Neustadt in Sachsen: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 3. Juni 2008, 16:01 Uhr
Neustadt ist ein mehrfach besetzter Begriff. Zu weiteren Bedeutungen siehe unter Neustadt. |
Hierarchie
Regional > Bundesrepublik Deutschland > Sachsen > Landkreis Sächsische Schweiz > Neustadt
Einleitung
Allgemeine Information
Politische Einteilung
http://www.neustadt-sachsen.de/stadt/ortsteile.html
Neustadt in Sachsen
mit den Ortsteilen Berthelsdorf, Krumhermsdorf, Langburkersdorf, Niederottendorf, Oberottendorf, Polenz, Rückersdorf und Rugiswalde
Ab dem 01.08.2007 kamen aufgrund der Eingemeindung der ehemaligen Gemeinde Hohwald die Ortsteile Berthelsdorf, Langburkersdorf, Niederottendorf, Oberottendorf, Rückersdorf und Rugiswalde zu der Stadt Neustadt in Sachsen. Die Gesamtfläche der Stadt Neustadt in Sachsen mit allen Ortsteilen beträgt 8.689 ha.
Die Stadt Neustadt in Sachsen mit ihrer nunmehr 675-jährigen Geschichte liegt zentral zwischen der Kunststadt Dresden, dem Nationalpark Sächsische Schweiz und dem Landschaftsgebiet Oberlausitzer Bergland.Das Neustädter Tal ist eingebettet in einer Höhenlage von 300 - 585 m ü. NN, begrenzt von den Bergrücken des Hohwaldes und des Ungerberges.
Nach der Eingliederung der ehemaligen Gemeinde Hohwald zum 01.08.2007 hat die Stadt eine Fläche von 8689 ha und 14.230 Einwohner.
Altes und Neues liegen in Neustadt in Sachsen eng zusammen: unser historischer Stadtkern, alte Bürgerhäuser, Jahrhunderte alte Tradition, eine hochentwickelte Infrastruktur, vollständig erschlossene Gewerbegebiete und Eigenheimstandorte mit hohem Wohnkomfort. Beim Besuch von Neustadt werden Sie eine moderne Kleinstadt erleben, die städtebaulich durch die Gründerzeit im 19. Jahrhundert geprägt ist.
Das Pfarrhaus in unmittelbarer Nähe der Kirche ist das älteste Gebäude Neustadts und war Wirkungsstätte des Pfarrers und Heimatforschers Wilhelm Leberecht Götzinger (1758-1818). Das Grab Götzingers befindet sich direkt neben dem alten Pfarrhaus. Seit der Restaurierung ist auch der Renaissance-Giebel wieder zu bewundern. Die Römisch-katholische-Kirche St. Gertrudis wurde 1926/27 nach Plänen des Bautzner Architekten Kucharz erbaut. Durch den Einfluss der Reformation ist in Neustadt vor allem die lutherische Lehre verbreitet. Mit dem Einsatz ausländischer Bauarbeiter zum Eisenbahnbau Ende des 19. Jahrhunderts und in Folge der Kriegswirren vergrößerte sich ständig die katholische Gemeinde.
Auf dem Friedhof, mit den Grabstätten bekannter Persönlichkeiten der Stadt, ist besonders die 1901 im neugotischen Stil erbaute Friedhofskapelle sehenswert. Sie wird für kirchliche und weltliche Trauerfeiern genutzt. In der kalten Jahreszeit dient sie der ev. Kirche als Winterkirche. Zu beachten ist das Auferstehungsfenster mit der Unterschrift: "Entsetzt Euch nicht; Ihr suchet Jesum von Nazareth, den Gekreuzigten. Er ist auferstanden und nicht hier."
Zur Stadt Neustadt gehören die Ortsteile Berthelsdorf, Krumhermsdorf, Langburkersdorf, Niederottendorf, Oberottendorf, Polenz, Rückersdorf und Rugiswalde. Die Gesamteinwohnerzahl der Stadt Neustadt in Sachsen mit den Ortsteilen beträgt 14.232 (Stand 18.12.2007). Im Einzelnen gliedert sich die Einwohneranzahl auf in: Stadt/ Ortsteil Einwohner: Stadt Neustadt 7.727; Berthelsdorf 713 ; Krumhermsdorf 517 ; Langburkersdorf 2.171 ; Niederottendorf 395 ; Oberottendorf 555 ; Polenz 1.468 Rückersdorf 380 ; Rugiswalde 306.
Berthelsdorf
Der Ort erstreckt sich in einer nach Süden immer breiter werdenden Talmulde, die vom Ottendorfer Bach und vom Mittellauf der Lohe durchflossen wird. Nach der Oberlausitzer Grenzurkunde erfolgte die Besiedelung von Berthelsdorf bereits 1228. Die drei Orte Berthelsdorf, Nieder- und Oberottendorf wurden 1950 zu einem Ort Berthelsdorf vereint und erst 1994 wieder in die vorhandenen eigenen Orte gegliedert.
Krumhermsdorf
Krumhermsdorf wurde 1432 erstmals urkundlich erwähnt. Das Waldhufendorf hat 520 Einwohner (Stand 31.12.2006) und liegt mit seinem Ortsteil Neuhäuser am Südwesthang des Ungermassivs zwischen Schönbach und der Stadt Neustadt in Sachsen.
Langburkersdorf
Langburkersdorf liegt zwischen den dichtbewaldeten Höhenzügen des Hohwaldes und des Ungers, an der böhmischen Grenze. Die erste Erwähnung des Ortes ist lt. der Oberlausitzer Grenzurkunde auf das Jahr 1223 zurückzuführen. Um die Jahrhundertwende vom 13. zum 14. Jahrhundert wurde der Ort von fränkischen Bauern besiedelt und nur wenige Jahre später das Rittergut mit seinem Schloss gebaut. Im Dezember 2000 übernahm die ehemalige Gemeinde Hohwald, nach langen vergeblichen Versuchen der Vermarktung, selbst die gesamte Schlossanlage in ihr Eigentum. Unterstützung in der Umsetzung diverser Maßnahmen erhält die Gemeinde durch den im Juli 2000 neu gegründeten Schlossförderverein. Das ehemalige Wirtschaftsgebäude wurde zur Kulturscheune umgestaltet und dient seit 2001 den Vereinen und der Stadt zum Treffpunkt für Veranstaltungen und Festen. Das Wohngebäude und die ehemalige LPG-Küche wurden abgerissen und 34 Wohneinheiten für betreutes Wohnen entstanden unter der Regie des neuen Eigentümers der Volkssolidarität Pirna. Das Schlossareal ist ein Dorfzentrum der Langburkersdorfer. Straßen und Brücken des 6 km langen Ortes wurden etappenweise gebaut bzw. instandgesetzt.
Niederottendorf
Niederottendorf liegt zwischen Berthelsdorf und Oberottendorf am Fuße des landschaftlich schönen Hohwaldes und des Valtenberges. Es wurde erstmals 1223 mit Oberottendorf genannt. Das langgezogene Dorf, einst als Waldhufendorf gegründet, gehörte zum bischöflich - meißischen Burgwart Göda. 1352 wurde der Ort deutlich in Ober- und Unterottendorf getrennt. Der Ort ist mehrmals an verschiedene Kurfürsten verkauft bzw. verschenkt worden. Meistens gehörte das Dorf zum Steinmannschen Rittergut Berthelsdorf, eingepfarrt war es aber zum Kirchort Oberottendorf. Das Rittergut bestimmte über Jahrhunderte das landwirtschaftliche Leben des Ortes. Auch heute noch prägen Dreiseitenhöfe in großen Maße das Ortsbild entlang der Staatsstraße.
Oberottendorf
Die erste geschichtliche Erwähnung des Ortes stammt laut Oberlausitzer Grenzurkunde bereits aus dem Jahre 1223. Das Rittergut in Oberottendorf wurde 1538 an das Adelsgeschlecht Hangwitz belehnt. Die Bauern wurden sehr unterdrückt und mussten harte Frondienste und hohe Abgaben leisten. Ähnlich wie der Ortsteil Niederottendorf wurde Oberottendorf als Waldhufendorf gegründet und es bestimmen auch heute noch Dreiseitenhöfe in großen Maße das Ortsbild. Zwischen den Elbfurten und der Lausitz bestand über Oberottendorf einer der ältesten, urkundlich überlieferten Wege - "Der hohe Steg". Letzte Spuren sind gegenüber der Mißbach-Schule in Neustadt, in Form von 3 aufgerichteten Granitsäulen, zu sehen. Diese rätselhaften Giganten sind die letzten Brückensteine des berühmten historischen Steges. Die Kirche und der angrenzende Friedhof haben ihre Ursprünge im 12. Jahrhundert. Die Kirche, die der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Oberottendorf-Lauterbach angehört, prägt noch heute das Ortsbild von Oberottendorf. Besonders sehenswert ist der wunderschöne Altarraum mit den wertvollen verglasten Fenstern im Innern der Kirche.
Polenz
Dieser Ortsteil hat 1.468 Einwohner (Stand 18.12.2007). Polenz wurde 1262 erstmals erwähnt. Südlich und nördlich der Talsenke des Baches siedelten sich im Laufe der Jahre Häusler an. Die Landwirtschaft und das Handwerk entwickelten sich. Die Kraftquelle Wasser wurde nutzbar gemacht und so entstanden in der Vergangenheit drei Mühlen in Polenz, wobei die letzte erst 1992 die Produktion als Mahlmühle einstellte. Der durch den Ort führende Bach gab Polenz den Namen. Poliza kommt aus dem Slawischen und bedeutet soviel wie Feldbach. Am Ende des Ortes tritt die Polenz in ein Tal, das Polenztal.
Rückersdorf
Rückersdorf gehört nach der Oberlausitzer Grenzurkunde von 1223 bereits zum bischöflichen - meißnischen Gebiet. Der Ort wurde als Waldhufendorf am Dorfbach Losse gegründet und liegt in einem Tal von Wachberg, Tannenberg und Haselberg umrahmt. Rückersdorf gehörte zum bischöflichen Amt Stolpen und kam mit diesem 1559 in kurfürstlichen Besitz. Der Ort besaß 1495 bereits eine spätgotische Kapelle, die aber bei einem Brand vernichtet wurde. Sie wurde 1766 in der heutigen Form wieder aufgebaut.
Rugiswalde
Rugiswalde ist im 12. Jahrhundert von fränkischen Siedlern als kleines Waldhufendorf gegründet worden. Durch die Oberlausitzer Grenzurkunde von 1223 festgelegte Grenze verlief anscheinend längs des Fronbaches ins Tal hinab. 1413 wird Rugiswalde erstmals in der Chronik erwähnt. Die Besitzer von Schloß Burkersdorf waren auch die Herren von Rugiswalde. Der Ort erstreckt sich in der breiten, oberen Talmulde des Fronbaches zu Füßen des 537 m hohen Ungerberges bis zur nordböhmischen Grenze. Zu den Sehenswürdigkeiten des Ortes gehören u. a. der Ungerberg mit Aussichtsturm, die kleinste Kirche Sachsens, und die Triangulierungssäule, welche 1865 aus Anlass des Verlaufes des 51. Breitengrades errichtet wurde.
Kirchliche Einteilung/Zugehörigkeit
Evangelische Kirchen
Zur Parochie Neustadt/Sa.(>Kirchspiel) gehören seit mindestens 1450 die angrenzenden Dörfer Langburkersdorf (Burkersdorf), Rugiswalde, Krumhermsdorf, Polenz und Berthelsdorf. Diese große ev. Kirchgemeinde mit heute (2008) ca. 12.500 Einwohnern hat deshalb auch eine große Anzahl von Kirchenbüchern ab dem Jahr 1578. Die Dörfer selbst sind vor der Stadt gegründet bzw. besiedelt worden (Besiedlung der Dörfer nach Prof. Meiche um 1200). Die Stadt hat ihren Ursprung durch Goldfunde, die um 1300 durch Freiberger Bergleute abgebaut wurden.
