Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/145: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (1 Versionen)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(2 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
{{Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2|144|149|146|unvollständig}}
{{Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2|144|149|146|korrigiert}}
 
<tt>Spiritus sancti</tt> gebraucht, und es ist die Rede von den armen und elenden, darin eingeschlossenen Menschen. <tt>Ergastulum</tt> heißt aber ein Werkhaus, etwa was man jetzt Armen- und Arbeits-Anstalt nennt, jedenfalls eine Art Zwangshaus. Betrachtet man die Anordnung etwas genauer, nimmt man hinzu, daß in den Bestätigungen auch ausgesprochen ist, die Verpflichtungen und Regeln für die Brüder und Schwestern sollten in Zukunft nicht verschärft werden; bemerkt man auch den Umstand, daß, wenn jemand für frühere Vergehungen eine schärfere Buße verwirkt hätte, dennoch durch den Eintritt in das Haus und die Beobachtung der darin geltenden Ordnung die strengere Büßung aufgehoben sein sollte, so hat es den Anschein, als ob diese Brüderschaften und Schwesterschaften des Heiligen Geistes vielleicht meistens aus reuigen Menschen bestanden, die sich freiwillig nach einem mehr oder minder verfehlten Leben, zumal bei herannahendem Alter, in solche Häuser begaben. Sie konnten aber auch dazu speciell veranlaßt worden sein. In der Anstalt hatten sie durch Gebet, Arbeit (denn die Regeln sagen, daß man durch die Arbeit sich nicht solle vom Gebet abhalten lassen) — versteht sich Arbeit zum Besten der Anstalt — durch Fasten (freilich bei Abwechslung mit guter Kost) und insbesondere durch Verpflegung armer Kranken, welche die Hülfe der Anstalt in Anspruch nahmen, zu büßen und eine bessere Lebensweise zu beginnen.
 
Wir bemerken dabei, daß die Stadtobrigkeiten überall die Aufsicht über derartige Stiftungen führten, in Gemäßheit des damaligen Kirchenrechts, und daß die Zeitgenossen sehr geneigt waren, diesen Anstalten Schenkungen und Vermächtnisse zuzuwenden. Die Päpste hatten wiederholt, und so auch im Jahre 1311 das Concil zu Vienne (in der Dauphiné) verordnet, daß die Leitung von Hospitälern und Krankenhäusern keinem Geistlichen, sondern Laien von gutem Rufe anvertraut werden solle; denn selbst der Papst scheute die Habsucht der Geistlichen. Daher standen auch z. B. in Hamburg<ref>Vergl. {{Sperrschrift|Lappenberg}} in der Zeitschr. des Vereins für Hamburg. Gesch. Neue Folge. Bd. I, H. 4. (Hamb. 1858) S. 531.</ref> die Hospitäler zum Heiligen Geiste, zu S. Georg ec. von jeher unter dem Patronate des Rathes, und selbst bei dem Nonnenkloster zu Harvstehude, als im Jahre 1307 einige Bürger aus Hamburg demselben ein Capital geschenkt hatten, um erkrankte Nonnen zu verpflegen,
 
----
<references />

Aktuelle Version vom 13. Juni 2008, 12:18 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
Register  |  1. Band  |  3. Band  |  4. Band
2. Band  |  Inhalt des 2. Bandes
<<<Vorherige Seite
[144]
Nächste Seite>>>
[146]
Datei:SH-Kirchengeschichte-2.djvu
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Spiritus sancti gebraucht, und es ist die Rede von den armen und elenden, darin eingeschlossenen Menschen. Ergastulum heißt aber ein Werkhaus, etwa was man jetzt Armen- und Arbeits-Anstalt nennt, jedenfalls eine Art Zwangshaus. Betrachtet man die Anordnung etwas genauer, nimmt man hinzu, daß in den Bestätigungen auch ausgesprochen ist, die Verpflichtungen und Regeln für die Brüder und Schwestern sollten in Zukunft nicht verschärft werden; bemerkt man auch den Umstand, daß, wenn jemand für frühere Vergehungen eine schärfere Buße verwirkt hätte, dennoch durch den Eintritt in das Haus und die Beobachtung der darin geltenden Ordnung die strengere Büßung aufgehoben sein sollte, so hat es den Anschein, als ob diese Brüderschaften und Schwesterschaften des Heiligen Geistes vielleicht meistens aus reuigen Menschen bestanden, die sich freiwillig nach einem mehr oder minder verfehlten Leben, zumal bei herannahendem Alter, in solche Häuser begaben. Sie konnten aber auch dazu speciell veranlaßt worden sein. In der Anstalt hatten sie durch Gebet, Arbeit (denn die Regeln sagen, daß man durch die Arbeit sich nicht solle vom Gebet abhalten lassen) — versteht sich Arbeit zum Besten der Anstalt — durch Fasten (freilich bei Abwechslung mit guter Kost) und insbesondere durch Verpflegung armer Kranken, welche die Hülfe der Anstalt in Anspruch nahmen, zu büßen und eine bessere Lebensweise zu beginnen.

Wir bemerken dabei, daß die Stadtobrigkeiten überall die Aufsicht über derartige Stiftungen führten, in Gemäßheit des damaligen Kirchenrechts, und daß die Zeitgenossen sehr geneigt waren, diesen Anstalten Schenkungen und Vermächtnisse zuzuwenden. Die Päpste hatten wiederholt, und so auch im Jahre 1311 das Concil zu Vienne (in der Dauphiné) verordnet, daß die Leitung von Hospitälern und Krankenhäusern keinem Geistlichen, sondern Laien von gutem Rufe anvertraut werden solle; denn selbst der Papst scheute die Habsucht der Geistlichen. Daher standen auch z. B. in Hamburg[1] die Hospitäler zum Heiligen Geiste, zu S. Georg ec. von jeher unter dem Patronate des Rathes, und selbst bei dem Nonnenkloster zu Harvstehude, als im Jahre 1307 einige Bürger aus Hamburg demselben ein Capital geschenkt hatten, um erkrankte Nonnen zu verpflegen,


  1. Vergl. Lappenberg in der Zeitschr. des Vereins für Hamburg. Gesch. Neue Folge. Bd. I, H. 4. (Hamb. 1858) S. 531.