Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich/344: Unterschied zwischen den Versionen

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Geschworenen zu Otzenrath ausdrücklich befehlen, hinfuro bey ihnen kein <tt>religonis exercitium</tt> zu gestatten, <tt>iuxta rescripta.<ref>Acten im Pfarrarchive zu Otzenrath, die Religionsverschiedenheit daselbst betreffend.</ref>
 
Dem ist aber keine Folge gegeben worden, was das <tt>exercitium privatum reformatae religionis</tt> betrifft. Dasselbe setzten die Reformirten in geheimen Conventikeln in Scheunen und abgelegenen Häusern und meistens Nachts fort. Herzog Wolffgan Wilhelm ließ nun neue Erhebungen anstellen, wie es im Jahre 1624 <tt>in puncto religionis</tt> an den einzelnen Orten gehalten worden. Am 7. October 1649 erging folgender Erlaß an den Landdechanten Crays:
 
"Würdig, lieber, andächtiger und getreuer! Uns seint diejenigen <tt>informationes</tt>, welche Ihr im Bezirk der Euch anvertrauten Landdechaney in <tt>puncto evang. religionis</tt>, wie eß damit im Jahre 1624 <tt>qualibet anni parte</tt> gehalten worden, auf unsern den 12. Febr. und 24. <tt>martii</tt> an Euch derwegen ergangenen befelchs anhero gelangt wohl ingeliefert worden. Nachdem aber darbey nit specifizirt, noch in Achtung genommen worden, wo und an welchen orthen das <tt>privatum exercitium tam reformatae, quam augustanae confessionis</tt> in übung gewesen; So dann wo und welcher orthen dasselbe <tt>per clandestina conventicula</tt>, ohne unsere als des landfürsten gnädigste Bewilligung zu gebrauchen zwar heimblich understanden, aber doch öffentlich nit zugelaßen, sondern vielmehr verbotten worden. Und dann vor allen Dingen nötig, das solche <tt>qualitas exercitii</tt> in allen und jedem orth nac notturft describirt und exprimirt werden. Als ist unser gnedigster befelch hiemt, das ihr alsbalt und ohne einige Zeitverlierung, weilen <tt>periculum in mora</tt> und die zu dem Endt erwählte Commisision gegen den 25. dieß lauffenden Monats in der Stat Cöln ihren anfang nehmen wirdt, darüber fernere <tt>information</tt>, so viel dessen vorhero nit geschehen, einziehet und das befinden mit nötigen <tt>attestatione</tt>, wie solches zu bescheinen, neben allen umbständen zu tag und nacht unverzöglich anhero berichtet." In Folge dieses forderte der Landdechant unterm 12. October 1649 die <tt>pastores</tt> zu Frechen, Stommeln <tt>ratione</tt> Hasselrath, Berchemerdorf <tt>etiam ratione</tt> Berchem <tt>et domus</tt> Gaalen in Oberaußen, Caster, Königshofen, Gatzweiler, Jüchen <tt>etiam ratrione</tt> Priesterath, Gerath, Grevenbroich, Keyenberg <tt>ratione</tt> Otzenrath, Emrath, Lövenich, Neukirchen <tt>etiam ratione domus nobilis</tt> Klaitz in Bonternbroich, Kirch= und Margaretenherten auf, ohne Zeitverlust zu inquiriren, wo und an welchen Orten das <tt>privatum exercitium religionis tam reformatae, quam augustanae confessionis</tt> im Jahre 1624 in Uebung gewesen, sodann wo und an welchen Orten dasselbe <tt>per clandestina conventicula</tt> ohne Ihrer Durchlaucht gnädigster Bewilligung
 
 
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Geschworenen zu Otzenrath ausdrücklich befehlen, hinfuro bey ihnen kein religonis exercitium zu gestatten, iuxta rescripta.[1]

Dem ist aber keine Folge gegeben worden, was das exercitium privatum reformatae religionis betrifft. Dasselbe setzten die Reformirten in geheimen Conventikeln in Scheunen und abgelegenen Häusern und meistens Nachts fort. Herzog Wolffgan Wilhelm ließ nun neue Erhebungen anstellen, wie es im Jahre 1624 in puncto religionis an den einzelnen Orten gehalten worden. Am 7. October 1649 erging folgender Erlaß an den Landdechanten Crays:

"Würdig, lieber, andächtiger und getreuer! Uns seint diejenigen informationes, welche Ihr im Bezirk der Euch anvertrauten Landdechaney in puncto evang. religionis, wie eß damit im Jahre 1624 qualibet anni parte gehalten worden, auf unsern den 12. Febr. und 24. martii an Euch derwegen ergangenen befelchs anhero gelangt wohl ingeliefert worden. Nachdem aber darbey nit specifizirt, noch in Achtung genommen worden, wo und an welchen orthen das privatum exercitium tam reformatae, quam augustanae confessionis in übung gewesen; So dann wo und welcher orthen dasselbe per clandestina conventicula, ohne unsere als des landfürsten gnädigste Bewilligung zu gebrauchen zwar heimblich understanden, aber doch öffentlich nit zugelaßen, sondern vielmehr verbotten worden. Und dann vor allen Dingen nötig, das solche qualitas exercitii in allen und jedem orth nac notturft describirt und exprimirt werden. Als ist unser gnedigster befelch hiemt, das ihr alsbalt und ohne einige Zeitverlierung, weilen periculum in mora und die zu dem Endt erwählte Commisision gegen den 25. dieß lauffenden Monats in der Stat Cöln ihren anfang nehmen wirdt, darüber fernere information, so viel dessen vorhero nit geschehen, einziehet und das befinden mit nötigen attestatione, wie solches zu bescheinen, neben allen umbständen zu tag und nacht unverzöglich anhero berichtet." In Folge dieses forderte der Landdechant unterm 12. October 1649 die pastores zu Frechen, Stommeln ratione Hasselrath, Berchemerdorf etiam ratione Berchem et domus Gaalen in Oberaußen, Caster, Königshofen, Gatzweiler, Jüchen etiam ratrione Priesterath, Gerath, Grevenbroich, Keyenberg ratione Otzenrath, Emrath, Lövenich, Neukirchen etiam ratione domus nobilis Klaitz in Bonternbroich, Kirch= und Margaretenherten auf, ohne Zeitverlust zu inquiriren, wo und an welchen Orten das privatum exercitium religionis tam reformatae, quam augustanae confessionis im Jahre 1624 in Uebung gewesen, sodann wo und an welchen Orten dasselbe per clandestina conventicula ohne Ihrer Durchlaucht gnädigster Bewilligung



  1. Acten im Pfarrarchive zu Otzenrath, die Religionsverschiedenheit daselbst betreffend.