Berichte und Gesuche (deutsche Landgemeinden in Südrußland)/011: Unterschied zwischen den Versionen

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Colonialordnung wurden in folgender Weise in Anwendung gebracht:
Colonialordnung wurden in folgender Weise in Anwendung gebracht:


Nachdem die Versammlung der „Wirthe“, die damalige Gemeinde, jeder angesiedelten Familie, jedem „Wirth“, eine Stelle zu Hof und Garten angewiesen, bestimmten sie ungefähr den dritten Theil des Dorflandes zu gemeinschaftlicher Viehweide, zu Weingärten, Heuschlag, Ackerfeld und Waldanlage wurden an die Wirthe Grundstücke zu deren gesonderter Nutznießung vertheilt; zur Besämung insbesondere wurde das hierzu bestimmte Feld in Felder („Gewannen“) eingetheilt, in welchen jeder Wirth ein Grundstück nach dem Loos erhielt, so daß er in jedem Fruchtfeld andere Nachbarn hatte. Da jedoch einerseits der Steppenboden nur eine schwache Düngung zuläßt und die Düngung des ganzen Ackerfeldes seiner Ausdehnung halber nicht denkbar ist, andererseits aber in waldlosen Gegenden der getrocknete Dünger zum Theil das Brennholz ersetzen muß, so ist in den Steppencolonien des Südens die Grünbrachwirthschaft (??? ???) angenommen, bei welcher das Ackerfeld, ganz oder zum Theil, etwa eingegangene Weingärten u. dgl. zu gewissen Zeiten, um den Boden ruhen zu lassen und die Ackerdistel (???) und den wilden Hafer zu vertilgen, zur Viehweide, diese aber, ganz oder zum Theil, zu Ackerfeld bestimmt werden, auf eine gewisse Reihe von Jahren, nach deren Verfluß das Land aufs Neue umgetheilt, die Grundstücke der Einzelnutznießung und die gemeinschaftliche Viehweide aufs Neue nach anderen Orten der Gemarkung (???) verlegt werden<ref>In den Colonien des Melitopolschen, Berdjaskschen und Mariupolschen Kreises wurden lange Zeit alljährlich ein und dieselben Grundstücke besäet, unter alleiniger Beobachtung des Wechsels mit den Früchten; in der Folgezeit jedoch gingen auch hier die Ansiedler behufs Vertreibung gewisser Unkräuter aus dem Getreide zu der Grünbrachwirthschaft über, obgleich nur theilweise, indem sie einen Theil der Ursteppe der Viehweide vom Pfluge unberührt ließen. Unbedeutend ist der Wechsel mit Feld- und Viehweide in solchen Colonien des Südens, die am Rande der Gemarkung liegen; keine Umtheilungen des Landes finden, soviel mir bekannt, nur in den Krimschen Colonien Neusatz-Friedenthal, Rosenthal, Heilbronn und Sudak statt, die in bergiger, waldiger Gegend liegen, mit feuchter Atmosphäre und fettem Boden, der starke Düngung verträgt.<br>Die Benutzung des Landes nach dem Recht des gemeinschaftlichen Besitzes und den Regeln der Grünbrachwirthschaft haben die Ansiedler des Südens auf allen ihren, im Verein Mehrerer oder Vieler angekauften Ländereien eingeführt und beobachten dieselbe bis heute, obgleich hier jeder Theilhaber die Absonderung seines Landtheils zu seinem Privatbesitz verlangen kann.</ref>. Es ist sogar öfters vorgekommen
Nachdem die Versammlung der „Wirthe“, die damalige Gemeinde, jeder angesiedelten Familie, jedem „Wirth“, eine Stelle zu Hof und Garten angewiesen, bestimmten sie ungefähr den dritten Theil des Dorflandes zu gemeinschaftlicher Viehweide, zu Weingärten, Heuschlag, Ackerfeld und Waldanlage wurden an die Wirthe Grundstücke zu deren gesonderter Nutznießung vertheilt; zur Besämung insbesondere wurde das hierzu bestimmte Feld in Felder („Gewannen“) eingetheilt, in welchen jeder Wirth ein Grundstück nach dem Loos erhielt, so daß er in jedem Fruchtfeld andere Nachbarn hatte. Da jedoch einerseits der Steppenboden nur eine schwache Düngung zuläßt und die Düngung des ganzen Ackerfeldes seiner Ausdehnung halber nicht denkbar ist, andererseits aber in waldlosen Gegenden der getrocknete Dünger zum Theil das Brennholz ersetzen muß, so ist in den Steppencolonien des Südens die Grünbrachwirthschaft (??? chosjaistwo) angenommen, bei welcher das Ackerfeld, ganz oder zum Theil, etwa eingegangene Weingärten u. dgl. zu gewissen Zeiten, um den Boden ruhen zu lassen und die Ackerdistel (osot) und den wilden Hafer zu vertilgen, zur Viehweide, diese aber, ganz oder zum Theil, zu Ackerfeld bestimmt werden, auf eine gewisse Reihe von Jahren, nach deren Verfluß das Land aufs Neue umgetheilt, die Grundstücke der Einzelnutznießung und die gemeinschaftliche Viehweide aufs Neue nach anderen Orten der Gemarkung (datscha) verlegt werden<ref>In den Colonien des Melitopolschen, Berdjaskschen und Mariupolschen Kreises wurden lange Zeit alljährlich ein und dieselben Grundstücke besäet, unter alleiniger Beobachtung des Wechsels mit den Früchten; in der Folgezeit jedoch gingen auch hier die Ansiedler behufs Vertreibung gewisser Unkräuter aus dem Getreide zu der Grünbrachwirthschaft über, obgleich nur theilweise, indem sie einen Theil der Ursteppe der Viehweide vom Pfluge unberührt ließen. Unbedeutend ist der Wechsel mit Feld- und Viehweide in solchen Colonien des Südens, die am Rande der Gemarkung liegen; keine Umtheilungen des Landes finden, soviel mir bekannt, nur in den Krimschen Colonien Neusatz-Friedenthal, Rosenthal, Heilbronn und Sudak statt, die in bergiger, waldiger Gegend liegen, mit feuchter Atmosphäre und fettem Boden, der starke Düngung verträgt.<br>Die Benutzung des Landes nach dem Recht des gemeinschaftlichen Besitzes und den Regeln der Grünbrachwirthschaft haben die Ansiedler des Südens auf allen ihren, im Verein Mehrerer oder Vieler angekauften Ländereien eingeführt und beobachten dieselbe bis heute, obgleich hier jeder Theilhaber die Absonderung seines Landtheils zu seinem Privatbesitz verlangen kann.</ref>. Es ist sogar öfters vorgekommen


