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Ihre Geschäfte sind unentgeldlich, aber ehrenvoll, ihre Einwirkung in die Verwaltung und Polizey ist wichtig, groß und vielfach. Sie verwalten die Gemeindegüter, und halten auf das | Ihre Geschäfte sind unentgeldlich, aber ehrenvoll, ihre Einwirkung in die Verwaltung und Polizey ist wichtig, groß und vielfach. Sie verwalten die Gemeindegüter, und halten auf das | ||
richtige Einkommen der Gefälle. — Sie leiten die öffentlichen Arbeiten , die der Gemeinde aufliegen. — Ihnen steht die Aufsicht und Sorge für die Erhaltung des öffentlichen Eigenthums zu, sie bringen ihren Verwalteten die bestehenden Verordnungen in Erinnerung; — sie leiten die Ausführung gemeinnütziger Vorschläge ein. Sie sichern ihren Verwalteten die Vortheile einer guten Polizey, sorgen für Ruhe, Sicherheit, Reinlichkeit und Ordnung in den Strassen, an öffentlichen Plätzen und Gebäuden; — sie setzen die Taxen fest, wornach Brod und Fleisch verkauft werden müssen, andere Lebensmittel sind keiner Taxe unterworfen. — Im Municipalrathe haben sie mit Recht den Vorsitz, — diesen können sie in Kraft des Gesetzes nur einmal jährlich am 1. May zu einer 14tägigen Versammlung berufen , worin über die Abnahme der Jahrs- Rechnung und die Verfertigung des | richtige Einkommen der Gefälle. — Sie leiten die öffentlichen Arbeiten , die der Gemeinde aufliegen. — Ihnen steht die Aufsicht und Sorge für die Erhaltung des öffentlichen Eigenthums zu, sie bringen ihren Verwalteten die bestehenden Verordnungen in Erinnerung; — sie leiten die Ausführung gemeinnütziger Vorschläge ein. Sie sichern ihren Verwalteten die Vortheile einer guten Polizey, sorgen für Ruhe, Sicherheit, Reinlichkeit und Ordnung in den Strassen, an öffentlichen Plätzen und Gebäuden; — sie setzen die Taxen fest, wornach Brod und Fleisch verkauft werden müssen, andere Lebensmittel sind keiner Taxe unterworfen. — Im Municipalrathe haben sie mit Recht den Vorsitz, — diesen können sie in Kraft des Gesetzes nur einmal jährlich am 1. May zu einer 14tägigen Versammlung berufen , worin über die Abnahme der Jahrs- Rechnung und die Verfertigung des Gemeinde- Büdjets gehandelt werden muß. — Alle andere aussergewöhnliche Gemeinderaths - Versammlungen müssen vom Präfect erlaubt werden. | ||
Unter dem Vorsitze des Maire berathschlagt der | Unter dem Vorsitze des Maire berathschlagt der Municipalrath ferner über die Art der Vertheilung der gemeinschaftlichen Holzschläge, Weiden, Erndte und anderer Früchte, — über die Art der Aufbringung besonderer Gemeinde-Bedürfnisse durch Octrois oder Zulags-Centimen — über Anhebung oder Fortsetzung von Prozessen, die zur Ausübung oder Beybehaltung von Gemeinderechten. abzwecken, — über Vergleiche zwischen der Gemeinde und Privaten, wegen streitiggewordener Eigenthums-Rechte. jedoch wird in diesem Falle das Gutachten dreyer vom Präfect ernannter Rechtsgelehrten erfordert. Alle Berathungen des Munieipalraths , wobey nicht wenigstens 2/3 der Mitglieder, mit Ausschlufs des Maire, zugegen waren, sind nichtig, der Maire schickt die Ausfertigungen der abgebetenen Protokolle mit seinem Gutachten an den Präfect. Der Maire führt übrigens noch jedesmal, wenn er bey den Versammlungen der Wohlthätigkeits- Büreaus, oder der Hospitals - Verwaltungen erscheint, den Vorsitz. | ||