Kirchenbuch-Übersicht Pfarramt Neustadt/Sa. PLZ 01844
Stand: März 2008
[Neustadt (=Stadt und >Dörfer) >Langburkersdorf, Polenz, Berthelsdorf, Krumhermsdorf und Rugiswalde]
Erläuterung: die offizielle im Pfarramt ausliegende Übersicht zu den Kirchenbüchern ist im Detail nicht ganz korrekt, da in den versch. KB, bes. weit vor 1800, die Pfarrer bzw. Einschreiber oft auf noch leeren Seiten später nachgeschrieben haben, insbes. dann, wenn für den Ort im KB nicht mehr genügend freie Seiten vorhanden waren.
KB 1 Geburts-, Heirats- und Sterbe-Einträge für Neustadt/Sa. und Dörfer 1578-1675
KB 2 Geburts- und Sterbe-Einträge für Neustadt und Dörfer (keine oo) 1635-1680
KB 3 Geburts- und Heirats-Einträge für Neustadt und Dörfer (keine †) 1681-1728
KB 4 Geburts-, Heirats- und Sterbe-Einträge für Neustadt und Dörfer 1686-1754 KB 4.1 Register für Geburten/Taufen allerdings nur Neustadt ist vorhanden
KB 5 Geburts-Einträge für Dörfer ohne Burkersdorf 1728 - 1778
KB 6 Geburts-Einträge Neustadt und Burkersdorf 1728-1764
KB 7 Sterbe-Einträge Neustadt und Dörfer 1751-1842
KB 7.1 Register 1751 – 1799 gesonderte Mappe vorhanden, ab 1800 im KB 7 hinten eingetragen. Keine Trennung der Einträge nach Stadt und Dörfer, sondern nur nach Jahren. Im KB ganz hinten sind „Nachrichten“ über bes. Ereignisse, ab 1613.
KB 8 Heirats-Einträge für Neustadt und Dörfer 1755-1862
KB 8.1 Register von 1755 bis 1799 vorhanden, neu erarbeitet, Register ab 1800 hinten im KB (Teil 2)vorhanden. Ab 2005 als Kopie des Originals in zwei Büchern (blau) vorhanden.
KB 9 Geburts-Einträge für Neustadt und Dörfer 1760-1799
KB 9.1 Register vorhanden.
KB 10 Geburts-Einträge für Neustadt und Dörfer 1800-1853
KB 10.1 Register vorhanden. Einträge nach Jahren, keine Unterteilung der Stadt bzw. der Dörfer
KB 11 Konfirmationen 1836-1881
KB 12 Sterbe-Einträge für Neustadt und Dörfer 1843-1880
KB 12.1 Register als gesonderte Mappe vorhanden.
KB 13 Geburts-Einträge für Neustadt und Dörfer 1854-1875
KB 13.1 Register als gesonderte Mappe vorhanden.
KB 14 Heirats-Einträge für Neustadt und Dörfer 1863-1906
KB 14.1 Register als gesonderte Mappe vorhanden.
Weitere KB nach 1875 vorhanden als KB 15 bis KB 22
Katholische Kirchen
Geschichte
Rittergut Burkersdorf bei Neustadt/Sa.(später als Schloss Burkersdorf umgebaut)
Stand: März 2008
Definition: Rittergut, im Heiligen Römischen Reich von den Landesherren dem ritterbürtigen Adel gegen die Verpflichtung zum Kriegsdienst übertragene Gutsherrschaft. Damit verbundene Privilegien (1867 endgültig aufgehoben) waren u. a. Steuerbegünstigung, Zollfreiheit, Landstandschaft, niedere Gerichtsbarkeit und Polizeistrafgewalt über die erbuntertänigen Bauern. (c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2008
Die Geschichte der Rittergüter gibt uns oft auch einen Überblick zur Geschichte der Dörfer und ihren Bewohnern (>Bauern). So hilft z.B. die Untersuchung der Bauweise (> Archäologie) oder Nachweise der Umbauten und Rekontruktionen oder auch die oft dort gefundenen Aufzeichnungen der adligen Herrschaften (>Akten) sowie ihren Problemen mit den Untertanen (> Streit/Gerichtsprotokolle). Sicherlich sind auch hier wieder große regionale Unterschiede vorhanden sowie Glücksumstände notwendig, um diese Quellen zu finden. Damit ist dann aber auch für die Ahnenforschung eine weitere Quelle vorhanden.
Am Beispiel der alteingesessenen Bauernfamilien MAY in Langburkersdorf und Umgebung, die in den Kirchenbüchern der Pfarrgemeinde Neustadt/Sa.,Gerichtsakten und Steuerlisten ab 1501 nachgewiesen werden, können die Verbindungen von Rittergut und Bauern nachvollzogen werden.
Für das Rittergut Burkersdorf bei Neustadt/Sa. mit seinen schon immer dazugehörigen Dörfern Rugiswalde und Schönbach bei Sebnitz können all diese Nachweise erbracht werden. Dazu gibt es u.a. auch folgende Quellen und Archivakten:
1) „Die zur Parochie Neustadt in Sachsen gehörigen Rittergüter und ihre Besitzer“ von Kirchner Emil Häntzschel (> SLUB Dresden Hist.Sax.1616.x) 1915. Aus den Akten des königl. Lehnhofs, Bibliotheken und privaten Aufzeichnungen zusammengetragen.
2) „Zur ältesten Geschichte von Langburkersdorf“ Artikel von Prof.Meiche 1938
3) „Aufzeichnungen im Jahre 1871 gem. gefundener Akten von 1605 aus dem Turmkopf“
4) „Ablöse-Rezeß für Burkersdorf mit Rugiswalde und Schönbach 1836“ > Kopie eines Vertrages der Herrschaft von Reuß mit den Bauer, Gärtnern und Häuslern.
5) „Hohwaldbrief Nr.1- Schloss und Rittergut Burkersdorf im Wandel der Zeit“ Broschüre über die Geschichte und Gegenwart der Gemeinde Hohwald und deren Ortsteile. Förderverein Schloss Langburkersdorf e.V. 2002
6) „Der Fröhner Notschrei“ ein Auszug aus einer Gerichtsakte um 1750 im Hauptstaatsarchiv Dresden.
7) „Gemeindesakten“ … aus dem Archiv in Sebnitz/Pirna
Über die Besitzer bzw. deren Familien lassen sich oft auch gewisse Verbindungen zu unseren gesuchten Ahnen herstellen.
Die ältesten Besitzer des Rittergutes sind die Familie von Luttitz. Dieses alte Adelsgeschlecht stammt aus der Oberlausitz mit böhmischen bzw. slawischen Ursprung.
Besitzerfolge für Rittergut Burkersdorf:
1423 Familie von LUTTITZ Besitzer auf Burkersdorf erste urkundliche Erwähnung.
1451 Leuthold von LUTTITZ vom Amte Wildenstein
1466 Christoph von LUTTITZ
1486 Friedrich, Siegmund, Heinrich und Bernhard von LUTTITZ
1545 Hieronimus von LUTTITZ > Ehefrau Ursula geb. GERSDORF
1555 Ursula von GERSDORF verw. LUTTITZ erbt das verschuldete Rittergut.
Familie von LUTTITZ.
Ein altes Adelsgeschlecht mit nachweisbar großen Landbesitz als Lehen aber auch als Allod (> freies Eigengut, Eigenbesitz, Ganzbesitz) welches schon im Jahre 1202 mit Heinricus Luditz und 1318 mit Hans von Luticz nachgewiesen werden kann. Es liegt nahe, dass diese Familie aus dem Gebiet um Bautzen bzw. den dort gelegenen Ort Lautitz, wendisch Luhocize stammt, wo auch noch viele andere ihrer Besitzungen liegen, so in den Orten Berge, Birschaw, Commerau, Cosel, Doberschütz, Driewitz, Friedersdorf, Halbendorf, Jesnitz, Kalke, Lawalde, Lests, Lieska, Litschen, Loge, Lohsa, Markersdorf, Mergiswalde, Milstrich, Nieder-Rennersdorf, Nimschitz, Oderwitz, Oßlingen, Puschwitz, Räckelwitz, Reudenberg, Rodewitz, Saritsch, Schadow, Schirgiswalde, Schmölln, Schöna, Schönberg, Solschwitz, Straßgräbchen, Wartha, Weidlitz, Wolfersdorf, Wysotz, Zerna, usw.
1555 wird Heinrich von HAUGWITZ.
(>2. Ehemann der Ursula von GERSDORF verw. LUTTITZ) von Kurfürst August zu Sachsen (> Wettiner 1553 -1586 ) mit der Hälfte der Güter Burkersdorf, Rugiswalde und Schönbach beliehen. Die andere Hälfte der Güter hatte von Haugwitz dem Siegmund von Maxen abgekauft.
Geschlecht derer von HAUGHWITZ, reichbegütertes, freiherrliches und gräflich sehr altes Geschlecht, das im Meißnischen, Vogtland, in Preußen , in der Lausitz und in Böhmen ansässig war > siehe auch „letzter Bischof von Meißen“.
Familie von HAUGWITZ.
Aus diesem Familienclan ist bes. Johannes von Haugwitz bekannt, der im Jahr des Augsburger Religionsfrieden seinen Dienst als Bischof von Meißen begann, indem er den bisherigen Bischof Nicolaus von Carlowitz folgte. Er stammt aus dem Putzkauer Oberhofe. Das Bistum umfasste auch die Ländereien um Stolpen und Wurzen. Ein Herrschaftssitz lag in Mügeln. Im Ergebnis des Streits mit dem weltlichen Pedant Kurfürst August im Jahre 1558 (> sog. Saukrieg) musste er seinen Sitz auf die Burg Stolpen verlegen. Im Ergebnis fiel dann das bischöfliche Gebiet endgültig an Kursachsen und damit wurden dann auch die zughörigen Klöster und Stifte säkularisiert. Aber erst 1581 trat er offiziell von seinem Amt zurück und siedelt in das Schloss Mügeln über und heiratete im Jahre 1582 seine Base (Agnes, die älteste Tochter des Christoph von HAUGWITZ auf Putzkau). Er verstarb am 26.Mai 1595 kinderlos.
1564 verkauft Heinrich von Haugwitz an Georg WEHSE. Er verstirbt 1566 und wird in Neustadt/Sa. begraben > Epitaph in der Neustädter St. Jacobi-Kirche. Seine Frau Ester und sein 11 jähriger Sohn Hans Georg erben den Besitz.
1578 heiratet Hans Georg WEHSE die Jungfrau Anna von PONIKAU, sie verstarb 18-jährig im Jahr 1579. Im Jahr 1596 heiratet dann Georg Wehse 41-jährig in 2. Ehe die begüterte Witwe Agnise von HAUGHWITZ > daraus 4 Kinder.
1584 brannte das Schloss ab. Im Jahr 1602 wird die Tochter Ester Elisabeth von MILTITZ (geb. Wehse), aus 2. Ehe des Hans Georg WEHSE geboren.
1611 Restaurierung des Schlosses durch Hans Georg WEHSE, Er stirbt 1629 mit 74 Jahren.
1629 Besitzerin des Rittergutes Ober- und Niederburkersdorf, Rugiswalde, Schönbach, des UNGER sowie Berthelsdorf und Ottendorf > aus Erbteilung erhält Frau Ester Elisabeth, Herrn Nickol Gebhardt von MILTITZ (+1635 in Dresden) eheliche Hausfrau. Esther Elisabeth verw. MILTITZ geb. WEHSE stirbt am 22. Juli 1650 in Dresden.
1651 gem. Erbbuch vom Jahre 1651 war Freifrau von FLETCHER Lehnherrin der Dörfer Niederburkersdorf, Oberburkersdorf, Rugiswalde und Schönbach > siehe „Der Fröner Notschrei“ (Abschrift).
1681 Heinrich Gebhardt von MILTITZ vom Kurfürst Johann Georg III. mit den Gütern Burkersdorf, Rugiswalde und Schönbach beliehen worden.
1689 Johann Gebhardt von MILTITZ als unmündiger Sohn der Martha Magdalena geb. Oberhausen
1704 Martha Magdalena verw. von MILTITZ geb. Oberhausen an ihre leibl. Tochter >
1705 Magdalena Elisabeth von BOSE geb. von MILTITZ
Familie von MILTITZ.
