Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/076: Unterschied zwischen den Versionen
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willigte der Rath ein, und es kam 1530, 29. Juni, zu dem Schluß, daß in Lübeck keine andere als die evangelische Lehre herrschen solle. Bugenhagen ward zur Vollführung des Reformationswerks nach Lübeck eingeladen, langte den 28. October an und verfaßte die Kirchenordnung, die 1531 im Druck erschien. Gleichzeitig wurde von Bugenhagen eine „Ordeninge der Lubischen buten der Stadt yn erem gebede“ verfaßt und in Druck gegeben, in welcher eine besondere Ordnung für die Stadt Mölln, wonach noch jetzt in dieser Stadt die Wahl von Kirchendienern und Lehrern vollzogen wird, so wie eine besondere Ordnung für Travemünde mit Hinweisung auf die Kirchenordnung der Stadt Lübeck enthalten ist<ref>Diese „Ordeninge der Lubischen buten der Stadt yn erem gebede“ ist gedruckt durch Johan Balhorn 1531. Ein solches gedrucktes Exemplar, vielleicht das einzige, befindet sich in der Kirchenlade, mit der Lübeckischen Kirchenordnung von 1531 zusammen, der St. Nicolai-Kirche zu Mölln. Dieselbe ist aber jetzt aufgenommen in die große Sammlung der evangelischen Kirchenordnungen von Aem. Ludwig Richter, erschienen zu Weimar 1846.</ref>. In Kirchensachen, z. B. Veränderungen in der Liturgie, Festtagen u. s. w. verfügte fortan der ganze Rath nach gehaltener Rücksprache mit dem geistlichen Ministerium. Die kirchliche Oberaufsicht wurde einem Superintendenten übertragen. Zum ersten Superintendenten ward 1532 berufen der hiesige Rector <tt>M.</tt> Herrmann Bonnus ans Quakenbrück, welcher bis 1548, 12. Februar, gelebt hat. | |||
Die Reformation brachte auch eine Umgestaltung des Hochstifts Lübeck und des Domcapitels hervor, und es gab hinsichtlich dieser nicht geringe Streitigkeiten, die eine gänzliche Ausscheidung des Hochstifts und des Domcapitels mit ihren Besitzungen aus dem Verbande mit Holstein zur Folge hatte. Sowohl der Bischof als das Domcapitel hatten bis dahin zu den Holsteinischen Landständen gehört, aber auch die geistliche Aufsicht über ganz Wagrien gehabt. Diese letztere war es nun, welche zunächst wegfallen mußte. In der Stadt Lübeck war dies schon ganz und gar seit 1530 geschehen; in den Wagrischen Städten hatte sich auch schon die Reformation zum Theil Bahn gebrochen; auf dem Lande, besonders da, wo die Klöster Einfluß hatten, ging es freilich nicht so schnell, und bei den adligen Kirchen kam es darauf an, wie der Patron gesinnt war. Jedenfalls aber war die bisherige bischöfliche Gewalt gebrochen, wie sehr auch der damalige Bischof Hinrich Bockholt (1523—1535) der Reformation widerstrebte. Er ließ wenigstens bei seinen Stiftskirchen | |||
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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willigte der Rath ein, und es kam 1530, 29. Juni, zu dem Schluß, daß in Lübeck keine andere als die evangelische Lehre herrschen solle. Bugenhagen ward zur Vollführung des Reformationswerks nach Lübeck eingeladen, langte den 28. October an und verfaßte die Kirchenordnung, die 1531 im Druck erschien. Gleichzeitig wurde von Bugenhagen eine „Ordeninge der Lubischen buten der Stadt yn erem gebede“ verfaßt und in Druck gegeben, in welcher eine besondere Ordnung für die Stadt Mölln, wonach noch jetzt in dieser Stadt die Wahl von Kirchendienern und Lehrern vollzogen wird, so wie eine besondere Ordnung für Travemünde mit Hinweisung auf die Kirchenordnung der Stadt Lübeck enthalten ist[1]. In Kirchensachen, z. B. Veränderungen in der Liturgie, Festtagen u. s. w. verfügte fortan der ganze Rath nach gehaltener Rücksprache mit dem geistlichen Ministerium. Die kirchliche Oberaufsicht wurde einem Superintendenten übertragen. Zum ersten Superintendenten ward 1532 berufen der hiesige Rector M. Herrmann Bonnus ans Quakenbrück, welcher bis 1548, 12. Februar, gelebt hat.
Die Reformation brachte auch eine Umgestaltung des Hochstifts Lübeck und des Domcapitels hervor, und es gab hinsichtlich dieser nicht geringe Streitigkeiten, die eine gänzliche Ausscheidung des Hochstifts und des Domcapitels mit ihren Besitzungen aus dem Verbande mit Holstein zur Folge hatte. Sowohl der Bischof als das Domcapitel hatten bis dahin zu den Holsteinischen Landständen gehört, aber auch die geistliche Aufsicht über ganz Wagrien gehabt. Diese letztere war es nun, welche zunächst wegfallen mußte. In der Stadt Lübeck war dies schon ganz und gar seit 1530 geschehen; in den Wagrischen Städten hatte sich auch schon die Reformation zum Theil Bahn gebrochen; auf dem Lande, besonders da, wo die Klöster Einfluß hatten, ging es freilich nicht so schnell, und bei den adligen Kirchen kam es darauf an, wie der Patron gesinnt war. Jedenfalls aber war die bisherige bischöfliche Gewalt gebrochen, wie sehr auch der damalige Bischof Hinrich Bockholt (1523—1535) der Reformation widerstrebte. Er ließ wenigstens bei seinen Stiftskirchen
- ↑ Diese „Ordeninge der Lubischen buten der Stadt yn erem gebede“ ist gedruckt durch Johan Balhorn 1531. Ein solches gedrucktes Exemplar, vielleicht das einzige, befindet sich in der Kirchenlade, mit der Lübeckischen Kirchenordnung von 1531 zusammen, der St. Nicolai-Kirche zu Mölln. Dieselbe ist aber jetzt aufgenommen in die große Sammlung der evangelischen Kirchenordnungen von Aem. Ludwig Richter, erschienen zu Weimar 1846.