Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/043: Unterschied zwischen den Versionen

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Orten, die durch Handel, Schiffahrt und sonstigen Verkehr emporkamen. Auf diese Art ist Eckernföhrde eine Capelle von Borbye gewesen, Bredstedt von Brecklum, Husum von Mildstedt. Waren nun solche Capellen innerhalb einer Parochie, vervielfältigten sich dadurch die gottesdienstlichen Verrichtungen, so war es nothwendig, daß dem Pfarrherrn ein Capellan zur Seite stehen mußte, den Umständen nach mehrere. Diese waren aber von ihm abhängig, denn er blieb hinsichtlich solcher Capellen und der ihnen zugelegten Distrikte doch immer Pfarrherr. Der erwähnte Fall mit Husum, aus ziemlich später Zeit, worüber Urkunden vorliegen<ref>Man vergleiche was darüber oben Bd. I. S. 160 ff. gesagt ist.</ref> legt es anschaulich dar, wie es bei Abtrennung solcher Capellen herging. Bunden und ganze Gemeinheit der Dörfer Oster-Husum und Wester-Husum im Kirchspiel Mildstedt verpflichteten sich<ref>Vgl. Krafft, zweihundertjähr. Jubelgedächtn. S. 432 ff. Michelsen, Nordfriesland im Mittelalter. S. 178, 210. Beccau, Gesch. Husums. Schleswig 1854 S. 15. ff.</ref> 1431 bündigst auf dem Dinge zu Husum, dem Kirchherrn zu Mildstedt jährlich 20 Mark lübsch zu geben zu der Capelle, die sie zur Ehre des heiligen Kreuzes und der hochgelobten Jungfrau Maria und S. Lamberti des heiligen Bischofs erbauen wollten, aber dabei auch ihrem Kirchherrn und ihrer Kirche zu Mildstedt alles leisten, wozu sie mit Recht verbunden wären. 1448 schlossen mit dem Kirchherrn zu Mildstedt Herr Heinrich Schriver die Vorsteher der Capelle und die gemeinen Einwohner zu Husum einen Vertrag dahin, daß sie dem Kirchherrn zu Mildstedt, der die Capelle regieren sollte, jährlich 16 Mark lübsch geben, an einer bequemen Stelle binnen Husum eine Priesterwohnung (Wedeme) erbauen und unterhalten, die Opfertage für alle Communicanten (de Gades Lichamb entfangen) wie zu Schleswig und Flensburg gebräuchlich, halten wollten. Ferner sollten die Kirchgeschworenen alles, was zum hohen Altar, zum Dienste Gottes gehöre, veranstalten. Die Husumer sollten einen besondern Küster halten, demselben Lohn und Behausung geben, dem Küster zu Mildstedt aber jährlich 6 Scheffel Korn, der Kirche zu Mildstedt aber 4 Mark jährlicher Rente, die mit 60 Mark sollten abgekauft werden können. Dagegen sollte der Kirchherr zu Mildstedt und ewiger Vicarius zu Husum die Einwohner selber, oder durch einen andern dazu Gesetzten
 
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Aktuelle Version vom 29. Mai 2008, 08:28 Uhr

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Orten, die durch Handel, Schiffahrt und sonstigen Verkehr emporkamen. Auf diese Art ist Eckernföhrde eine Capelle von Borbye gewesen, Bredstedt von Brecklum, Husum von Mildstedt. Waren nun solche Capellen innerhalb einer Parochie, vervielfältigten sich dadurch die gottesdienstlichen Verrichtungen, so war es nothwendig, daß dem Pfarrherrn ein Capellan zur Seite stehen mußte, den Umständen nach mehrere. Diese waren aber von ihm abhängig, denn er blieb hinsichtlich solcher Capellen und der ihnen zugelegten Distrikte doch immer Pfarrherr. Der erwähnte Fall mit Husum, aus ziemlich später Zeit, worüber Urkunden vorliegen[1] legt es anschaulich dar, wie es bei Abtrennung solcher Capellen herging. Bunden und ganze Gemeinheit der Dörfer Oster-Husum und Wester-Husum im Kirchspiel Mildstedt verpflichteten sich[2] 1431 bündigst auf dem Dinge zu Husum, dem Kirchherrn zu Mildstedt jährlich 20 Mark lübsch zu geben zu der Capelle, die sie zur Ehre des heiligen Kreuzes und der hochgelobten Jungfrau Maria und S. Lamberti des heiligen Bischofs erbauen wollten, aber dabei auch ihrem Kirchherrn und ihrer Kirche zu Mildstedt alles leisten, wozu sie mit Recht verbunden wären. 1448 schlossen mit dem Kirchherrn zu Mildstedt Herr Heinrich Schriver die Vorsteher der Capelle und die gemeinen Einwohner zu Husum einen Vertrag dahin, daß sie dem Kirchherrn zu Mildstedt, der die Capelle regieren sollte, jährlich 16 Mark lübsch geben, an einer bequemen Stelle binnen Husum eine Priesterwohnung (Wedeme) erbauen und unterhalten, die Opfertage für alle Communicanten (de Gades Lichamb entfangen) wie zu Schleswig und Flensburg gebräuchlich, halten wollten. Ferner sollten die Kirchgeschworenen alles, was zum hohen Altar, zum Dienste Gottes gehöre, veranstalten. Die Husumer sollten einen besondern Küster halten, demselben Lohn und Behausung geben, dem Küster zu Mildstedt aber jährlich 6 Scheffel Korn, der Kirche zu Mildstedt aber 4 Mark jährlicher Rente, die mit 60 Mark sollten abgekauft werden können. Dagegen sollte der Kirchherr zu Mildstedt und ewiger Vicarius zu Husum die Einwohner selber, oder durch einen andern dazu Gesetzten


  1. Man vergleiche was darüber oben Bd. I. S. 160 ff. gesagt ist.
  2. Vgl. Krafft, zweihundertjähr. Jubelgedächtn. S. 432 ff. Michelsen, Nordfriesland im Mittelalter. S. 178, 210. Beccau, Gesch. Husums. Schleswig 1854 S. 15. ff.