u. s. w., oder aufhören, |
Aktuelle Version vom 23. August 2008, 08:57 Uhr
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cogendos in ordinem aliquem disciplinae), und insbesondere um sie zur gesetzmäßigen Entrichtung der Abgaben an die Kirchen und Kirchendiener zu nöthigen, eingesetzt worden war. Es war in Sachsen die evangelische Kirchenverfassung durch die Visitation von 1528 schon begründet worden, und ein Hauptmoment dabei dasselbe gewesen wie jetzt für die Errichtung des Consistoriums. Luther hatte den Kurfürsten inständigst um diese Einrichtung gebeten und sagte in seinem Gesuche unter Anderem: „Da wollen die Bauern schlechts nichts mehr geben, und ist solcher Undank unter den Leuten für das Heilige Gottes Wort, daß ohne Zweifel eine große Plage fürhanden ist von Gott ...... da ist keine Furcht Gottes noch Zucht mehr, weil des Papstes Bann ist abgegangen, und thut Jedermann, was er nur will“. Das Consistorimn wurde aber 1542 (in welchem Jahre auch unsere Kirchenordnung die Errichtung eines Consistoriums als Ehegerichts ankündigte, das auch im nächstfolgenden Jahre eingesetzt ward) ein Kirchengericht für Wandel und Leben der Kirchendiener und demnächst mit der allgemeinen Verwaltung der Kirchensachen beauftragt. Der Kurfürst erklärte, ein solcher „äußerlicher Kirchenzwang“ habe nicht ausbleiben dürfen, weil sonst Jung und Alt immer zügelloser, roher und wilder geworden wären. Das Consistorium bildeten zwei Theologen und zwei Doctoren des Rechts mit dem sonst nöthigen Personal an Notaren, Boten u. s. w. Diese Consistorien in den kursächsischen und benachbarten Landen nahmen immer mehr einen juristischen Charakter an. Insbesondere war aber viel die Rede in der Consistorialordnung von der anzustrebenden Gleichförmigkeit der Lehre und der Cäremonien. Der Kirchenbann wurde eingeführt, aber dem Kurfürsten auch anheimgestellt, statt desselben bürgerliche Strafen eintreten zu lassen: Geldstrafen, Gefängniß, Leibesstrafen, Landesverweisung. Besonders sollte mit Strafen verfahren werden gegen diejenigen, welche vier Jahre oder länger Sonntags nicht zur Kirche gingen oder in mehreren Jahren nicht zum Sacrament. Solches war durchaus nicht in Luthers Sinne. Er äußerte namentlich 1543 in einem Briefe: wenn es dahin käme, daß die Höfe die Kirche nach ihrem Gutdünken regieren wollten, würde der Zustand ärger denn zuvor werden; denn was ohne Beruf geschehe, das geschehe ohne Glauben und könne nimmer von Bestand sein. Möchten jene entweder Pfarrer werden, predigen, taufen u. s. w., oder aufhören,