Moderner Hofmarschall, Ernst von MILTITZ auf Schloß Batzdorf [01665 =Klipphausen] diente dem Landesherrn und sich selbst (1495-1555). Artikel SZ August 2007. Wohnte auch auf Schloss Siebeneichen bei Meißen. 1524 als Heerführer Herzog des Bärtigen bei der Niederschlagung des Bauernaufstandes in Thüringen. 1530 Hofmarschall. Für seine Verdienste wurde er immer wieder vom Landesherren belehnt. Auf dem 1.Landtag den Kurfürst Moritz 1547 nach Leipzig einberief, erfolgte die Einteilung Sachsens in fünf Kurkreise. An der Spitze des Meißnischen Kreises wurde Ernst von Miltitz berufen.
1735 Joachim Dietrich von BOSE
Familie von BOSE.
Die Familie von Bose besteht urkundlich nachweisbar seit 1230. Ein Familienverband, gegründet 1898 kommt aller 2 Jahre zu Familientreffen zusammen (siehe „Familie und Geschichte Nr. 4/2007]. Ein Zweig führt nach Netzschkau [08491] (Carol Bose 1594-1657).
1744 Friederike Christiane Elisabeth PAULI heiratet Wiegand Gottlob von GERSDORF. Sie heiratet in 2. Ehe Maximilian Robert Freiherr von FLETCHER.
1749 in diesem Jahr wurde das Schloss zu Burkersdorf einer eingehenden Reparatur unterzogen. Der Turm wurde um 5 Ellen erhöht sowie das Dach gänzlich erneuert. Am 6.Mai 1750 erfolgte die Aufsetzung des Turmkopfes durch Baumeister Gottlieb Ohndorff. Am 22. Februar 1762 verstarb der hochfreiherrliche Haus- und Wirtschafts-verwalter Johann Gottlieb Starke auf Burkersdorf.
1764 Frau Friederike Christiane Elisabeth Freifrau von Fletcher wird gem. ihres Gesuches von 1764 in ehelicher Vormundschaft für Maxemilian Robert Freiherr von Fletcher wiederholt mit dem Erb- und Allodialgut Burkersdorf beliehen. Ihre Tochter Johanne Friederike Gräfin Reuß geb. Fletcher erbt dieses später lt. Testament.
1779 Johanne Friedericke von FLETCHER, oo mit von Schönberg (1. Ehemann). In 2.Ehe 1792 [oo Eintrag im KB Neustadt/Sa. nicht gefunden] mit Graf Heinrich von REUSS > dieser erbt später das Gut.
1815 Johanne Friederike von Fletcher, [+ am 28.Juni 1815 zu Stonsdorf bei Hirschberg in Schlesien > „ … Frau Reichsgräfin Johanne Friederike Reuß, Gräfin und Herrin von Plauen, geb. Freiin von Fletcher, Erb-Lehn und Gerichtsfrau von Groß-Burkersdorf, Rugiswalde, Schönbach, Jänkendorf, Caina, Burkersdorf und Klipphausen, Gemahlin des Herrn Reichsgrafen Heinrich 38. Reuß, Grafen und Herren von Plauen, Erb-Lehn und Gerichtsherr auf Stohnsdorf, im Alter von 60 Jahren 3 Monaten und 4 Tagen an Bauchwassersucht. Sie verließ keine Kinder“] Ihr Ehemann Heinrich 38. Jüngere Linie Reuß hat lt. Testament das Rittergut geerbt.
1815 Heinrich 38. Fürst REUSS, [kein Militär] Besitzer des Rittergutes bis 1856.
Siehe hierzu den „Ablösevertrag von 1836“ (offensichtlich bis 1838 verhandelt). Am 20./21. Dezember 1838 hat der Besitzer des Rittergutes Burkersdorf nebst Vorwerk Rugiswalde und Schönbach, Heinrich Fürst Reuß, mit seinen Untertanen, den Bauerngutsbesitzern, Gärtnern und Häuslern einen Ablöse-Rezeß abgeschlossen. Hiernach wurden allen Untertanen die Verpflichtung zur Leistung von Spanndiensten, Handdiensten, Spinndiensten und Jagddiensten und die Abgabe von Naturalien wie Korn, Hafer, Eier, Hühner und Flachs sowie die Geldzinsen nebst Treiben und Hüten herrschaftlicher Schafherden aufgehoben. (>gesamte Akte im Heimatmuseum Neustadt/Sa). In diesem Vertrag sind namentlich 195 Bauern,Gärtner, Häusler und Müller von Burkersdorf aufgeführt.
Familie von REUSS
Heinrich 38. Ist geboren am 9.Okt. 1748 zu Berlin als 2.Sohn des am 15.Sept. 1711 zu Köstritz geborenen und 1780 verstorbenen Heinrich 9. Reiß, Graf und Herr von Plauen, Oberhofmarschall …. Besitzer der Herrschaft Primkenan und der Güter Burkersdorf, Dittersbach, Trebschen, Radewisch, Padligar und Ostritz. Heirich 38. hat sich in 2. Ehe am 13. Febr. 1792 zu Schloß Baruth in der Oberlausitz mit Johanna Friederika Freiin von Fletcher, Erbin Carl Adam Schönbergs auf Jänkendorf und Klipphausen im Meißnischen vermählt.
1856 verkauft Heinrich der 13. Fürst REUSS das Gut an Curt von LARICH (Oberleutnant der Armee). Dieser verstarb 1858 auf Langburkersdorf.
„Stammregister und Chronik … der Sä. Armee“ von H. August Verlohren/1910: 18.a. Friedrich Kurt Lahrisch, * 1821, +1858 auf Lang-Burkersdorf bei Neustadt in Sachsen. b. 1839 Portepeejunkerder Art., Leutnant c. 1849 Oberleutnant. D. am 14.6.1855 Abschied mit der Armee-Uniform; am 13.9.1858 in Lang-Burkersdorf gestorben. > siehe Bruder Nr.17. Friedrich Friedrich Curt von LARISCH hat Burkersdorf durch den früheren Pächter aus Ulbersdorf, Carl Heinrich von METZSCH verwalten lassen und die Unger-Waldungen an den Staatsfiskus verkauft. Aus den Akten des Kriegs-Archivs in Dresden erfahren wir. „Friedrich Curt von Larisch wurde am 7.Juli 1821 in Döbeln geboren, als Sohn des am 9. Jan. 1779 zu Langensalza geborenem und am 16. Aug. 1851 zu Dresden als Königl. Sächs. Oberst a.D. verstorbenen Christian Ehrenfried Friedrich von Lahrisch … und dessen Gemahlin geb. Gräff… er verstarb 1858 auf seinem Gut auf Burkersdorf.
Familie von LARICH.
Eine schlesische zum Teil freiherrliche, zum Teil auch gräfliche Familie, die von dem alten Grafen von Larissa in Posen abstammt, soll ursprünglich aus Irland gekommen sein. Aus ihr wurde am 4.August 1654 Johann Friedrich Lahrisch in den böhmischen Freiherrenstand erhoben. Im Jahre 1748 wurde der Landesälteste des Fürstentums Teschen, der Freiherr Franz von Larisch sowie Franz Joseph und Karl Ludewig von Lahrisch in den böhmischen Grafenstand erhoben.
1859 Henriette von LARISCH geb. Heymann
1867 Carl August SCHMATZ
1868 Franz Volkmar BERNHARD
1870 Rittmeister Curt Alfred Freiherr von WELCK
1882 - 1884 Gräfin von WARTENSLEBEN
1884 - 1912 Georg von STIEGLITZ , Generalleutnant, + am 30.12.1912
1912 - 1916 Sohn Thuisko von STIEGLITZ, Oberleutnant, verkauft es aber 1916 an den
1916 -1925 Deckenfabrikanten Richard FRIESE aus Kirschau
1925 Landesversicherungs-Anstalt Sachsen.
Ein nachfolgender Auszug (>Abschrift) einer Gerichtsakte im Hauptstaatsarchiv Dresden zeigt die damaligen Belastungen der Einwohner dieser Dörfer.
Rittergut Burkersdorf „Der Fröner-Notschrei“
Auszug aus einer Klage von 1750 der Bauern gegen die "Herrschaft"
[Quelle > Staatsarchiv Dresden]
Im Jahre 1750 klagten die 4 Gemeinden Niederburkersdorf, Oberburkersdorf, Rugiswalde und Schönbach mit geringem Erfolg. Diese hatten dem Rittergut zu dienen. Der Ritterbesitz befand sich im Schlosse zu Burkersdorf und auf dem Herrenhof in Rugiswalde gem. Erbbuch vom Jahre 1651. Besitzerin von Burkersdorf war die Freifrau von Fletcher. Die obengenannten vier Dörfer ließen von Karl Heinrich SOMMER, Amtsverweser in Stolpen, eine Beschwerdeschrift aufstellen. Die Freifrau von FLETCHER verhörte in ihrem Patrimonialgericht die Bauern der obrigen Gemeinden. Am 2. August 1750 wurde der Vergleich, ein dickes Aktenstück von den Beteiligten unterzeichnet. Die Bauernnot nahm aber damit kein Ende.
Es wurden folgende „Hofedienste“ festgelegt (die Urkunde ist hier stichwortartig wiedergegeben):
1. Zur Instandhaltung der Mauern um das Schloss Burkersdorf und den Herrenhof in Rugiswalde hatten die Anspänner [Pferdefuhrwerks-Besitzer] Fuhren und Handdienste zu leisten.
2. Stein- und Sandfuhren für das Pflaster innerhalb der Mauern, auch Pflasterung der Wege durch die Gärtner. Diese Arbeit mußten die Häusler [Haus-Besitzer bzw. Inwohner] durchführen.
3. Ausfüllen der hohlen Wege, Teiche und Köcher auf den Feldern mit Schutt bzw. Sand.
4. Abgabe der Lehnkuh [Kuh] wenn eine Bäuerin ohne hinterlassene Tochter stirbt, eines Pferdes wenn der Bauer stirbt.
5. Die Gutsherrschaft hatte das Recht auf Schaftrift [Schafe weiden lassen] auf dem Grund und Boden der Untertanen.
6. Die Bauern waren verpflichtet zu den Gerichtshalter-Fuhren von und nach Dresden zu den jährlichen drei Gerichtstagen.
7. Für die Kinder der Untertanen bestand der Gesindezwang. Sie mussten der Herrschaft vorgestellt werden und vom Besitzer wurde dann daraus das Hofgesinde ausgewählt.
8. Zinsabgabe an Getreide und andere Naturalien an die Herrschaft.
9. Desgleichen an Pächter und Verwalter.
10. Hochzeitsgeschenke für die Herrschaft von den Bauern. Von jeder Hufenruthe [Maßeinheit] zwei Achtel Hafer, eine halbe Henne, zwei Eier, ein Bund Heu von 8-9 Pfund.
11. Betrifft die Kost der acht Hofgesinde in Burkersdorf und der acht Hofgesinde in Rugiswalde. Der Küchenzettel lautet folgendermaßen: früh eine Suppe und Pappe, mittags zwei Zugemüse und Eingebrocktes. Die Graupen waren immer mit Milch gekocht. Im Winterhalbjahr erhält jedes Gesinde eine halbe Kanne Quark, im Sommerhalbjahr täglich einen Kuhkäse, sonntags ein Stück Butter, Hirse in Milch gekocht. Fleisch gibt es nur zu drei hohen Festen.
