Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich/230: Unterschied zwischen den Versionen
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{{Sperrschrift|Johann Wilhelm Schiffers}}, aus Aachen, von 1862 bis 1871, wo er 46 Jahre alt starb. | |||
{{Sperrschrift|Karl Robert Schneider}}, aus Hückeswagen, starb 1875 im Alter von 40 Jahren. | |||
Die Stelle mußte der Zeitverhältnisse wegen unbesetzt bleiben. | |||
===Eingepfarrte Orte.=== | |||
{{Sperrschrift|Widdeshoven}} kommt schon 793 in der Geschichte vor. Sigewin überträgt dem Priester Ludger einen zur Villa <tt>Rotbertingahova</tt> (Rüblinghoven bei Hoisten) gehörigen Kothen mit seiner Wasser= und Waldgerechtigkeit. <tt>Acta in villa, quae dicitur Widagireshova</tt>.<ref>Lac. I 2. 3.-</ref> | |||
{{Sperrschrift|Ramrath}} mit einer Kapelle zum h. Lambertus. | |||
1824 beklagten sich die Ramrather beim damaligen Apostolischen Vicar Fonck, daß ihnen ihre Recht zu Kirchenbänken gesperrt würde. Derselbe beschied sie dahin, daß nach dem französischen Decrete vom 30. December 1809 ein solches Recht auf eine Bank nur der Erbauer einer Kirche habe, oder ein Wohlthäter durch beträchtliche Geschenke. | |||
{{Sperrschrift|Haus Leusch}}, früher Luisch genannt. 1512 belehnte Erzbischof Philipp II. den Heinrich von Luisch mit dem Hause Leusch, wie sein Vater es empfangen.<ref>Krummstab, Stifft=Cöllnischer Kunckel=Lehen.<tt>Centuria prima, Num</tt>. 7. 8. 9. Luisch. -</ref> |
Version vom 10. Mai 2008, 20:17 Uhr
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Johann Wilhelm Schiffers, aus Aachen, von 1862 bis 1871, wo er 46 Jahre alt starb.
Karl Robert Schneider, aus Hückeswagen, starb 1875 im Alter von 40 Jahren.
Die Stelle mußte der Zeitverhältnisse wegen unbesetzt bleiben.
Eingepfarrte Orte.
Widdeshoven kommt schon 793 in der Geschichte vor. Sigewin überträgt dem Priester Ludger einen zur Villa Rotbertingahova (Rüblinghoven bei Hoisten) gehörigen Kothen mit seiner Wasser= und Waldgerechtigkeit. Acta in villa, quae dicitur Widagireshova.[1]
Ramrath mit einer Kapelle zum h. Lambertus.
1824 beklagten sich die Ramrather beim damaligen Apostolischen Vicar Fonck, daß ihnen ihre Recht zu Kirchenbänken gesperrt würde. Derselbe beschied sie dahin, daß nach dem französischen Decrete vom 30. December 1809 ein solches Recht auf eine Bank nur der Erbauer einer Kirche habe, oder ein Wohlthäter durch beträchtliche Geschenke.
Haus Leusch, früher Luisch genannt. 1512 belehnte Erzbischof Philipp II. den Heinrich von Luisch mit dem Hause Leusch, wie sein Vater es empfangen.[2]