Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/054: Unterschied zwischen den Versionen

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1523 kam es in dieser Beziehung noch zu einem erträglichen Abkommen. Allein bald machte die Opposition sich wieder geltend, und es wurde von der Landesgemeinde das bisherige Recht der Kirchenoberen aufgehoben. Da wandte sich das Hamburger Domcapitel an den mit Dithmarschen sehr befreundeten Rath zu Lübeck mit der Bitte, durch seine Intercession eine Vergleichsverhandlung mit den Achtundvierzigern in Dithmarschen einzuleiten. Bürgermeister und Rath zu Lübeck richteten auch zu Anfang des Jahres 1525<ref>Beilage Nr. 3.</ref> entsprechende Zuschriften an die Achtundvierziger, die jedoch resultatlos blieben, indem die Dithmarscher sich auf die Verhandlungen nicht einließen, sich vielmehr entschuldigten wegen ihres Nichterscheinens auf der angesetzten Tagfahrt.
 
Darauf reichte im nächstfolgenden Jahre der Dompropst mit seinem Capitel eine ausführliche Klageschrift bei dem Reichskammergerichte ein, und in diesem Processe wurde nun mehrere Jahre hindurch schriftlich und mündlich bis zur Duplik verfahren. Beide Parteien hatten ihre rechtsgelehrten Anwälte und Vertreter an dem damaligen Sitze des Reichskammergerichts zu Speier. Es lehren die Acten, die wir erst 1828 durch den Druck bekannt gemacht haben<ref> Michelsen, wichtige Aktenstücke zur altdithmarsischen Staats- und Kirchengesch., in Falck's staatsbürgerl. Magazin <tt>VIII</tt>, S. 311—342.</ref>, wie die beiden Parteien, was bei derartigen Processen so leicht geschieht, ihre Angaben und Ansprüche überspannten und übertrieben, wenn man sie mit dem bekannten geschichtlichen Rechtsbestande zusammenhält. In dem Klaglibell stellen die Kläger, der Dompropst und das Capitel, alle die Gerechtsame dar, um welche die Beklagten sie gebracht hätten. Sie nehmen dabei nicht blos das geistliche Gericht in Anspruch, vielmehr selbst das weltliche, als angeblich erzbischöfliches Recht, welches auf den Dompropsten übertragen worden. Was von diesem Anspruche zu halten sei, das ist für den Zeitraum von Jahrhunderten schon längst aus den alten Landrechten, wie aus der Verfassungs- und Rechtsgeschichte Dithmarschens sehr bekannt. Ferner das Synodalgericht, welches der Dompropst allerdings persönlich oder durch seinen Offizial bisher immer jährlich gehalten und die dabei fälligen Brüchgelder erhoben hatte. Ferner die Belehnung mit den Kirchenämtern. Wir übergehen
 
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Aktuelle Version vom 7. Juli 2008, 15:34 Uhr

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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1523 kam es in dieser Beziehung noch zu einem erträglichen Abkommen. Allein bald machte die Opposition sich wieder geltend, und es wurde von der Landesgemeinde das bisherige Recht der Kirchenoberen aufgehoben. Da wandte sich das Hamburger Domcapitel an den mit Dithmarschen sehr befreundeten Rath zu Lübeck mit der Bitte, durch seine Intercession eine Vergleichsverhandlung mit den Achtundvierzigern in Dithmarschen einzuleiten. Bürgermeister und Rath zu Lübeck richteten auch zu Anfang des Jahres 1525[1] entsprechende Zuschriften an die Achtundvierziger, die jedoch resultatlos blieben, indem die Dithmarscher sich auf die Verhandlungen nicht einließen, sich vielmehr entschuldigten wegen ihres Nichterscheinens auf der angesetzten Tagfahrt.

Darauf reichte im nächstfolgenden Jahre der Dompropst mit seinem Capitel eine ausführliche Klageschrift bei dem Reichskammergerichte ein, und in diesem Processe wurde nun mehrere Jahre hindurch schriftlich und mündlich bis zur Duplik verfahren. Beide Parteien hatten ihre rechtsgelehrten Anwälte und Vertreter an dem damaligen Sitze des Reichskammergerichts zu Speier. Es lehren die Acten, die wir erst 1828 durch den Druck bekannt gemacht haben[2], wie die beiden Parteien, was bei derartigen Processen so leicht geschieht, ihre Angaben und Ansprüche überspannten und übertrieben, wenn man sie mit dem bekannten geschichtlichen Rechtsbestande zusammenhält. In dem Klaglibell stellen die Kläger, der Dompropst und das Capitel, alle die Gerechtsame dar, um welche die Beklagten sie gebracht hätten. Sie nehmen dabei nicht blos das geistliche Gericht in Anspruch, vielmehr selbst das weltliche, als angeblich erzbischöfliches Recht, welches auf den Dompropsten übertragen worden. Was von diesem Anspruche zu halten sei, das ist für den Zeitraum von Jahrhunderten schon längst aus den alten Landrechten, wie aus der Verfassungs- und Rechtsgeschichte Dithmarschens sehr bekannt. Ferner das Synodalgericht, welches der Dompropst allerdings persönlich oder durch seinen Offizial bisher immer jährlich gehalten und die dabei fälligen Brüchgelder erhoben hatte. Ferner die Belehnung mit den Kirchenämtern. Wir übergehen


  1. Beilage Nr. 3.
  2. Michelsen, wichtige Aktenstücke zur altdithmarsischen Staats- und Kirchengesch., in Falck's staatsbürgerl. Magazin VIII, S. 311—342.