Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/065: Unterschied zwischen den Versionen
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der kirchlichen Strafgerichtsbarkeit unterworfenen Verbrechen, namentlich Ehebruch, Unzucht, Wucher, Zauberei, Wahrsagerei, Mißhandlung der Eltern durch die Kinder, Uebertretungen der Sabbathsordnung. Es blieben die Kirchspiele und Kirchspielsgerichte verpflichtet, alle solche Vergehen, sobald sie Straßen- und Mühlenrüchtig, d. h. offenkundig waren, gehörig zu verfolgen. Die Vorstände der Kirchspiele aus dem ganzen Lande mußten deshalb jährlich am Sonnabend nach Pfingsten vor dem versammelten Lande auf treue Pflichterfüllung eine eidliche Versicherung abgeben. Daneben war für das Jahr im Kirchspiel eine sogenannte Kirchnemede (d. i. eine Jüry nach dithmarscher Recht) aus den Bauerschaften ernannt, um Aussage zu thun über solche vorgefallene Vergehen. In dieser Hinsicht war es Observanz, daß vor dem Rügetermin die einzelnen Mitglieder der Kirchnemede ihre Bauerschaften zusammenriefen, um sich nach den Rügefällen zu erkundigen, und es pflegte jede Bauerschaft ihrem Mitgliede der Nemede zwei Mann zu stellen, welche vor dem Gericht und der Kirchspielsversammlung bei Anbringung der Rüge den Voreid zu leisten hatten. | |||
Die von der Geistlichkeit durchgesetzte Verordnung über die Bestrafung des Todtschlags wurde am Sonnabend vor Lätare 1554, wie es in der Verordnung heißt, nach Eingabe des Heiligen Geistes, Gott zum Lobe und dem Lande zur Ehre und Wohlfahrt, und zwar mit der Uebertreibung „sunder jennige behelp van Nodtwertüchnusse“, mit Berufung auf Gottes Gebot und die Heilige Schrift, dahin verkündigt, daß jeder Todtschläger mit dem Schwerte gestraft werden solle. Die Geistlichkeit, welche das mittelalterliche Princip der Mannbuße als schlechthin sündhaft und dem göttlichen und kaiserlichen Recht widerstreitend unbedingt verdammte, bestand unerbittlich auf den Grundsatz: „Hals gegen Hals“. Eine nähere Erörterung dieses Punktes würde aus der Kirchengeschichte uns tief in die Rechtsgeschichte hineinführen, und wir wollen nur wiederholen, was wir in dieser Beziehung an einem andern Orte bereits gesagt haben<ref>Michelsen, Samml. altdithm. Rechtsq. S. 349.</ref>, daß die damals leitenden Geistlichen weder die Mäßigung noch die Rechtskunde hatten, die den verstorbenen Nicolaus Boje auszeichneten. Denn das ganze Gesetz ist, wie Form und Inhalt desselben bezeugt, ein von der Geistlichkeit vorgeschlagener und schriftlich übergebener | |||
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Aktuelle Version vom 16. Juli 2008, 15:47 Uhr
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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der kirchlichen Strafgerichtsbarkeit unterworfenen Verbrechen, namentlich Ehebruch, Unzucht, Wucher, Zauberei, Wahrsagerei, Mißhandlung der Eltern durch die Kinder, Uebertretungen der Sabbathsordnung. Es blieben die Kirchspiele und Kirchspielsgerichte verpflichtet, alle solche Vergehen, sobald sie Straßen- und Mühlenrüchtig, d. h. offenkundig waren, gehörig zu verfolgen. Die Vorstände der Kirchspiele aus dem ganzen Lande mußten deshalb jährlich am Sonnabend nach Pfingsten vor dem versammelten Lande auf treue Pflichterfüllung eine eidliche Versicherung abgeben. Daneben war für das Jahr im Kirchspiel eine sogenannte Kirchnemede (d. i. eine Jüry nach dithmarscher Recht) aus den Bauerschaften ernannt, um Aussage zu thun über solche vorgefallene Vergehen. In dieser Hinsicht war es Observanz, daß vor dem Rügetermin die einzelnen Mitglieder der Kirchnemede ihre Bauerschaften zusammenriefen, um sich nach den Rügefällen zu erkundigen, und es pflegte jede Bauerschaft ihrem Mitgliede der Nemede zwei Mann zu stellen, welche vor dem Gericht und der Kirchspielsversammlung bei Anbringung der Rüge den Voreid zu leisten hatten.
Die von der Geistlichkeit durchgesetzte Verordnung über die Bestrafung des Todtschlags wurde am Sonnabend vor Lätare 1554, wie es in der Verordnung heißt, nach Eingabe des Heiligen Geistes, Gott zum Lobe und dem Lande zur Ehre und Wohlfahrt, und zwar mit der Uebertreibung „sunder jennige behelp van Nodtwertüchnusse“, mit Berufung auf Gottes Gebot und die Heilige Schrift, dahin verkündigt, daß jeder Todtschläger mit dem Schwerte gestraft werden solle. Die Geistlichkeit, welche das mittelalterliche Princip der Mannbuße als schlechthin sündhaft und dem göttlichen und kaiserlichen Recht widerstreitend unbedingt verdammte, bestand unerbittlich auf den Grundsatz: „Hals gegen Hals“. Eine nähere Erörterung dieses Punktes würde aus der Kirchengeschichte uns tief in die Rechtsgeschichte hineinführen, und wir wollen nur wiederholen, was wir in dieser Beziehung an einem andern Orte bereits gesagt haben[1], daß die damals leitenden Geistlichen weder die Mäßigung noch die Rechtskunde hatten, die den verstorbenen Nicolaus Boje auszeichneten. Denn das ganze Gesetz ist, wie Form und Inhalt desselben bezeugt, ein von der Geistlichkeit vorgeschlagener und schriftlich übergebener
- ↑ Michelsen, Samml. altdithm. Rechtsq. S. 349.