12. Das Gesinde der Bauern, d.h. die Mägde und Knechte waren zum Garnspinnen verpflichtet.
13. Die Mittelhofmagd hat selbst Schiebebock und Sense zum Grasmähen mitzubringen.
14. Die Untertanen von Burkersdorf mussten den Hof bewachen.
15. Bis zu vier Meilen musste die herrschaftliche Kutsche mit vier oder sechs Pferden unent-geldlich gefahren werden.
16. Anfahren der Erde und des Holzes zur Ziegelscheune, Handarbeit und Wegfahren der Ziegel.
17. Baudienste in beiden Höfen und in der Hof- und Buschmühle.
18. Flachshäckseln der Witweiber [Witwen] und Ausgedinger.
19. Anfahren des Schirr- und Leuchtholzes, jährlich drei zweispännige Fuhren.
20. Kraut- und Möhren einfahren sowie An- und Wegfahren der Hürden, Salztröge und Fischgefäße.
21. Fröhnerkost je eine halbe Meßkanne Zugemüse, Mauken (Brei) und Suppe, auch Fröhnkäse.
22. In der Regel „doppeltes Hofegehen“, d.h. zu zwei Gebot des Büttels.
23. Geldgespanne auf allen Feldern.
24. Jährlich zwei Tage Jagdgehen [als Wild-Treiber].
25. Ungemessene Dienste bei Feldarbeit, seit 1750 gemessene Dienste; jährlich 20 Ackertage zu je 5 Stunden nach einem noch anzuschaffenden Sandzeiger [> Sanduhr] mit besten Vieh, zwei Pferde oder ein Pferd und ein Ochse, mit besten Ackerzeug und Knecht ohne Entgeld. Jährlich vier Tage Dünger fahren. Sechs Sensentage, 14 Tage für Heu-, Grummet- und Getreidefuhren, 21 Rechtage (mit Rechen] und Streufuhren aus dem Walde. Jährlich vier Schlammfuhren von Teichschlämmen, Schuttfahren aus dem Hofe. Klafterholzfuhren – jährlich 4 Klafter in den Hof, jeder Bauer musste 1 ½ Klafter [ ein Klafter 1,9 m3 ]. Es gab aber auch noch mehr Dienste von Alters her und die 1750 nicht abgeändert wurden.
26. Holzhacken durch die drei Großgärtner.
27. Holzsetzen durch die drei Großgärtner ins Holzhaus.
28. Als Erntegetränk der Fröhner [>Dienstleistende] gab es Dünnbier (Kofendbier).
29. Jeder Häusler hat drei Tage ohne Lohn und einen Tag gegen Bezahlung abzuleisten. Beginn ½ Stunde nach Sonnenaufgang, ende bei Sonnenuntergang.
30. Die Verpflichtung zum Schubebockfahren wurde den Häuslern erlassen, dafür mussten sie aber 5 Stunden Flachsarbeit leisten (jäten, raufen und zubereiten).
31. Die Häusler mussten [bezahlte] Botengänge bis zu 6 Meilen leisten und Lasten bis zu 18 Pfund tragen. Die Bezahlung betrug für die ersten vier Meilen je ein Groschen, die weiteren 2 Meilen je ein Groschen und 6 Pfennige.
32. --- [kein Eintrag].
33. Die Schönbacher Anspänner mussten die Schindeln abfahren.
34. Die Schönbacher Bauern mussten die Schoben anfahren.
35. Jede Gemeinde musste einen Mann zum Sandsieben in die Ziegelei stellen.
36. --- [kein Eintrag].
37. Die Zäune und Vermachungen um die Viehtreibe und Pflanzenanger ist Sache der Schön-bacher Anspänner.
38. Klötzerfuhren zu Latten durch alle vier Gemeinden.
39. Zulangen der Dachschindeln durch Anspänner und Gärtner von Schönbach.
40. Anfahren und Ausschneiden des Röhrholzes.
41. Streurechen durch Schönbacher Häusler, die Bauern fahren es nach Rugiswalde.
42. Bandestricken täglich 20 Schock, Sache der Schönbacher Häusler. Den Stroh-Schober machen die Schönbacher Bauern gegen Kost, aber ohne Lohn.
43. Die Häusler von Schönbach mussten Reißig hacken für die Wirtschaft [>Gasthaus, Kneipe] in Burkersdorf.
44. Die Schönbacher Häusler mussten Flachs jäten, sie erhielten 6 Pfennige Lohn für den halben Tag.
45. --- [kein Eintrag].
46. Kalksteinfuhren aus dem Kalkbruch Hohnstein u.a.
47. Fünf Rechtage der Häusler von 11 Uhr bis Sonnenuntergang.
48. Handdienste aller Bauern und Gärtner von (früh) 6 bis (abends) 6 Uhr.
49. Anfahren der Bretter, Schwarden [ erster Abschnitt mit Baumrinde] und Pfosten aus der Hof- und Mittelmühle [Brettmühlen] durch alle vier Gemeinden.
50. Schneeauswerfen durch die Bauern und Gärtner von Burkersdorf und Rugiswalde.
51. Räumung des Küchengrabens [Abfallgraben für Küchenabfälle] durch dieselben.
52. Das Möhrenausgraben durch die Rugiswalder Gärtner, einen ½ Tag für 6 Pfennige, ¼ Brot und einen Käse.
53. Strohbande machen täglich 20 Schock durch die Rugiswalder Häusler zur Erntezeit.
54. Düngerladen in beiden Höfen.
55. die Anspänner mussten die Krautfuhren machen.
56. Bei der Abfuhr des Getreides mussten die Säcke mitgebracht werden.
57. Zum Schafe scheren je einen Tag die Niederburkersdorfer.
58. Alle Kälber die verkauft werden sollen müssen erst der Herrschaft angeboten werden.
59. Die Kosten dieses Prozesses tragen die Herrschaften und die vier Gemeinden je zur Hälfte.
Das Aktenstück befindet sich im Staatsarchiv in Dresden (Autor dieses Auszuges unbekannt).
Genealogische und historische Quellen
Genealogische Quellen
„Rügenbücher“ bzw. “ Rügenakten“
In einem Artikel von Studienrat Arno Lange in „Mitteilungen des Roland“ Heft 6 1936: weißt er auf diese Quelle wie folgt hin „ … über das Leben innerhalb des Dorfes belehren uns die sog. Rügenbücher. In Dörfern, wo „Dingstühle“ bestanden, wurden regelmäßig von den Gerichtsherren „Jahresgerichte“ abgehalten. Man brachte Klagen und Nachbargezänk vor und nahm Entscheidungen entgegen. Die einzelnen Verhandlungspunkte wurden als „Rügen“ in einer Niederschrift festgelegt, die ins Rügenbuch eingetragen wurde. Dem Historiker [und Ahnenforscher] sind diese „Dorfrügen“ als wichtige Quelle für die Beurteilung der Zustände auf unseren Dörfern in alter Zeit längst bekannt, der Familienforscher hat sie bisher kaum beachtet. Es gibt außer ihnen für die ältere Zeit kaum eine andere Quelle, aus der so viel zur Erkenntnis auch des Charakters und der Denkweise unserer Ahnen herauszuholen ist. Übrigens bereitet ihr Studium auch sonst Vergnügen …“.
In dem Gemeindearchiv von Polenz gibt es eine Vielzahl solcher „Rügenacta“ , die auch ergänzende Informationen zur Forschung im Gebiet um Neustadt/Sa. enthalten. Hier einige Beispiele als Auszüge ( Quelle: HSA Dresden > Personennachlässe Thomas Johann Näther VII.2.2.51).
Beispiel 1:
Am 17. Februar 1638 berichtet der Rittergutspächter und Gerichtsverwalter von Polenz, George GROHMANN an den Gerichtsherrn von Polenz und Weißig bei Dresden, Johann von PONIKAU folgendes: Michel NETHER [Bauer in Polenz] habe am 8. Februar etliche Tischerwaren nach Dresden geführt. Als er am 9. Februar zurückkehrte und ½ Meile hinter Weißig war, sei ihm der Weißiger Schenkwirt George EGER selbst Siebente [ mit 6 Mann) nachgekommen und hätten Nether seinen Ochsen weggenommen unter dem Vorgeben, es wäre Egers Ochse, der ihm das Jahr vorher bei der Plünderung weggenommen wäre. Am dritten Tage danach reiste Grohmann auf Nethers Verlangen mit ihm nach Weißig. Eger kam auf Verlangen nicht auf das Gericht. Sie trafen ihn im Dorfe. Grohmann fragte Eger im Beisein Nethers und seines Bruders Hans Grohmann, Bürger und Schneider in Neustadt, warum er auf öffentlicher Landstraße den Ochsen ausgespannt hätte. Eger sei trotziglich herausgefahren mit diesen Worten: der Ochse wäre sein und der da sagete er wäre nicht sein, der lüge wie ein Schelm und sie wären alle drei verlogene Leute“ und wiederholte das öffentlich viele Male. Die drei begaben sich nach Dresden zum Weißiger Gerichtsverwalter Michel LEISSER, von dem ein Termin auf den 16. Februar angesetzt wurde.
Nether bewies als Kläger erstens durch einen Neustädter Gerichtsschein, daß er den Ochsen vor zwei Jahren in Neustadt auf dem Acker brauchte, zweitens durch einen Schein des Hohnsteiner Bürgers, bei dem er ihn während der Plünderung stehen hatte, drittens mit einem Schein der ganzen Polenzer Gemeinde, daß Nether den Ochsen im Herbste vor drei Jahren als einjähriges Kalb für 15 Groschen gekauft und in seinem Stalle aufgezogen und viertens beschworen drei Polenzer, Jacob KÖHLER, Matthes EGER und Balthasar MEY, daß der Ochse Nethers Eigentum sei. George EGER mußte den Ochsen hergeben und wurde zur Tragung der Kosten in Höhe von 11 Thalern und 1 Groschen verurteilt. Grohmann reichte nun eine neue Klage wegen der Unkosten und der Beleidigungen ein, worin er gerichtliche Abbitte verlangte. Er bittet auch Herrn von PONIKAU um Unterstützung in der Sache. Über den Ausgang gibt es leider keine weiteren Dokumente.
Beispiel 2:
Rügenakta [Polenz) Anno 1719, Registratura 1. Juni 1719:
Heute acto giebet der alhiesige Vice-Richter Johann Gottfried HEMPEL, denuncianto an, welchermaßen sich etliche junge Pursche, worunter insonderheit des Niedermüllers Hannß KRÄUSSELs Sohn, Johann Christoph Kräußel, dann Matthes KRUMBHOLTZens alhiesiger Häuslers Sohn [Nr.67] und Christoph SCHUSTERs alhiesiger Bauers Dienstknecht [Nr.110] mit befindlich, in der Gemeinde alhier befänden, welche des Nachts und auch des Tages allerhand Unfug anfängen und dessen Inwohnern nicht alleine die Thoren an Höfen entzwey schmießen, sondern auch die Stege welche über die Wässer lägen, abtrügen und überdieß sonst allerhand unfertige Händel verübten. Worbey Denunciant referieret, daß obgemeldete drey Pursche am itzo abgewichenen an dern Pfingst-Feyertage des Nachts zwischen 12 und 1 Uhr, die Brücke beym niederen Forwerge, welche doch in Pfosten bestünde, abgetragen und auff die Seite, darmitt man nicht hinüber fahren und gehen können, geschmissen haben sollen, deßgleichen wäre bey Michel GEISSLERs Garten [Nr.39] die Säule in der Pfordte von selbigen herausgerißen worden. Ferner hätten sie dem Fuhrmann Christoph GRÜTZNER alhier [Nr.100] das im Hofe befindliche ganze Thor abgenommen und sodann herunter ins Wasser getragen. Ob nun wohl hierbey keine Zeugen anzugeben wären, welche obige Pursche diesfallß überführen könnten, so entstünde doch wieder selbige daher diesfalß große Muthmaßung, indem dieselben den dritten Pfingstfeyertag darauff ebenfalls des Nachts gegen 12 Uhr bey Andreen SCHUSTER, dem Häußler alhier [Nr.137] das Pförtchen an der Kirch Steige mit vielen großen Steinen, welche sie zuvore itzgedachten Schustern von der anseinen Hofe befindlichen Mauer ab- und heruntergerissen, verleget, sodaß Niemand daselbst aus- und eingehen können, gestalten solches George ROTZSCHens, Gärtner alhier Sohn [Nr.48], mit angesehen hätte. Von dar wären mehrberührte drey Pursche an Christoph MEYen Scheune gegangen [Nr.105], an welche sie hefftig geschlagen, tourniret und die Breter losreißen wollen. Endlich wären sie hinter Christoph Grützners Hoff [Nr. 100] gegangen, allwo sie Steine zusammen gelesen und sodann darmit nicht alleine ins neu verfertigte Thor, sondern auch auffs Schindel-Dach geworfen, darauf aber Grützners Sohn Christoph, sich eingefunden und selbigen diesen Unfug untersaget hätte, auch zu dem Ende zu den Purschen sich begeben und solche recht betrachtet. Es hätte aber von selbigen Krumbholtz ihn genommen und in Weg gestoßen, Kräusel aber eine Stütze beim Stangen, wormit der Steg beschlagen, ergriffen und herausgerissen, und darmit obigen Grütznern zu schlagen bedrohet, darbey auch gesaget: du Hundsfott, wenn du nicht das Maul hältst, so wollen wir dich noch darzu brav abprügeln. Sodann wären diese unbendige drey Pursche fort, und Grützner wieder ins Vaters Hauß gegangen. Gestalten denn Christoph Grützner, Bauer, nebst seinem Sohne, solches bey ihme, dem Richter klagbar angegeben und gebethen hätten ihnenen Ruh und Frieden zu schaffen, darmit dieser Unfug abgestellet werde. Actum in Beyseyn derer Gerichtspersonen zu Polentz, namentlich Andreen MEYens, Christoph PFÖRDTNERs und Hans HILMEns Gerichtsschöppen daselbst. Gottfried Gottlob GUNDERMANN, Gerichtshalter alda.