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Version vom 8. Juni 2008, 17:16 Uhr

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Colonialordnung wurden in folgender Weise in Anwendung gebracht:

Nachdem die Versammlung der „Wirthe“, die damalige Gemeinde, jeder angesiedelten Familie, jedem „Wirth“, eine Stelle zu Hof und Garten angewiesen, bestimmten sie ungefähr den dritten Theil des Dorflandes zu gemeinschaftlicher Viehweide, zu Weingärten, Heuschlag, Ackerfeld und Waldanlage wurden an die Wirthe Grundstücke zu deren gesonderter Nutznießung vertheilt; zur Besämung insbesondere wurde das hierzu bestimmte Feld in Felder („Gewannen“) eingetheilt, in welchen jeder Wirth ein Grundstück nach dem Loos erhielt, so daß er in jedem Fruchtfeld andere Nachbarn hatte. Da jedoch einerseits der Steppenboden nur eine schwache Düngung zuläßt und die Düngung des ganzen Ackerfeldes seiner Ausdehnung halber nicht denkbar ist, andererseits aber in waldlosen Gegenden der getrocknete Dünger zum Theil das Brennholz ersetzen muß, so ist in den Steppencolonien des Südens die Grünbrachwirthschaft (??? chosjaistwo) angenommen, bei welcher das Ackerfeld, ganz oder zum Theil, etwa eingegangene Weingärten u. dgl. zu gewissen Zeiten, um den Boden ruhen zu lassen und die Ackerdistel (osot) und den wilden Hafer zu vertilgen, zur Viehweide, diese aber, ganz oder zum Theil, zu Ackerfeld bestimmt werden, auf eine gewisse Reihe von Jahren, nach deren Verfluß das Land aufs Neue umgetheilt, die Grundstücke der Einzelnutznießung und die gemeinschaftliche Viehweide aufs Neue nach anderen Orten der Gemarkung (datscha) verlegt werden[1]. Es ist sogar öfters vorgekommen


  1. In den Colonien des Melitopolschen, Berdjaskschen und Mariupolschen Kreises wurden lange Zeit alljährlich ein und dieselben Grundstücke besäet, unter alleiniger Beobachtung des Wechsels mit den Früchten; in der Folgezeit jedoch gingen auch hier die Ansiedler behufs Vertreibung gewisser Unkräuter aus dem Getreide zu der Grünbrachwirthschaft über, obgleich nur theilweise, indem sie einen Theil der Ursteppe der Viehweide vom Pfluge unberührt ließen. Unbedeutend ist der Wechsel mit Feld- und Viehweide in solchen Colonien des Südens, die am Rande der Gemarkung liegen; keine Umtheilungen des Landes finden, soviel mir bekannt, nur in den Krimschen Colonien Neusatz-Friedenthal, Rosenthal, Heilbronn und Sudak statt, die in bergiger, waldiger Gegend liegen, mit feuchter Atmosphäre und fettem Boden, der starke Düngung verträgt.
    Die Benutzung des Landes nach dem Recht des gemeinschaftlichen Besitzes und den Regeln der Grünbrachwirthschaft haben die Ansiedler des Südens auf allen ihren, im Verein Mehrerer oder Vieler angekauften Ländereien eingeführt und beobachten dieselbe bis heute, obgleich hier jeder Theilhaber die Absonderung seines Landtheils zu seinem Privatbesitz verlangen kann.