Die Beygeordneten haben keinen Sitz im Municipalrathe, 1.) als nur dann, wenn sie die Geschäfte des abwesenden oder verhinderten Maire temporär wahrnehmen, in diesem Falle bestimmt die Reihenfolge in der Ernennungsliste denjenigen Beygeordneten , welcher damit beauftiagt werden muß, oder 2.) wenn bey der Municipalversammlung nicht 2/3 der Mitglieder anwesend sind, dieses durch einen vom Maire aufgenommenen Proces - verbal constatirt ist, und derselbe die Beygeordneten zur Vollzähligmachung des Municipalraths einladet. Uebrigens hat der Maire das Recht seine Beygeordneten zu versammeln, und sich mit ihnen über Verwaltungsgegenstände zu beratschlagen. — Er kann ihnen einen Theil seiner Verrichtungen entweder für eine Zeitlang oder für immer übertragen. | Die Beygeordneten haben keinen Sitz im Municipalrathe, <br/> | ||
1.) als nur dann, wenn sie die Geschäfte des abwesenden oder verhinderten Maire temporär wahrnehmen, in diesem Falle bestimmt die Reihenfolge in der Ernennungsliste denjenigen Beygeordneten , welcher damit beauftiagt werden muß, oder <br/> | |||
2.) wenn bey der Municipalversammlung nicht 2/3 der Mitglieder anwesend sind, dieses durch einen vom Maire aufgenommenen Proces - verbal constatirt ist, und derselbe die Beygeordneten zur Vollzähligmachung des Municipalraths einladet. Uebrigens hat der Maire das Recht seine Beygeordneten zu versammeln, und sich mit ihnen über Verwaltungsgegenstände zu beratschlagen. — Er kann ihnen einen Theil seiner Verrichtungen entweder für eine Zeitlang oder für immer übertragen. | |||
Die Municipalverwaltung besteht in denjenigen Gemeinden, worin keine 2.500 Einwohner sind, aus einem Maire, einem Beygeordneten und 10 Municipalräthen. Gemeinden von 2.500 bis 5.000 Einwohnern haben einen Maire, zwey Beygeordnete und 20 Municipalräthe: jene aber, welche 5.000 bis 10.000 Einwohner haben, haben einen Maire, 2 Adjuncte , einen Polizey- Connissair und 3o Municipalräthe. In denjenigen Gemeinden, worin die Bevölkerung grösser ist, wird für jede 20.000 Einwohner ein Adjunct, und für jede 10.000 Einwohner ein Polizey - Commissair mehr ernannt. In den Gemeinden unter 5000 Seelen versieht der Beygeordnete die Stelle des Polizey - Commissairs. | Die Municipalverwaltung besteht in denjenigen Gemeinden, worin keine 2.500 Einwohner sind, aus einem Maire, einem Beygeordneten und 10 Municipalräthen. Gemeinden von 2.500 bis 5.000 Einwohnern haben einen Maire, zwey Beygeordnete und 20 Municipalräthe: jene aber, welche 5.000 bis 10.000 Einwohner haben, haben einen Maire, 2 Adjuncte , einen Polizey- Connissair und 3o Municipalräthe. In denjenigen Gemeinden, worin die Bevölkerung grösser ist, wird für jede 20.000 Einwohner ein Adjunct, und für jede 10.000 Einwohner ein Polizey - Commissair mehr ernannt. In den Gemeinden unter 5000 Seelen versieht der Beygeordnete die Stelle des Polizey - Commissairs. |
Version vom 19. August 2008, 08:01 Uhr
Ernennung
Die Maires werden in den Gemeinden, deren Bevölkerung 5.000 Seelen und darüber ist, vom Kayser (Napoleon), in den übrigen aber vom Präfect ernannt.
Aufgaben
Sie und ihre Beygeordneten werden alle 5 Jahre (und im Departement der Lippe im Jahre 1813 zum erstenmal) erneuert, gleichviel in welchem Zeitpunkte sie ernannt sind, können aber auch beybehalten werden.