Eodem die [>am gleichen Tag] : Ist man gewillet gewesen vorherbefindliche Rüge gebührend zu untersuchen, zu dem Ende auch so wohl des Nieder Müllers, Hannß KRÄUSELs Sohn, als auch die anderen beyden Pursche, als KRUMBHOLTZens Sohn, und Christoph SCHUSTERs Dienst Knecht durch Zacharien GRÜTZNERn an Gerichtsstelle gefordert worden. Es referiret aber dieser bey seiner Zurückkunft, daß obiger Hannß Kräusel, der Müller, gesaget hätte, er hätte seinen Sohn an seinem Brodte und wäre ein Handwerkspursche, wollte dahero selbigen schon selbsten strafen und würde er solchen wohl nicht herauff ins Gerichte schicken, die übrigen beyden aber würden schon gestellen, welches anhero nachrichtlich zu bemerken gewesen.
Eodem acto [zum gleichen Sachverhalt]:
Sistiret sich an Gerichtsstelle Matthes KRUMBHOLTZ, eines alhiesigen Häußlers Sohn, seines Alters 19 Jahre ohngefähr in Persohn und giebet zu seiner Entschuldigung vor, wie daß ihme nichts wißend, daß er am dritten Pfingstfeyertage letzthin bey Andrens SCHUSTER, dem alhiesigen Häußler gewesen und das Pfördtgen an Kirchen Steige mit Steinen verleget hätte. Gestehet, daß er zwar zu solcher Zeit daselbst vorbeygegangen und Gottfried ROTZSCH und Gottfried HEINRICH bey ihm gewesen wären, es hätte aber keiner von ihnen einigen Unfug angefangen, indeßen aber hätten sie des nieder Müllers, Hannß Kräußels Sohn incl. Christoph SCHUSTERs Dienstjungen und Andreen MEYens Sohn unter Weges eingeholet, da sie dann gesehen und gehöret, daß diese drey Persohnen mit Christoph GRÜTZNERs Sohne gestritten hätten und Jene auf des letzteren Vaters Hauß mit Steinen geworfen haben sollten, wie denn auch er und die andern beyden so bey ihm gewesen, bereits oben bey Zacharias HEINTZENs Guthe [Nr.108] gehöret, daß iemand umb Grützners Guthe mit Steinen anwürfen. Nachdem hat Krumbholtz alle und jede wieder an ihn angerügte Facto und Umbstände, nachdem ihme solche deutlich vorgehalten worden, durchgehends geleugnet und nicht das geringste zugestehen wollen, mit Vorgeben, daß ihm nicht das geringste davon wißend wäre, er auch nichts von diesen Händeln gehöret hätte und würde er eines anderen nicht überführet werden können, worbey obiger Krumbholtz beständig verblieben. Weillen nun die übrigen interessierende Persohnen vor diesmal nicht erschienen, so ist die Verhör voritzo geendiget und dieses alles nachrichtlich anhero notiret worden. So geschehen im Beyseyn Johann Gottfried HEMPELs Vice Richters, Andreen MEYens, Christoph PFÖRDTNERs, George SCHUSTERs und Hannß HILLMEns, allerseits Gerichts Schöppen daselbst Anno et die quo supra. Gottfried Gottlob GUNDERMANN, vereydeter Gerichtshalter alda.
Registratura. am 16. Juni Ao: 1719.
Heute acto, ist zur fernerweitigen Untersuchung dieser Sache geschritten und zu diesem Ende des alhiesigen nieder Müllers, Hannsß KRÄUSELs Sohn, namentliche Hannß Christoph Kräusel, über die wider ihn angerügte Händel vernommen worden, welcher läugnet, daß er am andern Pfingst Feyertage letzhin des Nachts zwischen 12 und 1 Uhr die Brücke beym niedern Forwerge alhier abgetragen und auf die Seite geschmissen hätte, es wäre ihm davon nichts wissend, er auch am mitteln Feyertage nicht zu Bier gewesen. Negiret, daß er bey Michael GEISSLERs Garten die Säule an der Pfordte herausgerissen, er wüßte nichts davon, hätte auch davon nichts gehöret. Wie denn Denunciat läugnet, daß er dem Fuhrmann Christoph GRÜTZERn, das am hofe befindliche gantze Thor abnehmen und dann ins Wasser tragen helfen. Negiret ferner, daß er am dritten Pfingst Feyertage ebenfalls des Nachts gegen 12 Uhr bey Andreen SCHUSTERn, dem Häußler alhier, das Pfördtgen an Kirchen Steige mit vielen großen Steinen verleget und diese zu vorhero von itzerwähnten Schusters hohe Mauer abgerissen habe, mit Vorwenden, daß dieses Pfördtgen schon dergestalt mit Steinen wäre verleget gewesen, als er und seine Cameraden, als Christoph Schusters dienst Junge und Andreen MEYens Sohn, daßelbe mahl in der 12. Stunde des Nachts aus Neustadt, allwo sie miteinander zu Biere gewesen, wiederum zurückgekommen, und nach Hause gehen wollen, diesen nach dazumahlen über obberührten Schusters Mauer, in dem sie nicht zum Pfördtgen hinausgekundt, gestiegen wären, iedoch wüßte er nicht, wer das Pfördtgen verlegt hätte, nachdem negiret Denunciat, daß er dazumahlen an Christoph Meyens Scheune hefftig schlagen helffen, daran touriret und die Breter losreißen wollen. Gestehet hingegen zu, daß er hinder Christoph Grützners Hof gegangen, allda einen einzigen Stein aufgelesen und sodann darmit ans Thor geworfen, jedoch aber nicht aufs Schindel-Dach, hätte auch nicht mit mehreren Steinen geworffen, referiret abnbey, daß er und seine oben angezogene Cameraden von diesem Hofe hinweg und auf Bergers hohlen Weg gewesen, ihnen sodann besagten GRÜTZNERs Sohn nachgekommen wäre und sie miteinander Schurken, Bärenheuter, Galgenvögel und Hundsfötter gescholten hätte, er aber dargegen weiter nichts, außer daß er gefraget, ob sie denn alle die Steine angeworffen, eingewendet hätte. Im übrigen gestehet dieser KRÄUSEL zu, daß er eine Stütze beym Stangen, wormit der Steg beschlagen, ergriffen und herausgerissen und darmit Grütznern unter den Wortten: ich will dirs geben, wo du nicht hineingehest, bedrohtet, maßen dieser darauf ihn verachtet und einen Kleinen Hanß und Clozen Beutler geheißen, zudem will Denunciat nichts wissen, daß er Grütznern einen Hundsfut gescholten und dabey gesaget, wenn du nicht das Maul hälst, so wollen wir dich noch brav abprügeln. Überdieß giebet Kräusel vor, daß Matthes Krumbholtz dazumahlen nicht bey ihnen gewesen, sondern wäre erst nachkommen und hätte ihn bey Bergers eingeholet, worbey Denunciat, nachdem ihme seine vorherige Entschuldigung wieder vorgelesen worden, verblieben und alles Zuredens ungeachtet ein mehrers nicht zugestehen wollen. Hierauff wurde Christoph SCHUSTERs Dienstjunge George VETTER, von Berthelsdorf gebürtig, seines Alters 17 Jahr, vernommen, welcher dann nachdem ihme die angebrachte Rüge durchgehends vorgelesen worden, daran nicht das allergeringste zugestehen wollen, sondern vorgegeben, daß er nicht einmahl zur selbigen Zeit biß ans Forwerg, geschweige bis zu Michel GEISSLERs Garthen und Christoph Grütznern den Fuhrmann, kommen wäre und ob er wohl bey Andreen Schustern am dritten Pfingst Feyertage, indem er des Nachts in der zwölften Stunde aus der Stadt von Bier gekommen, über die Mauer hintern Pfördtgen gestiegen, so hätte er dieses doch nicht mit Steinen verlegen helffen, sondern er hätte es schon also angetroffen, wie er darzu gekommen, er wäre mit Kräuseln nicht zugleich aus der Stadt gegangen, sondern jener zurück geblieben, nachgehends aber ihn bey der ober Mühle wiederum eingeholet, wie denn auch Denunciat nichts wissen will, daß er bey Christoph Grützners Hofe mit Steinen ans Thor und auffs Schindel Dach geworffen, er und Andree MEYens Sohn wären um selbige Gegend ein Eckgen zuvor weggegangen und Kräusel zurückgeblieben, da er denn gehöret, daß ein Wurf geschehen, iedoch wüßte er nicht, wer solchen gethan, indem es finster gewesen, als aber er mit Meyens Sohne auff Bergers [Nr. 98] hohlen Wege gewesen, wäre Grützners Sohn ihnen begegnet und hätte gesagt: ihr groben Ochsen, warum werffet ihr denn an, dargegen aber er eingewendet, ob denn er und Meye angeworffen, es hätte aber Grützner vorgegeben, wer denn sonst. Im übrigen gestehet Denunciat zu, daß Grützner ihm grobe Ochsen und Bärenheuter geheißen, er selbigen mit den Händen ein bißchen von sich gestippet, iedoch wäre er darüber nicht gefallen, wie nun Grützner übern hohlen Weg gesprungen gewesen, hätte dieser dannoch zu sie gerufen, daß sie sich sollten zu ihn herüber scheren, sie wären aber nachgehends fort und nach Hauße gegangen. Kräusel aber wäre dannoch ein wenig zurückblieben und hätte mit jenen gestritten. Ein mehrers will Denunciat nicht zugestehen. Andreas MEYe, eines alhiesigen Bauers Sohn gleichen Namen, 16 Jahre alt, giebet nach geschehener Eröffnung der fol: 1 befindlichen Denunciation vor, daß ihme von allen diesen Händeln nicht das geringste bewußt wäre, hätte auch dergleichen Unfug nicht getrieben, maßen er den anderen Pfingst Feyertag nach geendigten Gottesdienst zu Hause verblieben, am dritten Pfingst Feyertage aber wäre er wohl in Neustadt zu Biere gewesen und des Nachts um 11 Uhr nach Hause gegangen, da er denn bey Andreen Schuster Pfördtgen weillen er solches mit Steinen verlegt angetroffen und daher nicht aufmachen können, über die Mauer gestiegen, bey Christoph GRÜTZNERs Hofe wäre er dazumahln mit George VETTERn wohl auch vorbey gegangen, hätte aber keine Steine aufgehoben, noch auch solche daselbst ans Thor und auffs Dach geworfen. Es wäre ihme auch nicht wißend, daß Kräusel dergleichen gethan, wohl aber bekannt, daß Christoph Grützners Sohn zu sie gekommen und sie große Ochsen geheißen, ein mehrers wäre ihme nicht bewußt. Christoph GRÜTZNERs Sohn, Christoph Grützner, 17 Jahre alt, saget aus, daß Hannß Christoph KRÄUSEL, des alhiesigen Müllers Sohn, ingleichen Georg VETTER und Matthes KRUMBHOLTZ, welche eine Ecke vor Kräuseln gegangen wären, am dritten Pfingst Feyertage letzthin des Nachts umb 12 Uhr an seines Vaters Hauß und Hoff gekommen wären, da er denn gesehen und gehöret, daß mit Steinen ans Thor aud auffs Dach geworfen worden wäre, daß es recht hefftig geplatzet und wollen er gleich ausn niedern Dorfe kommen und dieses wahrgenommen, so wäre er wieder ein wenig zurück und auffs ihr Gut gegangen, da dann die bemeldeten beyde Personen Kräusel und Vetter, ihn