Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/153: Unterschied zwischen den Versionen
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um der 13 willen so heucheln müßten. Deshalb wendeten sie sich mit ihrer Bitte an den König. Und wir können wohl mit Sicherheit annehmen, daß in Folge dieser Supplik nicht allein die katholischen Gesänge sind abgeschafft worden, sondern auch die 13 bei dem alten Glauben gebliebenen Nonnen das Kloster demnächst geräumt haben. Die Aebtissin, deren in der Supplik gedacht wird, war übrigens Katharina Ranzau, eine Schwester des berühmten Ritters Johann Ranzau, des eifrigen Beförderers der Reformation. | |||
Im Jahre 1540 verkündete der Landtag in Rendsburg den Grundsatz, daß das Kirchengut den frommen Stiftungen verbleiben solle, und die Kirchenordnung von 1542 verordnete, daß die vorhandenen Kirchengüter und Einnahmen erhalten, die verlorenen wiederhergestellt werden sollten, zur Unterhaltung der Kirchen und Prediger wie zum Bedarf des Schulwesens und der Wohlthätigkeitsanstalten. Dieses kirchliche Grundgesetz enthält auch ein eigenes Capitel über die Klosterjungfrauen, wonach dieselben das Kloster sollten verlassen dürfen, jedoch nur mit Einwilligung ihrer nächsten Verwandten, welches wörtlich so ausgedrückt wird: „doch eerliker wise nicht ane vorwilliging erer negsten fründschop“. Für die, welche im Kloster bleiben wollten, wurde vorgeschrieben, daß sie ihrer Priörin oder Aebtissin gehorchen und ohne deren Erlaubniß nicht aus dem Kloster gehen oder reisen sollten, ferner daß sie fleißig und gottselig leben und sich unter Anleitung eines anzustellenden und anständig zu besoldenden evangelischen Klosterpredigers mit dem Evangelium beschäftigen sollten. Dieser Prediger solle ein gelehrter und tüchtiger Mann sein, der verheirathet sei und ein ehrenhaftes Hauswesen führe. Daß die Conventualinnen, nachdem sie lutherisch geworden und von der Verbindlichkeit des Gelübdes befreit waren, sämmtlich im Kloster blieben, ist natürlich. Ihre Anverwandten werden ihnen auch ernstlich angerathen haben, das Kloster nicht zu verlassen. Das Leben in demselben war aber noch länger als ein Jahrhundert hindurch ein durchaus klösterliches, und die Chorstunden haben sich bis über die Mitte des achtzehnten Säculums erhalten. | |||
Auch die Verfassung und das Rechtsverhältniß dieser Fräuleinstifter blieb im Wesentlichen unverändert. Dazu trug insonderheit bei, daß diese Corporationen mit ihren Besitzungen 1544 nicht unter die drei Landesherren vertheilt wurden, sondern vielmehr unter der Regierung mit der Ritterschaft verblieben, daher |
Aktuelle Version vom 25. Juli 2008, 18:11 Uhr
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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um der 13 willen so heucheln müßten. Deshalb wendeten sie sich mit ihrer Bitte an den König. Und wir können wohl mit Sicherheit annehmen, daß in Folge dieser Supplik nicht allein die katholischen Gesänge sind abgeschafft worden, sondern auch die 13 bei dem alten Glauben gebliebenen Nonnen das Kloster demnächst geräumt haben. Die Aebtissin, deren in der Supplik gedacht wird, war übrigens Katharina Ranzau, eine Schwester des berühmten Ritters Johann Ranzau, des eifrigen Beförderers der Reformation.
Im Jahre 1540 verkündete der Landtag in Rendsburg den Grundsatz, daß das Kirchengut den frommen Stiftungen verbleiben solle, und die Kirchenordnung von 1542 verordnete, daß die vorhandenen Kirchengüter und Einnahmen erhalten, die verlorenen wiederhergestellt werden sollten, zur Unterhaltung der Kirchen und Prediger wie zum Bedarf des Schulwesens und der Wohlthätigkeitsanstalten. Dieses kirchliche Grundgesetz enthält auch ein eigenes Capitel über die Klosterjungfrauen, wonach dieselben das Kloster sollten verlassen dürfen, jedoch nur mit Einwilligung ihrer nächsten Verwandten, welches wörtlich so ausgedrückt wird: „doch eerliker wise nicht ane vorwilliging erer negsten fründschop“. Für die, welche im Kloster bleiben wollten, wurde vorgeschrieben, daß sie ihrer Priörin oder Aebtissin gehorchen und ohne deren Erlaubniß nicht aus dem Kloster gehen oder reisen sollten, ferner daß sie fleißig und gottselig leben und sich unter Anleitung eines anzustellenden und anständig zu besoldenden evangelischen Klosterpredigers mit dem Evangelium beschäftigen sollten. Dieser Prediger solle ein gelehrter und tüchtiger Mann sein, der verheirathet sei und ein ehrenhaftes Hauswesen führe. Daß die Conventualinnen, nachdem sie lutherisch geworden und von der Verbindlichkeit des Gelübdes befreit waren, sämmtlich im Kloster blieben, ist natürlich. Ihre Anverwandten werden ihnen auch ernstlich angerathen haben, das Kloster nicht zu verlassen. Das Leben in demselben war aber noch länger als ein Jahrhundert hindurch ein durchaus klösterliches, und die Chorstunden haben sich bis über die Mitte des achtzehnten Säculums erhalten.
Auch die Verfassung und das Rechtsverhältniß dieser Fräuleinstifter blieb im Wesentlichen unverändert. Dazu trug insonderheit bei, daß diese Corporationen mit ihren Besitzungen 1544 nicht unter die drei Landesherren vertheilt wurden, sondern vielmehr unter der Regierung mit der Ritterschaft verblieben, daher