Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/192: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (1 Versionen)
 
(OCR-Text eingefügt)
 
(Eine dazwischenliegende Version von einem anderen Benutzer wird nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
{{Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3|191|196|193|unvollständig}}
{{Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3|191|196|193|unkorrigiert}}
 
in manchen Landkirchen und in einigen Stadtkirchen der Fall gewesen.
 
Nachdem wir nunmehr die Form des öffentlichen Gottesdienstes im Ganzen betrachtet haben, wenden wir uns zu einzelnen gottesdienstlichen Handlungen, und zwar zunächst zu unseren beiden Sacramenten, Taufe und Abendmahl, und darauf zur Confirmation, zur Copulation und zum Begräbnisse.
 
Die Taufe wurde in der Kirche in deutscher Sprache vorgenommen. Der Geistliche hatte unter Recitation der Einsetzungsworte drei Mal über das Kind Wasser zu gießen. Der Exorcismus war beibehalten, und dies das ganze siebenzehnte Jahrhundert hindurch. Es wurde das mit solcher Strenge gehalten, daß bei den Kirchen-Visitationen danach gefragt, und im Falle der Weglassung desselben der Geistliche ernsthaft bestraft ward<ref>Krafft, Ausführliche Historie vom Exorcismo. (Hamburg 1756.) Callisens Anleitung zur Kenntniß der Kirchenverordnungen. S. 108.</ref>. Die Gevattern hatten für das Kind den Glauben zu bekennen und wurden ermahnt nach dem Formular im kleinen Katechismus, ihre christliche Pflicht zu erfüllen, wenn die Eltern vor dem Kinde versterben sollten, in welcher Beziehung in der Kirchenordnung eines Taufbüchleins als Agende Erwähnung geschieht. Das Kind wurde eingesegnet mit den Worten: „Der Herr bewahre deinen Eingang und Ausgang von nun an bis in Ewigkeit.“ Das Kind sollte innerhalb der ersten drei Tage nach der Geburt oder sonst spätestens am ersten folgenden Sonntage zur Taufe gebracht werden. Die Zahl der Gevattern, anfänglich unbestimmt und in der Praxis oft ungemein groß, wurde bald gesetzlich auf drei eingeschränkt. Die geistliche Verwandtschaft (<tt>cognatio spiritualis</tt>), welche schon nach dem Römischen Rechte zwischen dem Pathen und dem Täufling entstand<ref><tt>Const. 26. Cod. de nuptiis.</tt></ref>, und als ein Ehehinderniß galt, ist nach dem Kirchenrechte der Protestanten nicht anerkannt.
 
Höchst wesentlich war die Veränderung bei der Feier des Abendmahls, indem die evangelische Kirche sich dabei in der Liturgie an den Gebrauch der ältesten christlichen Kirche anschloß; das Abendmahl wurde daher unter beiderlei Gestalt gereicht, und die Handlung durch die Einsetzungsworte Christi als Sacrament bezeichnet. Die Handlung heißt in unserer  plattdeutschen Kirchenordnung die
 
----
<references />

Aktuelle Version vom 27. Juli 2008, 09:14 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
Register  |  1. Band  |  2. Band  |  4. Band
3. Band  |  Inhalt des 3. Bandes
<<<Vorherige Seite
[191]
Nächste Seite>>>
[193]
Datei:SH-Kirchengeschichte-3.djvu
unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


in manchen Landkirchen und in einigen Stadtkirchen der Fall gewesen.

Nachdem wir nunmehr die Form des öffentlichen Gottesdienstes im Ganzen betrachtet haben, wenden wir uns zu einzelnen gottesdienstlichen Handlungen, und zwar zunächst zu unseren beiden Sacramenten, Taufe und Abendmahl, und darauf zur Confirmation, zur Copulation und zum Begräbnisse.

Die Taufe wurde in der Kirche in deutscher Sprache vorgenommen. Der Geistliche hatte unter Recitation der Einsetzungsworte drei Mal über das Kind Wasser zu gießen. Der Exorcismus war beibehalten, und dies das ganze siebenzehnte Jahrhundert hindurch. Es wurde das mit solcher Strenge gehalten, daß bei den Kirchen-Visitationen danach gefragt, und im Falle der Weglassung desselben der Geistliche ernsthaft bestraft ward[1]. Die Gevattern hatten für das Kind den Glauben zu bekennen und wurden ermahnt nach dem Formular im kleinen Katechismus, ihre christliche Pflicht zu erfüllen, wenn die Eltern vor dem Kinde versterben sollten, in welcher Beziehung in der Kirchenordnung eines Taufbüchleins als Agende Erwähnung geschieht. Das Kind wurde eingesegnet mit den Worten: „Der Herr bewahre deinen Eingang und Ausgang von nun an bis in Ewigkeit.“ Das Kind sollte innerhalb der ersten drei Tage nach der Geburt oder sonst spätestens am ersten folgenden Sonntage zur Taufe gebracht werden. Die Zahl der Gevattern, anfänglich unbestimmt und in der Praxis oft ungemein groß, wurde bald gesetzlich auf drei eingeschränkt. Die geistliche Verwandtschaft (cognatio spiritualis), welche schon nach dem Römischen Rechte zwischen dem Pathen und dem Täufling entstand[2], und als ein Ehehinderniß galt, ist nach dem Kirchenrechte der Protestanten nicht anerkannt.

Höchst wesentlich war die Veränderung bei der Feier des Abendmahls, indem die evangelische Kirche sich dabei in der Liturgie an den Gebrauch der ältesten christlichen Kirche anschloß; das Abendmahl wurde daher unter beiderlei Gestalt gereicht, und die Handlung durch die Einsetzungsworte Christi als Sacrament bezeichnet. Die Handlung heißt in unserer plattdeutschen Kirchenordnung die


  1. Krafft, Ausführliche Historie vom Exorcismo. (Hamburg 1756.) Callisens Anleitung zur Kenntniß der Kirchenverordnungen. S. 108.
  2. Const. 26. Cod. de nuptiis.