Ihre Geschäfte sind unentgeldlich, aber ehrenvoll, ihre Einwirkung in die Verwaltung und Polizey ist wichtig, groß und vielfach. Sie verwalten die Gemeindegüter, und halten auf das richtige Einkommen der Gefälle. — Sie leiten die öffentlichen Arbeiten , die der Gemeinde aufliegen. — Ihnen steht die Aufsicht und Sorge für die Erhaltung des öffentlichen Eigenthums zu, sie bringen ihren Verwalteten die bestehenden Verordnungen in Erinnerung; — sie leiten die Ausführung gemeinnütziger Vorschläge ein. Sie sichern ihren Verwalteten die Vortheile einer guten Polizey, sorgen für Ruhe, Sicherheit, Reinlichkeit und Ordnung in den Strassen, an öffentlichen Plätzen und Gebäuden; — sie setzen die Taxen fest, wornach Brod und Fleisch verkauft werden müssen, andere Lebensmittel sind keiner Taxe unterworfen. — Im Municipalrathe haben sie mit Recht den Vorsitz, — diesen können sie in Kraft des Gesetzes nur einmal jährlich am 1. May zu einer 14tägigen Versammlung berufen , worin über die Abnahme der Jahrs- Rechnung und die Verfertigung des Gemeinde- Büdjets gehandelt werden muß. — Alle andere aussergewöhnliche Gemeinderaths - Versammlungen müssen vom Präfect erlaubt werden.
Unter dem Vorsitze des Maire berathschlagt der Municipalrath ferner über die Art der Vertheilung der gemeinschaftlichen Holzschläge, Weiden, Erndte und anderer Früchte, — über die Art der Aufbringung besonderer Gemeinde-Bedürfnisse durch Octrois oder Zulags-Centimen — über Anhebung oder Fortsetzung von Prozessen, die zur Ausübung oder Beybehaltung von Gemeinderechten. abzwecken, — über Vergleiche zwischen der Gemeinde und Privaten, wegen streitiggewordener Eigenthums-Rechte. jedoch wird in diesem Falle das Gutachten dreyer vom Präfect ernannter Rechtsgelehrten erfordert. Alle Berathungen des Munieipalraths , wobey nicht wenigstens 2/3 der Mitglieder, mit Ausschlufs des Maire, zugegen waren, sind nichtig, der Maire schickt die Ausfertigungen der abgebetenen Protokolle mit seinem Gutachten an den Präfect. Der Maire führt übrigens noch jedesmal, wenn er bey den Versammlungen der Wohlthätigkeits- Büreaus, oder der Hospitals - Verwaltungen erscheint, den Vorsitz.
Die Beygeordneten haben keinen Sitz im Municipalrathe,
1.) als nur dann, wenn sie die Geschäfte des abwesenden oder verhinderten Maire temporär wahrnehmen, in diesem Falle bestimmt die Reihenfolge in der Ernennungsliste denjenigen Beygeordneten , welcher damit beauftiagt werden muß, oder
2.) wenn bey der Municipalversammlung nicht 2/3 der Mitglieder anwesend sind, dieses durch einen vom Maire aufgenommenen Proces - verbal constatirt ist, und derselbe die Beygeordneten zur Vollzähligmachung des Municipalraths einladet. Uebrigens hat der Maire das Recht seine Beygeordneten zu versammeln, und sich mit ihnen über Verwaltungsgegenstände zu beratschlagen. — Er kann ihnen einen Theil seiner Verrichtungen entweder für eine Zeitlang oder für immer übertragen.
Die Municipalverwaltung besteht in denjenigen Gemeinden, worin keine 2.500 Einwohner sind, aus einem Maire, einem Beygeordneten und 10 Municipalräthen. Gemeinden von 2.500 bis 5.000 Einwohnern haben einen Maire, zwey Beygeordnete und 20 Municipalräthe: jene aber, welche 5.000 bis 10.000 Einwohner haben, haben einen Maire, 2 Adjuncte , einen Polizey- Connissair und 3o Municipalräthe. In denjenigen Gemeinden, worin die Bevölkerung grösser ist, wird für jede 20.000 Einwohner ein Adjunct, und für jede 10.000 Einwohner ein Polizey - Commissair mehr ernannt. In den Gemeinden unter 5000 Seelen versieht der Beygeordnete die Stelle des Polizey - Commissairs.