Berichte und Gesuche (deutsche Landgemeinden in Südrußland)/017: Unterschied zwischen den Versionen
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„Die Ländereien dieser Besitzung befinden sich in hofweise erblicher Nutznießung. In einer besonderen Beilage ist angegeben: wie viel Land jeder Hausbesitzer in erblicher Nutznießung hat und wie viel Grundzins ihn trifft.“ | |||
Die Bessarabischen Besitztitel besagen: | |||
„Die Ländereien dieser Besitzung stehen in hofweiser Nutznießung, die im jüngsten Sohne erblich ist (Minorat); eine Ausnahme macht eine Fläche von 00 Dessjatinen, die in gemeindlichem (общинный) Besitz steht. Beigelegt sind ähnliche Verzeichnisse, wie im Taurischen Gouvernement. | |||
Gegen die Besitztitel ist Folgendes einzuwenden: | |||
1) Hätten die Verfasser den in den Cherssonschen Besitzurkunden gebrauchten Ausdruck „die am Besitz des Landes Theil haben“ festgehalten und denselben entwickelt und ergänzt, so würden sie zu einer richtigen Formel gelangt sein. | |||
2) Schon im Jahre 1871 gab es viele Wirthe mit 30 Dessjatinen, die mit einem andern solchen „Halbwirth“ einen Hof gemeinschaftlich benutzen; zuweilen hatte am Hofe eine dritte Person Theil, ein gewerbetreibender Anwohner. Deshalb hätten die Besitzbriefe zwar von einer familienweisen Landbenutzung sprechen können, von einer hofweisen durften sie nicht sprechen. | |||
3) Die Klausel von dem Minorat, das doch 1871 aufgehoben worden, ist in die Bessarabischen Besitztitel wider Verstehen und Willen der Ansiedler aufgenommen worden und wird von ihnen nicht beobachtet. | |||
4) Bei Anfertigung des Tarutinoschen Besitztitels, Kreis Akkermann, wurde in dem beigelegten Verzeichnisse, ebenso wie im Taurischen, die Größe des Landantheils jedes Hausbesitzers angegeben; als jedoch der Gemeinde der bestätigte Besitzbrief zugeschickt wurde, zeigte es sich, daß beim Abschreiben des Verzeichnisses drei Hausbesitzer mit ihrem Lande ausgelassen worden! | |||
5) In 23 bessarabischen Dörfern sind die laut Text des Besitzbriefes zählenden Ländereien der hofweisen Nutznießung in den beigegebenen Verzeichnissen alle, darunter auch die Hofstellen der Anwohner (Höfner), den „Wirthen“ verschrieben! | |||
6) In Bessarabien wünschten die „Wirthe“ eine gewisse Fläche ihres Landes den Anwohnern (Höfnern) als deren gemeinschaftliche Viehweide zu verschreiben. Die Verfasser der Besitztitel jedoch gaben diese Fläche im Texte überhaupt als „in gemeindlichem Besitz“ befindlich an, ohne das Wort „der Anwohner“ beizufügen. Sonach ist dem Wunsche der Wirthe zuwider den Anwohnern kein Weiderecht verschrieben und im Texte des Besitztitels zählt sich „in gemeindlichem Besitz“ zehnmal weniger Land, als die gemeinschaftliche Viehweide der Wirthe beträgt, ... welcher in dem beigelegten Verzeichnisse zu den подворные участки gerechnet sind. So beträgt z. B. die Viehweide im Dorfe Tarutino über 3000 Dessjatinen, nach dem Text des Besitztitels aber leben „in gemeindlichem Besitz“ nur 390 Dessjatinen; in Plotzk umfaßt die Viehweide gegen 1000 Dessjatinen, nach dem Text des |
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„Die Ländereien dieser Besitzung befinden sich in hofweise erblicher Nutznießung. In einer besonderen Beilage ist angegeben: wie viel Land jeder Hausbesitzer in erblicher Nutznießung hat und wie viel Grundzins ihn trifft.“
Die Bessarabischen Besitztitel besagen:
„Die Ländereien dieser Besitzung stehen in hofweiser Nutznießung, die im jüngsten Sohne erblich ist (Minorat); eine Ausnahme macht eine Fläche von 00 Dessjatinen, die in gemeindlichem (общинный) Besitz steht. Beigelegt sind ähnliche Verzeichnisse, wie im Taurischen Gouvernement.
Gegen die Besitztitel ist Folgendes einzuwenden:
1) Hätten die Verfasser den in den Cherssonschen Besitzurkunden gebrauchten Ausdruck „die am Besitz des Landes Theil haben“ festgehalten und denselben entwickelt und ergänzt, so würden sie zu einer richtigen Formel gelangt sein.
2) Schon im Jahre 1871 gab es viele Wirthe mit 30 Dessjatinen, die mit einem andern solchen „Halbwirth“ einen Hof gemeinschaftlich benutzen; zuweilen hatte am Hofe eine dritte Person Theil, ein gewerbetreibender Anwohner. Deshalb hätten die Besitzbriefe zwar von einer familienweisen Landbenutzung sprechen können, von einer hofweisen durften sie nicht sprechen.
3) Die Klausel von dem Minorat, das doch 1871 aufgehoben worden, ist in die Bessarabischen Besitztitel wider Verstehen und Willen der Ansiedler aufgenommen worden und wird von ihnen nicht beobachtet.
4) Bei Anfertigung des Tarutinoschen Besitztitels, Kreis Akkermann, wurde in dem beigelegten Verzeichnisse, ebenso wie im Taurischen, die Größe des Landantheils jedes Hausbesitzers angegeben; als jedoch der Gemeinde der bestätigte Besitzbrief zugeschickt wurde, zeigte es sich, daß beim Abschreiben des Verzeichnisses drei Hausbesitzer mit ihrem Lande ausgelassen worden!
5) In 23 bessarabischen Dörfern sind die laut Text des Besitzbriefes zählenden Ländereien der hofweisen Nutznießung in den beigegebenen Verzeichnissen alle, darunter auch die Hofstellen der Anwohner (Höfner), den „Wirthen“ verschrieben!
6) In Bessarabien wünschten die „Wirthe“ eine gewisse Fläche ihres Landes den Anwohnern (Höfnern) als deren gemeinschaftliche Viehweide zu verschreiben. Die Verfasser der Besitztitel jedoch gaben diese Fläche im Texte überhaupt als „in gemeindlichem Besitz“ befindlich an, ohne das Wort „der Anwohner“ beizufügen. Sonach ist dem Wunsche der Wirthe zuwider den Anwohnern kein Weiderecht verschrieben und im Texte des Besitztitels zählt sich „in gemeindlichem Besitz“ zehnmal weniger Land, als die gemeinschaftliche Viehweide der Wirthe beträgt, ... welcher in dem beigelegten Verzeichnisse zu den подворные участки gerechnet sind. So beträgt z. B. die Viehweide im Dorfe Tarutino über 3000 Dessjatinen, nach dem Text des Besitztitels aber leben „in gemeindlichem Besitz“ nur 390 Dessjatinen; in Plotzk umfaßt die Viehweide gegen 1000 Dessjatinen, nach dem Text des