zu schimpfen angefangen, hingegen aber Krumbholtz und Meye darbey nichts gethan hätten. Und Kräusel und Vetter ihn einen Bärenheuter, Hundsfotten und Schorken gescholten, er aber auch dergleichen gegen sie gethan, und wenn jene nicht angefangen und mit Steinen auff seines Vaters Scheune geworffen hätten, so würde er selbigen nichts gethan und gesaget haben. Giebet anbey vor, daß er dazumahlen nicht erkennen können, wer mit Steinen geworfen, außer den Mühl-Purschen, obgedachten Kräuseln und die anderen wären bey ihme gewesen. Es hätte Kräusel eine Stütze beym Stangen herausgerissen und ihn damit schlagen wollen, er aber hätte nicht gewartet, sondern wäre ausgerißen und davon gelaufen, Kräusel aber hätte nachgehend ihme die Stütze nachgeworffen, daß solche bis auf den Weg geflogen, darbey ihme immer nachgeschimpffet, Vetter aber ihme in hohlen Weg gestoßen und saget dieses Kräuseln und Vettern unter die Augen, läugnet auch, daß er jenen einen Clozen Hannß und Beutler geheißen. Hannß Christoph Kräusel bekennet, daß er Grütznern mit der Stütze zu schlagen gedrohet, es wäre ihme aber nicht wißend, das er selbigen geschimpfet und einen Schurken, Bärenhäuter und Hundsfotten gescholten. Georg Vetter will auch nichts wißen, daß er Grütznern geschimpfet und einen Bärenhäuter, Hundsfotten und Schurken geheißen und will hiernechst Kräusel nicht zugestehen, daß er mehr als einmahl mit einem Stein an Grützners Thor und Dach geworffen. Christoph Grützner giebt vor, daß Gottfried HEINRICH und Gottfried ROTZSCH dieses heftige Steinewerffen mit angehöret habe würden, diese beyde hierrüber vernommen, wenden vor, daß sie weit von Grützners Hofe gewesen und alles nicht so genau gegöret hätten, iedoch aber soviel, daß mit Steinen angeworffen worden wäre und also das platzen darvor gehöret. Hierauff hat man derer übrigen händel halber Erkundigungen einzuziehen vor nötig befunden und dahero Christoph Grützner vorgewendet, daß ihme zwar am anderen Pfingst Feyertage des Nachts das Feld Thor wäre weggerissen worden, und solches des Morgens darauff in der Bach gelegen, iedoch wüßte er nicht, wer solches gewesen und wenn es so fort geehen sollte, würde letzlich niemand niemand nichts mehr verhegen können, wie denn ihme auch immer die Stangen weggenommen würden. Michael Geißler kann auch niemande angeben, wer ihme dazumahln die Säule an der Pfordte herausgerißen, indem solches des Nachts geschehen. Andreas Schuster weiß auch niemanden nahmhaft zu machen, wer bey ihme das Pfördtgen mit Steinen verleget und solche von der Mauer herunter gerißen, wie er früh aufgestanden, hätte ers dergestalt angetroffen. Weillen nun also weiter hier ihnen nichts aufzubringen gewesen, so sind die Denunciaten wie auch die übrigen Persohnen vor diesmal hin wiederum dimittiret und dieses alles zur Nachricht fideliter anhero registriret worden. So geschehen in Gerichten zu Polenz in Beysein Johann Gottfried HEMPELs, Vice-Richters, Andreen MEYens, Christoph PFÖRDTNERs, Hannß HILME ns und Christian UNGERs, allerseits Gerichtsschöppen daselbst.
Anno et die quo supra [Jahr und Tag wie oben] Gottfried Gottlob GUNDERMANN Vereydeter Gerichtshalter alda.
Decisum [Entscheidung] Rügen-Protokoll de Anno 1767. Ergangen vor denen Hoch Adeligen Reiboldischen Gerichten zu Polenz.
Es sind Hannß Christoph KRÄUSEL, Georg VETTER und Christoph GRÜTZNER jun. Ihrer Begünstigungen halber und zwar der erste 4 Tage lang mit Gefängnis oder um 2 Altschock, der andere und dritte ieder 1 Tag mit Gefängnis oder um 10 Gr. zu bestrafen, oder für jeden Tag Gefängnis 3 Tage lang mit einer gewißen Arbeit, sowohl auch Erstattung derer Unkosten, davon die Fol. 1 sub n1 auff 4 Thlr. 1 gr. Und die sub. N2 auff 23 gr. Zu mäßigen, anzuhalten. Von Rechts wegen.
Beispiel 3:
Registratura, Polenz den 17 ten November 1766. Acto bringt der Mitbesitzer des Rittergutes Polentz Herr Lieut. Benjamin Traugott von REIBOLD an, daß der hiesigen Gerichts-Herrschaft die Jagd und Vogelfang auf deren sämtlichen hiesigen Bauern ihren Höltzern zustehe, solche auch allemahl geruhig epenirt worden, sich gleichwohl des verstorbenen Truhöhls Sohne [Nr.88] unterfangen hätten, die Dohnen so er in ihrem Holtze stellen laßen, dreymahl wegzuschmeißen, der älteste TRUHÖL auch ihm bereits gestanden, daß er und sein dritter Bruder Johann Gottlob Truhöl solches gethan hätten, und dabey auf eine unbescheiden Arth ihm unter das Gesicht gesagt, daß so offt Herr Referent Dohnen in den Truhölschen Holtz stellen lassen würde, er solche wegschmeißen wolle. Ingleichen habe der Bauer Gottfried MEY nebst seinen Bruder Johann Christoph Meyen [Nr.19] sich verlauten lassen, daß sie die in ihrem Holtzstellen Dohnen wegschmeißen wollten, welches beyde Brüder als er ihnen solches im Beysein des hiesigen Richters vorgehalten, eingestanden hätten. Weil nun solches ein muthwilliger und offenbarer Frevel, und das Wegreißen der Dohnen heuer offt geschehen, also wolle die Gerichten hierdurch veranlassen, die Denunciaten zu vernehmen und darüber zu bestrafen uth.
Friedrich Reinhold Graun, Verpfl. Gerichtsdirektor.
Registrat: Polentz, den 13ten November 1766.
Erscheint auf erfordern Gottfried MAYH, Besitzer eines HalbHufen Guthes und gestehet auf geschehene Vorhaltung, daß er gesagt, er wiße nicht, ob er zu leiden schuldig wäre, daß wegen derer Dohnen Löcher in seine Bäume bohren laßen müße. Will nicht wißen, daß er gegen seinen Bruder gesagt habe, er wolle die Dohnen wegschmeißen, leugnet, daß er die Dohnen würklich weggeschmißen, und sich daran vergriffen habe. Will auch nicht wißen, daß solches von seinem Bruder oder anderen Persohnen geschehen sey, gestehet endlich ein, daß er die Worte: er wolle die Dohnen in seinem Holtze wegschmeißen, gestehet, nachdem ihm von dem richter, daß er solches in seinem Beysein letzthin bereits eingestanden habe, vorgehalten worden, wobey er nach vorlesen verblieben. Johann Christoph MEYH antwortet auf geschehene Vorhaltung, er sey 23 Jahre alt und halte sich bey seinem Bruder dem Bauer Meyhen hier in Polentz auf, räumet ein, daß er mit seinem Bruder davon gesprochen, ob sie die Dohnen in ihrem Holtze zu leiden schuldig wären, will nicht wißen das er gesagt, er wolle die Dohnen wegschmeißen, leugnet, daß er die Dohnen würklich weggeschmißen habe, und gibt vor, er wiße auch nicht, daß solches von anderen geschehen sey, und ist nach vorlesen hirbey verblieben.
Weil nun die beyden Truhöle der geschehenen Ladung ungeachtet ungehorsam außen geblieben, so sind die Gerichten bedeutet worden solche nachmittags vor Gerichts Stelle zu bringen und ist vorherstehende Vernehmung geschehen im Beysein des Richters Christian MEHNERTs ingleichen derer Gerichtsschöppen UNGERs, SCHÄFERs und beyder SCHUSTER uth. Friedrich Reinhold GRAUN, Verpfl. Gerichtsdirektor
An Johann Friedrich TRUHÖL und Cons. in Polentz. Gerichtswegen werden Johann Friedrich und Johann Gottlob die Truhöle hierdurch citiret, das selbige bey 5 Gr. Strafe auf den bevorstehenden 28ten Mart. N.c. an Gerichts Stelle allhier zu rechter früher Zeit in Person unausbleibende erscheinen, und über eine von dem Herrn Lieutnant von REIBOLD wider sie angebrachten Rüge der Vernehmung, auch hierauf rechtlichen Bescheids oder der Einholung eines Dicisi gewärtig seyn sollen. Wornach sich also zu achten.
Polentz, den 21ten Mart. 1767. Friedrich Reinhold Graun, Verpfl. Gerichtsdirektor.
Zu insinuiren Johann Friedrich Truhölen, Johann Gottlob Truhölen. Den 26ten Mart. 1767 referiret der hiesige Richter Christian MEHNERT, daß er das Mundum vor neben beystehender Citation Johann Friedrichen und Johann Gottlob Truhöln ad manus insinuiret habe. Uth. Friedrich Reinhold Graun, Verpfl. Ger.-Dir.
Registrat: Polentz, den 28ten Mart. 1767.
Acto erscheint der ergangenen Ladung zufolge Johann Friedrich Truhöl und antwortet auf geschehene Vorhaltung: Er heiße wie ietz erwähnet, sey 28 Jahre alt und des verstorbenen Bauers Christian Truhöls ältester Sohn, gestehet, daß als der hiesige Gerichts Herr und Mitbesitzer des Rittergutes Polentz der Herr Lieut. von Reibold in dem zu seinem verstorbenen Vaters Bauern Guthe gehörigen Holtze in vorigen Herbste Dohnen gestellet, er die Pflöcke, womit die Bügel angemacht gewesen, herausgezogen, leugnet, daß er die Dohnen ganz weggeschmißen habe. Leugnet, daß solches zu drey mahlen geschehen und räumet nur ein einziges mahl ein, giebt vor, daß nicht sein dritter Bruder Johann Gottlob, sondern der zweyte, welcher unter denen Soldaten sey und damahls auf Urlaub hier gewesen, die Bügel mit herausgezogen habe. Der Herr Lieut. von Reibold erwidert hierauf, daß er mit dem Holtzförster Gottfried Schustern sechszehn Dohnen gezehlet, welche gantz weggerißen gewesen und daß der Elteste Truhöl ihm damls bereits gestanden, daß er und sein dritter Bruder solches gethan hätte, dahero es keinen Glauben finden könne, wenn Denunciat solches anitzo wiederum leugnen wolle.
Johann Friedrich Truhöl bleibet dem ohngeachtet dabey, daß es nur einmahl geschehen und giebt dabey vor, daß der Herr Lieut. von Reibold ihn gar nicht befraget, ob es seyn zweyter oder dritter Bruder gewesen, als er gesagt, daß er und seyn Bruder solches gethan hätten, leugnet, daß er dem Herrn Lieut. von Reibold unter das Gesicht gesagt, daß so offt derselbe in den Truhölschen Holtze Dohnen stellen lassen würde, er solche wegschmeißen wolle, obgleich der Herr Lieut. von Reibold ihm solches anietzo nochmahls vorgehalten, worbey derselbe nach vorlesen verblieben und dimittiret, daß sein dritter Bruder hingegen vorgelassen worden.
