Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 4 (Strange)/019: Unterschied zwischen den Versionen

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•ebenen Monats gnädigst befohlen, was gestalten zwischen
0hlbesagten Freiherrlichen Erbgenahmen die wirkliche Theilung
„rzunehmen und von dem was dabei verhandelt worden, das
protocoll hierhin gehorsamst einzuschicken: als wird hochgemeltem
iteren Bruder hiermit aufgegeben, sich über diese committirte
Theilung nächst künftigen Mittwoch den 9. dieses binnen Berg-
heim aa“ protocollum umständlich zu erklären, da im widrigen
Falle m^ wirklicher Theilung verfahren werden solle“.
Dem Herrn von Grass, der verschiedene Appertinenzien
des Rittersitzes Geyen eigenmächtig veräussert hatte, mochte
eine Theilung wohl nicht so ganz nach seinem Sinne sein, und
um dieselbe zu hintertreiben, scheint er zur Dompropstei seine
Zuflucht genommen zu haben. Diese richtete nämlich am 5.
October selbigen Jahrs an die Erben von Grass folgendes
Schreiben: „Demnach des Ertz- und Churfürstlichen Lehn-
Thumstiffts Collen Thumprobsteyliche Mannkammer, worin das
Lehnguth der Canis-Hoff zu Geyen gelegen cum appertinentiis
sortiret, zu vernehmen kommen, dass auf erfolgtes Absterben
der Wittiben von Grass zu gemelter Geyen deroselbige hinter-
lasset Erben Vorhabens seyn sollen, diesses Lehnguth gegen
das Verbott der Rechten unter sich zu vertheilen, so hat vor-
bemelte Lehnkammer dieselbigen hiemit wohlmeinend erinneren
wollen, diesses Vornehmens sich allermassen zu enthalten, wo-
fern nicht gegenwärtig seyn wollen, dass widrigenfals von dem-
selben mit der Caducität und Einziehung desselben verfahren
werde“. Ein ähnliches Schreiben erfolgte am 27. November.
So verstand es sich denn von selbst, dass man die verschiedenen
Ländereien als ein gemeinsames Familien-Gut behandelte. Bei
dieser Gemeinschaft verblieb es bis zum J. 1733, wo man die
verpachtete Länderei zwar noch in derselben Weise bestehen
liess, die zur Halbscheid gebaute aber, ohne Rücksicht, ob
feudal oder allodial, unter sich vertheilte. Hierbei vereinbarte
man sich aber, dass wenn der Lehenherr dieser Zergliederung
der Güter inne würde, sie sämmtlich pro consensu anstehen,'
oder alles wieder in Gemeinschaft belassen wollten.
Ernest Werner Frh. von Grass, der nach Tod seines Bruders
im J. 1726 die Belehnung mit Geyen empfing, wurde nach
Absterben seiner Schwestern unbeschränkter Herr dieses Ritter-
sitzes.  Durch seine Heirath mit Maria Anna Francisca Freyin

Version vom 22. August 2008, 10:10 Uhr

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19 •ebenen Monats gnädigst befohlen, was gestalten zwischen 0hlbesagten Freiherrlichen Erbgenahmen die wirkliche Theilung „rzunehmen und von dem was dabei verhandelt worden, das protocoll hierhin gehorsamst einzuschicken: als wird hochgemeltem iteren Bruder hiermit aufgegeben, sich über diese committirte Theilung nächst künftigen Mittwoch den 9. dieses binnen Berg- heim aa“ protocollum umständlich zu erklären, da im widrigen Falle m^ wirklicher Theilung verfahren werden solle“. Dem Herrn von Grass, der verschiedene Appertinenzien des Rittersitzes Geyen eigenmächtig veräussert hatte, mochte eine Theilung wohl nicht so ganz nach seinem Sinne sein, und um dieselbe zu hintertreiben, scheint er zur Dompropstei seine Zuflucht genommen zu haben. Diese richtete nämlich am 5. October selbigen Jahrs an die Erben von Grass folgendes Schreiben: „Demnach des Ertz- und Churfürstlichen Lehn- Thumstiffts Collen Thumprobsteyliche Mannkammer, worin das Lehnguth der Canis-Hoff zu Geyen gelegen cum appertinentiis sortiret, zu vernehmen kommen, dass auf erfolgtes Absterben der Wittiben von Grass zu gemelter Geyen deroselbige hinter- lasset Erben Vorhabens seyn sollen, diesses Lehnguth gegen das Verbott der Rechten unter sich zu vertheilen, so hat vor- bemelte Lehnkammer dieselbigen hiemit wohlmeinend erinneren wollen, diesses Vornehmens sich allermassen zu enthalten, wo- fern nicht gegenwärtig seyn wollen, dass widrigenfals von dem- selben mit der Caducität und Einziehung desselben verfahren werde“. Ein ähnliches Schreiben erfolgte am 27. November. So verstand es sich denn von selbst, dass man die verschiedenen Ländereien als ein gemeinsames Familien-Gut behandelte. Bei dieser Gemeinschaft verblieb es bis zum J. 1733, wo man die verpachtete Länderei zwar noch in derselben Weise bestehen liess, die zur Halbscheid gebaute aber, ohne Rücksicht, ob feudal oder allodial, unter sich vertheilte. Hierbei vereinbarte man sich aber, dass wenn der Lehenherr dieser Zergliederung der Güter inne würde, sie sämmtlich pro consensu anstehen,' oder alles wieder in Gemeinschaft belassen wollten. Ernest Werner Frh. von Grass, der nach Tod seines Bruders im J. 1726 die Belehnung mit Geyen empfing, wurde nach Absterben seiner Schwestern unbeschränkter Herr dieses Ritter- sitzes. Durch seine Heirath mit Maria Anna Francisca Freyin