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unter ihnen schliessenden Theilen gegenwärtiges Geschäft kund | |||
machen und dessen erweislich befunden würde, dieser so»leioh | |||
2000 Rthlr. verliere, die dem verschwiegenen Theile zufallen | |||
sollten. — Freiherr von Grass starb vor seiner Mutter im j | |||
1755. An eine sofortige Zurückerstattung der 2000 Rthlr' | |||
nebst Zinsen war, wie die Verhältnisse standen, nicht zu denken | |||
Um daher gesichert zu sein, kam Wittwe von Seraing beim | |||
Gerichte dahin ein, die revolütarischen Erbgenahmen von Grass | |||
zur eidlichen Manifestation der auf den verstorbenen Debitor | |||
gefallenen Erbgüter zu Geyen oder wo sie sonsten gelegen | |||
wären, anzuhalten, und sie, Wittwe, in diese väterlich angeerb- | |||
ten Devoluta, salvo usufructu superstiti matri competente 2U | |||
immittiren. Worauf Ernest Werner Frh. von Grass die Anzeige | |||
machte, dass zu Geyen keine allodia revolutaria, woran der | |||
Verstorbene einiges Erbrecht gehabt hätte, und welche nach | |||
dem Tode seiner Mutter als Nutzniesserin pro debitis defuncti | |||
angegriffen • werden könnten, vorhanden seien; eben so weni<* | |||
könne die Schuldforderung als ein onus feudi betrachtet werden | |||
da der Verstorbene an dem Lehengut Geyen keine Berechti- | |||
gung gehabt. — Die Sache hatte einen mehrjährigen Prozess | |||
zur Folge. Wittwe von Seraing schien nicht geneigt, nach dem | |||
Tode der Frau von Grass zu Fliesteden gegen Erlegung'von | |||
14000 Ethlr. das Oberhaus zu übernehmen, und so ist sie | |||
denn wohl durch den, wie ich glaube, im J. 1762 stattgehabten | |||
Verkauf desselben zu ihrer Forderung gekommen. | |||
Nach diesen Geschichten ist von Geyen nur noch weniges | |||
zu berichtigen. Johanna Maria von Hall, die bei Lebzeiten | |||
ihres Gatten Johann Peter von Grass so ziemlich die ganze | |||
Administration des Landwirtschaftlichen geführt zu haben | |||
scheint, that sich nach dessen Tode derselben ab. Die Län- | |||
dereien wurden theils verpachtet, theils auf halben Bau aus- | |||
gethan. Nach dem im J. 1721 erfolgten Tode der Johanna | |||
Maria erhielt ihr ältester Sohn, Degenhard Heinrich von Grass, | |||
der mit Geyen belehnt worden war, am 3. September 1722 | |||
von dem Amte zu Bergheim folgende Zustellung: „Nachdem | |||
Ihro Churfürstliche Durchlaucht ad instantiam Erbgenahmen | |||
von Grass wider deren älteren Bruder von Grass, am 10. ver- |
Version vom 22. August 2008, 10:10 Uhr
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18 verbanden sich beide Theile festiglich, Keinem hiervon H mindeste zu offenbaren, mit dem Anhang, dass wenn ein.e unter ihnen schliessenden Theilen gegenwärtiges Geschäft kund machen und dessen erweislich befunden würde, dieser so»leioh 2000 Rthlr. verliere, die dem verschwiegenen Theile zufallen sollten. — Freiherr von Grass starb vor seiner Mutter im j 1755. An eine sofortige Zurückerstattung der 2000 Rthlr' nebst Zinsen war, wie die Verhältnisse standen, nicht zu denken Um daher gesichert zu sein, kam Wittwe von Seraing beim Gerichte dahin ein, die revolütarischen Erbgenahmen von Grass zur eidlichen Manifestation der auf den verstorbenen Debitor gefallenen Erbgüter zu Geyen oder wo sie sonsten gelegen wären, anzuhalten, und sie, Wittwe, in diese väterlich angeerb- ten Devoluta, salvo usufructu superstiti matri competente 2U immittiren. Worauf Ernest Werner Frh. von Grass die Anzeige machte, dass zu Geyen keine allodia revolutaria, woran der Verstorbene einiges Erbrecht gehabt hätte, und welche nach dem Tode seiner Mutter als Nutzniesserin pro debitis defuncti angegriffen • werden könnten, vorhanden seien; eben so weni<* könne die Schuldforderung als ein onus feudi betrachtet werden da der Verstorbene an dem Lehengut Geyen keine Berechti- gung gehabt. — Die Sache hatte einen mehrjährigen Prozess zur Folge. Wittwe von Seraing schien nicht geneigt, nach dem Tode der Frau von Grass zu Fliesteden gegen Erlegung'von 14000 Ethlr. das Oberhaus zu übernehmen, und so ist sie denn wohl durch den, wie ich glaube, im J. 1762 stattgehabten Verkauf desselben zu ihrer Forderung gekommen. Nach diesen Geschichten ist von Geyen nur noch weniges zu berichtigen. Johanna Maria von Hall, die bei Lebzeiten ihres Gatten Johann Peter von Grass so ziemlich die ganze Administration des Landwirtschaftlichen geführt zu haben scheint, that sich nach dessen Tode derselben ab. Die Län- dereien wurden theils verpachtet, theils auf halben Bau aus- gethan. Nach dem im J. 1721 erfolgten Tode der Johanna Maria erhielt ihr ältester Sohn, Degenhard Heinrich von Grass, der mit Geyen belehnt worden war, am 3. September 1722 von dem Amte zu Bergheim folgende Zustellung: „Nachdem Ihro Churfürstliche Durchlaucht ad instantiam Erbgenahmen von Grass wider deren älteren Bruder von Grass, am 10. ver-