Dieser antwortet: er hieße Johann Gottlob Truhöl und sey 18 Jahre alt und es wäre nicht an dem, daß er dabey gewesen als sein ältester Bruder die von dem Herrn Lieut. von Reibold in dem zu seines verstorbenen Vaters Guthe gehörigen Holtze gestellten Dohnen oder Bügel herausgezogen, giebt vor, wie er wohl von seinen zwey älteren Brüdern gehöret, daß selbige die Pflöcke und Bügel von denen gestellten Dohnen herausgezogen, er aber sey nicht fraußen gewesen, will nicht wissen, ob solches mehr als ein mahl von seinen Brüdern geschehen sey und ist nach vorlesen hierbey verblieben in Beysein derer mit unter-schriebenen Gerichts-Personen uth.
Friedrich Reinhold GRAUN, verpfl. Ger.-Dir.
Christian MEHNERT Erbrichter, Johann Christoph UNGER, Johann SCHUSTER, Gottfried Schuster, Johann Christoph SCHÄFER.
Liquid: Expens: Judicial [Gerichtskosten]
Nr.1 Gottfried Meyh insgesamt 16 gr. [= Groschen]
Nr. 1B Denen Gerichtspersonen 3 gr.
Nr. 2 Johann Christoph Meyh insgsamt 16 gr.
Nr. 2B Denen Gerichtspersonen 3 gr.
Nr. 3 Johann Friedrich Truhöl insgsamt 23 gr.
Nr. 3B Denen Gerichtspersonen 3 gr.
Nr. 4 Johann Gottlob Truhöl insgesamt 17 gr.
Nr. 4B Denen Gerichtspersonen 3 gr.
Decisum [Entscheid].
Gottfried MEYh, Johann Christoph Meyh, Johann Friedrich TRUHÖL und Johann Gottlob Truhöl, sind zwar mit einer Strafe nicht zu belegen, jedoch die aufgelaufenen Unkosten pro rata und soweit ein jedes daran verursacht, abzustatten verbunden, es bleibet ihnen aber ihre angeführte immunität, sowie denjenigen, welche die Jagd zu Polenz zun exerciren berechtigt sind, das vorgeschützte Recht, die Dohnen in derer dasigen Bauern Höltzern zu legen, besonders und außerhalb des Untersuchungsprozeßes zu suchen unbenommen, jedoch sind erstere inzwischen und biß zu Austrag der diesfalls annoch anzustellenden civil-Klage, letzteren das Legen derer Dohnen zu verstatten, diese aber solches also zu exerciren verbunden, daß dadurch denen Eigenthümern derer Hötzer an Bäumen oder sonst kein Schade zugefüget werden kann.
Die Fol. 5b liquidirte Gerichts-Gebühren sub. Nr. 1 sind auf 12 gr. , die sub. Nr. 2 auf eben so hoch, die sub. Nr. auf 16 gr. Und die sub Nr. 4 auf 13 gr. zu mäßigen, dahingegen die sub. 1B, Nr. 2B, Nr.3B und Nr.4B ohnen Abgang paßiren.
Registrat: Polentz, den 9ten November 1767.
Ist vorstehendes Decisum Gottfried MEYhen, Johann Friedrich TRUHÖLn, Johann Gottlob Truhöln, welche insgesamt persönlich erschienen vorherstehendes Decisum behörig publiciret worden in Beysein des Richters Christian MEHNERTs, ingleichen derer Gerichts-Schöppen Johann Christoph UNGERs, Johann SCHUSTERs, Gottfried Schusters und Johann Christoph SCHÄFERs vormittags ¾ auf 9 Uhr die quo supra.
Friedrich Reinhold GRAUN, Verpfl. Ger.-Dir.
Registrat: Polentz, den 30ten Mart. 1767
Wurde vor denen hiesigen Gerichten angezeiget, daß als in vorigen Jahr am 23ten November, als am 26. Sonntag post. Trinit. in dem eine halbe Stunde von hier gelegenen Dorffe Rückersdorf die Kirche, Pfarre, Schule nebst 5 Bauern-Gütern und 4 Häuser weggebrannt, dahero die benachbarten Dorfschaften und einwohner diesen unglücklichen Leuthen mit Löschen beygestanden, gleichwohl die beyden hiesigen Bauern Johann Christoph HARTIG [Nr.7] und Johann Gottlob MEYH [Nr.80] an selbigen Sonntag Music gehalten und getanzet, welches bey diesem unglücklichen Vorfall, da die Feuerbrunst schon vormittags zwischen 10 und 11 Uhr angegangen, großes Ärgernis verursacht, so zur Untersuchung anhero registriret worden uth.
Friedrich Reinhold GRAUN, Verpfl. Ger.-Dir.
Registrat: Polentz, den 30ten Mart. 1767
Erscheint auf erfordern Johann Christoph HARTIG, welcher ein ¾ Hufen-Guth allhier besitzendt und gestehet, daß verschiedene junge Pursche, wobey von denen hiesigen Unterthanen des Bauers KÖHLERs [Nr.11] Sohn Gottfried Köhler dabey, die übrigen aber Dienstknechte gewesen, welche nicht mehr vorhanden, eine halbe Tonne Bier selbigen Sonntag als es in Rückersdorf gebrannt, bey ihm eingeleget und ausgetrunken und würde es wohl Abends um 6 Uhr gewesen sein, als selbige bey ihm zusammen gekommen, gestehet, daß dabey in seinem Haus Music gehalten und getanzt worden, der Musicante heiße Christian SCHULTZ und wäre in Burkersdorff wohnhaft, gestehet, daß dieses bis um 12 Uhr Nachts gewähret, will nicht wißen, ob sein Eheweib mit getanzet habe, giebt vor, daß die Weibespersonen so getanzet hätten lauter fremde Mägde gewesen, welche damalß bei hiesigen Bauern gedienet und an verwichener Lichtmeße von hier weg unter andere Jurisdiction gezogen wären. Auf befragen, warum er an selbigem Sonntag, da ein so großes Unglück an dem nächsten Ort geschehen das tanzen und music machen in seinem Hause gestattet, antwortet derselbe, die Knechte und Mägde welche in vorigen Jahre in hiesigen Dorfe gedienet, hätten seit 14 Tagen nach Michaelis a.p. die Rocken-Stube in seinem Hause gehalten, da sie dann den Sonnabend zuvor ehe es in Rückersdorf gebrannt, das Bier eingeleget gehabt und solches Sonntags darauf ausgetrunken, räumet nicht ein, daß er selbst mit getanzet habe und giebt vor, daß er außer obengenannten Köhler weiter niemand wiße, als den Halbhüfer Gottfried MEYhen, der von hiesigen Einwohnern an selbigen Sonntag mit bey ihm gewesen wäre, wobey derselbe nach vorlesen verblieben in Beysein derer mit unterschriebenen Gerichtspersonen, die quo supra.
Friedrich Reinhold GRAUN, verpfl. Ger.-Dir., Christian MEHNERT, Erbrichter, Hannß SCHUSTER, Johann Christoph UNGER, Gottfried Schuster, Johann Christoph SCHÄFFER.
Registrat: ult. Eodem
Wurde auch der Guths-Besitzer Johann Gottlob Meyh vorgefordert und gestehet, daß an demjenigen Sonntag da in dem benachbarten Dorffe Rückersdorff die Kirche und andere Gebäude weggebrannt, die jungen Pursche welche in vorigen Winterbey ihm die Rocken-Stube gehabt, eine Tonne Bier eingeleget, dabey Music gehalten und getanzet, giebt vor, daß er nicht eigentlich auf eine Viertel Stunde die Zeit angeben könne, wann die jungen Pursche und Weibes-Personen so damahls bey ihm gewesen, wiederum auseinander gegangen, doch wäre um 10 Uhr Abends nicht weiter getanzet worden. Auf befragen wer alles dabey gewesen antwortet derselbe, daß er selbst zwey Töchter von 20 und 17 Jahren und einen Sohn von 19 Jahren habe, ferner wäre dabey gewesen des Bauer RÖLLIGs Sohn [Nr.85], Johann Christoph Röllig, ein Sohn von der verwittibten TRUHÖLin, des Bauers Meyhen Sohn Johann Christtoph MEYh und dessen Knecht Christoph STROHBACH, Thomaß NETHERs Sohn Gottlieb und dessen beyde Töchter Eva Rosina und Anna Rosina, wie auch Anna Sabina Meyhin und des niedern Müllers SCHUSTERs Sohn Gottfried und Tochter Eva Rosina, und Johann Christoph Meyh habe dabey Musik gemacht. Auf befragen wie derselbe als ein gesitteter und vernünftiger Haußwirth gestatten mögen, daß an selbigen Tage, da ein solches Schadenfeuer in dem nechsten Ort gewesen, in seinem Hause getanzet worden, antwortet selbiger, er habe freylich keinen Gefallen daran gehabt, weil aber das Bier hin zu ihm geschafft und selbigen Sonntag zum austrinken bestimmt gehabt, so hätten sie davon nicht abgehen wollen, wobey derselbe nach vorlesen geblieben und noch erinnert, daß die jungen Leuthe an Sonntag das Bier nicht alles ausgetrunken, sondern den anderen Abend bey spinnen noch davon trinken gehabt, so in Beysein derer unter-schriebenen Gerichts-Personen anhero registriret worden uth.
Friedrich Reinhold GRAUN, verpfl. Ger.-Dir., Christian MEHNERT, Erbrichter, Johann Christoph SCHÄFFER, Gottfried Schuster und Johann Christoph UNGER, Johann SCHUSTER, Gerichtsschöppen allda.
Registrat: Polentz, den 31ten Mart. 1767
Acto wurden diejenigen Weibes-Personen und junge Pursche, welche an demselben Sonntag da in Rückersdorf die große Feuerbrunst gewesen, bey Johann Christoph HARTIGen und Johann Gottlob MEYHen getanzet, vorgefordert, da dann erschienen:
Anna Elisabeth Hartigin, des hiesigen Bauers Johann Christoph Hartigs Eheweib und antwortet, sie selbst habe nicht mitgetanzet, hätte auch keine erwachsenen Kinder, weil sie aber zwey Knechte und zwey Mägde in ihrer Wirtschaft gehabt, so hätten selbige mit anderen Knechten und Mägden dieses veranstaltet, von denen beyden Knechten welche sie damahls gehabt, diene der eine in Häselicht und der andere in Hermßdorf auf dem Herrenhofe, die Mägde aber in Burckersdorff, will nicht wissen, ob und wer von hiesigen Unterthanen oder ihren Kindern mit zugegen gewesen und giebt vor, daß sie ein krankes Kind gehabt und daher zeitig zu Bett gegangen, habe also nur von denen ihrigen gehöret, daß bis 11 Uhr des Nachts getantzet worden wäre, wobey sie nach vorlesen verblieben.
Gottfried MEYh, ein hiesiger Bauer antwortet, daß ihn das bey Hartigen an selbigen Sonntag vorgegangene Bier austrinken gar nichts angeht, in dem er nicht zu solcher Rocken-Stube gehöre, sondern die Sache sich also, daß er nebst Hartigen in Gerichte gewesen und dieser ihn gebeten, daß er einen Schlüssel, welchen die Hartigin von ihrem Mann durch einen Knecht abfordern laßen, ihr bringen möchte, da er dann eine Stunde oder länger dabey sitzen geblieben und glaube, daß es etwa um neun Uhr gewesen wie er zu Hause gegangen, er habe auch nicht getantzet, da er um seinen Vater noch Trauer und wiße nicht, ob außer KÖHLERn von hiesigen Unterthanen oder ihrer Kindern welche dabey gewesen, in dem er darauf nicht Achtung gegeben hätte, wobey er auf vorlesen verblieben.
Eva Rosina Meyhin antwortet sie sey des Bauers Johann Gottlob Meyhens älteste Tochter und 20 Jahre alt, gestehet, daß sie an selbigem Abend da in Rückersdorff das Feuer gewesen mit getantzet und giebt vor, daß sie Abendsum 7 Uhr angefangen und um 10 Uhr wiederum aufgehöret, indem ihr Vater es nicht länger erlauben wollen, von Truhöls Söhnen wäre nur der soldate und weiter keiner dagewesen, wobey sie auf vorlesen verblieben.
Johanna Elisabeth Meyhin, Johann Gottlob Meyhens zweite Tochter, 17 Jahre alt, gestehet, daß sie an vorerwähnten Sonntag bey ihrem Vater mit getantzet und wäre Abends um 10 Uhr Feyerabend gemacht worden und weiß sie von jungen Purschen und Weibes-Personen weiter niemanden anzugeben, die dabey gewesen wären, als diejenigen, so mit ihr heute vor Gerichte gefordert worden, wobey sie auf vorlesen verblieben.
Johann Gottlob Meyh, vorerwähnter Meyhens Sohn antwortet, daß er zwar seines Vetters Gottfried Meyhens Garten Nahrung [Nr.139] gekaufft bey seinem Vater aber noch zu Hause und anitzo 19 Jahre alt sey, gestehet, daß er Christoph RÖLLIG, Gottlieb NETHER, Christoph STROHBACH, Gottfried MEYh, Gottfried SCHUSTER und der auf Urlaub hiergewesene Mousquetier Christian TRUHÖL eine Tonne Bier gekauft und solche bey seynem Vater eingeleget, da sie dann Abends gegen 7 Uhr zusammen gekommen und bis um 10 Uhr des Nachts getantzet und getrunken hätten, welches eben an dem Sonntag geschehen, da es in Rückersdorff gebrannt, und er wäre vorher mit beim Löschen da gewesen, wobey er auf vorlesen verblieben.
Christoph RÖLLIG des hiesigen Bauers gleichen Nahmens Sohn, 17 Jahre alt, gestehet, daß er an besagten Sonntag bey MEYHen mit getantzet , und am abend um 10 Uhr nach Hauß gegangen, weil ernannter Meyh Feyerabend geboten, und es wäre damahls das erste mahl gewesen, als sie in dieser Rocken-Stube eine Tonne Bier eingeleget hätten, ist dabey verblieben, Gottlieb Nether des Bauers Thomas NETHERs Sohn, 21 Jahr alt, gestehet, daß er an selbigen Sonntag, als es in Rückersdorff gebrannt, bey Meyhen mit getrunken und getantzet, giebt vor, daß er Abends um 10 Uhr nach Hauße gegangen und ist auf vorlesen dabey verblieben. Christoph STROHBACH antwortet, daß er von Berthelsdorff gebürtig, 19 Jahr alt und bey Thomas NÄTHER als Knecht in Diensten sey, und habe er zu den bey Meyhen eingelegten Bier seinen Antheil an 6 gr. mit gegeben, und bis um 10 Uhr daselbst getantzet, worauf er nach Hauß gegangen.
Gottfried MEYH des Bauers gleichen Namens Sohn 15 Jahre alt antwortet er wäre vorher in Rückersdorff beym Löschen mit gewesen, Abends aber habe er das von ihm und seinen Cameraden gekauffte Bier bey Meyhen austrinken helffen und bis um 10 Uhr daselbst getantzet.
Johann Gottfried SCHUSTER des Müllers Johann Christoph Schusters Sohn, 17 Jahr alt, gestehet, daß er an vermeldeten Sonntag Abends mit bey Meyhen gewesen und daselbst getrunken und getantzet , giebt vor, daß er mit denen übrigen Abends um 10 Uhr zu Hause gegangen sey.
Johann Christoph Meyh antwortet, daß er 21 Jahre alt und sich bey seiner Mutter Anna Maria Meyhin allhier aufhalte, gestehet, daß er selbigen Sonntag, als es in Rückersdorff gebrannt, bey Johann Gottlob Meyhen Music gemacht, indem ihn die jungen Pursche schon lange zum voraus dazu bestellt gehabt, er wäre um 6 Uhr Abends hingekommen und um 10 Uhr hätten sie Feyer Abend genmacht, wobey er gleich denen vorigen auf vorlesen verblieben.
Eva Rosine Netherin antwortet, daß die Thomaß Nethers älteste Tochter und 18 Jahre alt sey, gestehet, daß sie an selbigen Sonntag, da es in Rückersdorff gebrannt, mit bey Meyhen gewesen und daselbst getantzet, welches von abends 7 Uhr bis 10 Uhr gewähret, worauf sie mit denen übrigen zu Hause gegangen.
Anna Rosina Netherin vorherbenannten Thomas Nethers zweite Tochter, 16 Jahre alt, gestehet, daß sie mit vorerwähnter ihrer Schwester an selbigen Sonntag Abend hin zu Gottlob Meyhen gegangen und daselbst getantzet, jedoch nicht länger als bis um 10 Uhr geblieben.
Anna Sabina Meyhin antwortet, daß sie Gottfried Meyhens älteste Tochter und 17 Jahre alt sey, gestehet, daß sie an offterwähnten Sonntag bey Gottlob Meyhen bis Abends um 10 Uhr mit getantzet habe.
Eva Rosina Schusterin des Müllers Schusters Tochter, 18 Jahre alt, gestehet, daß sie ebenfalls an solchen Sonntag Abends um 7 Uhr mit zu Gottlob Meyhen gegangen und daselbst bis zehn Uhr getantzet, wobey sie gleich denen vorigen auf vorlesen verblieben.
Die Gerichts-Personen ertheilen wegen offterwähneten Feuersbrunst die Nachricht, daß in Rückersdorff in wenigen Tagen hinter einander zweymahl Feuer gewesen, dergestalt, daß am Donnerstag, also den 20ten November a.p. zuerst des Müllers George FORCKERTs Bauer Guth, und am 23ten ejusdem das solchem zunächst gelegene Hartmannsche Guth in Feuer aufgegangen und vermutlich beyde mahle angeleget worden, wie dann acht Tage danach in Burckersdorff ebenfalls an einem Sonntag des Bauers Kegels Guth in Rauch aufgegangen, und einige Wochen zuvor 4 Bauer-Güther und 6 Häuser exclus. Derer Scheunen in gedachten Burckersdorff weggebrannt, so anhero registriret worden, in Beysein derer mit unterschriebenen Gerichts-Personen uth.
Friedrich Reinhold GRAUN, verpfl. Ger.-Dir., Christian MEHNERT Erbrichter, Johann Christoph Unger, Johann Schuster, Johann Christoph Schäffer und Gottfried Schuster.
Die Gerichtskosten betrugen … die von sämtl. Denuncianten zu entrichten 1 Thlr. 1 Gr.
An den Hochlöbl. Schöppen Stuhl in Leipzig, Polentz, den 25ten May 1767.
P.P. Ew. Hoch Edelgeb. und Hochehren ersuchen wir hierdurch gantz ergebenst, über die in beykommenden Protokoll sub. P Fol.1 segqu. Und Fol. 7 sequ. Enthaltene zwey Rügen rechtliche Decisa abzufaßen und dabey sowohl die Fol. 5b sub. Nr.1, 2, 3, und 4 als auch die Fol. 15a No.1 usque ad Num.17 liquidirte Gebühren wo nötig, zu moderiren und passirlich zu machen, davor wir das Honorarium mit verbundesten Dank erstatten, und mit vollkommener Hochachtung unausgesetzt verharren.
Ew. Hochedelgeb. und Hochehren
Friedrich Reinhold Graun, Verpfl. Ger.-Dir.
Decisum.
Johann Christoph Hartig ist des eingeräumten halber um 2 Neuschock zu bestrafen, hingegen sind Eva Rosina Meyhin, Johanna Elisabeth Truhölin, Johann Gottlob Meyh der Jüngere, Christoph Röllig, Gottlieb Nether, Christoph Strohbach, Gottfried Meyh, Johann Gottfried Schuster, Eva Rosina Netherin, Anna Rosina Netherin, Anna Sabina Meyhin und Eva Rosina Schusterin, nach vorhergehender scharfer Verwarnung vor der schweren Strafe des Meineydes, vermittelst Eydes sich zu reinigen und daß sie am 23. Nov. des abgewichenen 1766sten Jahres, über 10 Uhr des Nachts weder getantzet noch gezechet zu schwören schuldig. Wenn sie nun diesen Eyd leisten, so ist wider sie nichts vorzunehmen, hingegen sind Johann Gottlob Meyh und Johann Christoph Meyh, des gerügten halber, um zwey Neuschock, Anna Elisabeth Hartigin aber , um 1 Neuschock zu bestrafen, sie könnten und wollten denn, nach vorhergehender scharfer Verwarnung vor der schweren Strafe des Meineydes vermittelst Eydes sich reinigen, und Johann Gottlieb Meyh, daß er am 23. Nov. des abgewichenen 1766sten Jahres, bey sich des Nachts habe weder tantzen noch zechen lassen, Johann Christoph Meyh aber, daß er zu nurbeniemter Zeit nicht Music gemacht, auch selbst nicht getantz und gezecht, Anna Elisabeth Hartigin aber , daß sie an nurbemeldeten Tage über 10 Uhr des Nachts weder getanzt noch gezecht, schwören, in solchem Falle sind sie zwar mit der ihnen zuerkannten Strtafe zu verschonen, und wider sie, ingleichen wider Gottfried Meyhen, wenn dieser zuförderst seine Fol. 11 gethane Aussage eydlich bestärkt, weiter nichts vorzunehemen, auch selbiger mit Abstattung einiger Unkosten, als welche von denen übrigen insgesamt pro raten und soviel ein jeder daran verursacht, einzubringen, billig zu verschonen. Es sind auch die in diesem Deciso zuerkannten Geldbußen zu milden Sachen anzuwenden, wie auch Johann Christoph Hartig und Johann Gottlob Meyh, daß sie sich in Zukunft Rocken Stuben bey sich zu haben, enthalten mögen, allen Ernstes zu bedeuten.
Die Fol. 15 liquidirten Gerichts-Gebühren sub No.1 sind auf 19 gr., die sub No.2 auf eben so hoch, die sub No.3 aber auf 7 gr. und die sub No. 4-17 auf je eben so hoch zu mäßigen, dahingegen die sub No.1b und sub No.2b ohne abgang passiren.
LS Alles von Rechtswegen. Urkundlich mit Unserm Innsiegel besiegelt. 2 Thlr. 16 gr.
Churfürstlich Sächsische Schöppen zu Leipzig.
An Johann Christoph Hartig und Cons. In Polentz.
Demnach in der vor hieisgen Hoch Adelich Reiboldischen Gerichten wegen des am 23sten November a.p. bey Johann Christoph Hartigen und Johann Gottlieb Meyhen geschehenen Tantzen und Zechen abhängigen rügen Sache ein Decisum eingelanget, und Wir zu deßen Publication den bevorstehenden 9ten September a.c. Terminlich anberaumet haben, als werden Johann Christoph Hartig und nachbenannte Consorten hierdurch citiret, daß selbige insgesamt gesetzten Tages zu rechter frühen Zeit vor Uns an Gerichts Stelle allhier unausbleibende erscheinen, und gegen Erlegung des bey einem jeden specificirten baaren Verlages und zuerkannten Unkosten der Publication sothaner Decisi gewärtig seyn sollen. Wornach sich also zu achten.
Polentz, den 29sten August 1767.
Friedrich Reinhold Graun, verpfl. Ger.-Dir.
Die Kosten. Zu insinuiren.
Johann Christoph Hartig 1 Thlr. 3 gr. 3 Pf.
Johann Gottlob Meyh sen. 1 Thlr. 3 gr. 3 Pf.
Anna Elisabeth Hartigin 12 gr. 3 Pf.
Eva Rosina Meyhin, Johanna Elisabeth Truhölin, Johann Gottlob Meyhe jun., Christoph Röllig, Gottlieb Nether, Christoph Strohbach, Gottfried Meyhe jun., Johann Gottfried Schuster, Johann Christoph Meyhe, Eva Rosina Netherin, Anna Rosina Netherin, Anna Sabina Meyhin, Eva Rosina Schusterin je 12 gr. 3 Pf. Gottfried Meyhe sen. 7 gr. Am festgesetzten Termin erschienen sämtliche Geladenen vor Gericht, wo ihnen das Decisum „behörig publiciret worden“.
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